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Landgericht Dortmund·9 T 84/05·17.02.2005

Sofortige Beschwerde gegen Nichtanerkennung türkischer Adoption wegen Kindeswohl zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Privatrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 2) wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Feststellung des Amtsgerichts, die in der Türkei getroffene Adoption ihrer Nichte nicht anzuerkennen. Kernfrage war, ob die ausländische Entscheidung mit dem deutschen ordre public, insbesondere dem Kindeswohl, unvereinbar ist. Das Landgericht bestätigt die Nichtanerkennung nach §16a Nr.4 FGG, weil das türkische Gericht von unzutreffenden Tatsachen ausging und das Kindeswohl unzureichend berücksichtigte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der türkischen Adoption als unbegründet zurückgewiesen (Versagung nach §16a Nr.4 FGG wegen Verletzung des Kindeswohls).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist nach § 16a Nr. 4 FGG zu versagen, wenn die Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, namentlich dem Schutz des Kindeswohls (ordre public), offensichtlich nicht vereinbar ist.

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Die unzutreffende Feststellung für die Beurteilung des Kindeswohls maßgeblicher Tatsachen durch das ausländische Gericht kann die Versagung der Anerkennung begründen.

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Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption nach ausländischem Recht begründet nicht ohne weiteres, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient; wirtschaftliche Motive der Eltern können die Entscheidung beeinflussen.

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Erfordert das anwendbare ausländische Recht vor der Adoption eine vorherige längerfristige Sorge- und Erziehungszeit (vgl. Art. 305 ZGB), rechtfertigt das Fehlen einer solchen tatsächlichen Bindungszeit — etwa wenn Betreuung nur während gelegentlicher Urlaubsaufenthalte stattfand — die Versagung der Anerkennung.

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Eine erneute Anhörung der Beteiligten kann entfallen, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig sind und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 16a Nr. 4 FGG§ 5 Abs. 4 Satz AdWirkG§ Art. 305 ZGB§ Art. 309 ZGB§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG§ 30 Abs. 3 Kost.

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, XVI 136/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2)

zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 2) ist deutsche Staatsangehörige und lebt in I. Bei der

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Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Nichte der Beteiligten zu 2). Das Kind lebt mit

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seinen Geschwistern bei seinen leiblichen Eltern in der Türkei.

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Die Beteiligte zu 2) adoptierte in der Türkei nach türkischem Recht die Beteiligte zu

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1) und beantragte beim Standesamt Herford, die Anerkennung der Adoption

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festzustellen.

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In seiner Entscheidung über die Adoption ging das türkische Gericht allerdings von

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nicht zutreffenden Tatsachen aus. So wurde die Beteiligte zu 2) als Witwe bezeichnet, und es wurde als Wohnsitz eine Anschrift in der Türkei aufgenommen, obwohl sie geschieden ist und in Deutschland lebt. Außerdem heißt es in der Entscheidung, dass

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das Kind seit der Geburt bei der Beteiligten zu 2) lebe, was tatsächlich nicht der Fall

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ist. Bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht Hamm hat die Beteiligte zu 2)

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angegeben, dass sie zwei- bis dreimal im Jahr für zwei bis drei Wochen in der Türkei

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gewesen sei. In dieser Zeit habe das Mädchen bei ihr gewohnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Erdemli vom

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13.5.2002 (BI. 31 ff.d.A.) und das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom

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28.10.2003 (BI. 10 f. d.A.) Bezug genommen.

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Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen wurde angehört. Es wird insoweit

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auf die Stellungnahme vom 21.6.2004 verwiesen.

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Mit Beschluss vom 15.10.2004 hat das Amtsgericht Hamm festgestellt, dass die

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Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Erdemil vom 13.5.2002 nicht

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anzuerkennen ist (BI. 39 d.A.). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die

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Anerkennung nach § 16a Nr. 4 FGG zu versagen sei, weil das türkische Gericht von

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unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und das Kindeswohl nur unzulänglich

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berücksichtigt worden sei.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2).

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Dass das türkische Gericht teilweise von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen

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sei, sei für die Entscheidung ohne Belang und stehe der Geeignetheit der

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Adoptionsbewerberin nicht entgegen. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt

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worden, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt hätten und es sich nicht

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um eine Volladoption wie im deutschen Recht handele.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist gern. § 5 Abs. 4 Satz AdWirkG, aber unbegründet.

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Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Anerkennung der

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Auslandsadoption nach § 16a Nr. 4 FGG abgelehnt. Die Anerkennung der

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Entscheidung wäre hier mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

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offensichtlich nicht vereinbar.

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Das Amtsgericht Erdemil hat nämlich das Kindeswohl, dass bei Adoptionen sowohl

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nach deutschem Recht als auch nach türkischem Recht von herausragender

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Bedeutung ist, nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit ist es entgegen der

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Auffassung der Beteiligten zu 2) von Bedeutung, dass das Amtsgericht Erdemil von

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unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Das Kindeswohl wird im türkischen

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Recht u.a. dadurch geschützt, dass die Adoption gem. Art. 305 ZGB nur möglich sein

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soll, wenn der Adoptivmutter vor der Adoption bereits ein Jahr die Sorge und

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Erziehung für das Kind oblag. Dadurch wird gewährleistet, dass sich eine dem

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Kindeswohl dienende Mutter-Kind-Beziehung einstellt. Hier hatte sich die Beteiligte

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zu 2) aber nur während der Zeit ihres Urlaubs in der Türkei um das Kind gekümmert.

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Das Gericht konnte. sich in Unkenntnis der wahren Sachlage nicht mit der Frage

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auseinandersetzen, wie sich die Trennung von den leiblichen Eltern und

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Geschwistern und der Umzug in ein fremdes Land auf das Kindeswohl auswirken.

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Dass bei einer Adoption nach türkischem Recht die rechtlichen Bindungen zu den

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leiblichen Eltern nicht vollständig aufgelöst werden, kann zu keiner anderen

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Beurteilung führen. Denn durch die räumliche Distanz werden sich die Bindungen zur

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leiblichen Familie zwangsläufig lösen, so dass sich das türkische Gericht mit den

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Auswirkungen des Umzugs auf das Kindeswohl hätte befassen müssen.

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Diese nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls

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widerspricht somit dem ordre public.

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Soweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, dass die leiblichen Eltern der Adoption

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zugestimmt hätten, kann dies keine andere Entscheidung rechtfertigen, weil gem.

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Art. 309 ZGB die Zustimmung der Eltern Voraussetzung für die Adoption nach

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türkischem Recht ist. Aus der Zustimmung der Eltern kann nicht ohne weiteres

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geschlossen werden, dass die Adoption auch dem Wohl des Kindes entspricht. Es ist

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möglich, dass bei der Entscheidung der Eltern wirtschaftliche Aspekte im

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Vordergrund stehen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die

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zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung der Beteiligten zu 2) abgesehen, weil

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die entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig sind und die Beschwerde auch

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nicht auf neue Tatsachen gestützt wird, die Entscheidung nicht auf dem persönlichen

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Eindruck der Beteiligten beruht und die Kammer die Angaben der Beteiligten und die

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rechtlichen Gesichtspunkte in gleicher Weise würdigt wie das Amtsgericht Hamm.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131, 30 Abs. 3 Kost.