Sofortige Beschwerde gegen Nichtanerkennung türkischer Adoption wegen Kindeswohl zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 2) wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Feststellung des Amtsgerichts, die in der Türkei getroffene Adoption ihrer Nichte nicht anzuerkennen. Kernfrage war, ob die ausländische Entscheidung mit dem deutschen ordre public, insbesondere dem Kindeswohl, unvereinbar ist. Das Landgericht bestätigt die Nichtanerkennung nach §16a Nr.4 FGG, weil das türkische Gericht von unzutreffenden Tatsachen ausging und das Kindeswohl unzureichend berücksichtigte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der türkischen Adoption als unbegründet zurückgewiesen (Versagung nach §16a Nr.4 FGG wegen Verletzung des Kindeswohls).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist nach § 16a Nr. 4 FGG zu versagen, wenn die Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, namentlich dem Schutz des Kindeswohls (ordre public), offensichtlich nicht vereinbar ist.
Die unzutreffende Feststellung für die Beurteilung des Kindeswohls maßgeblicher Tatsachen durch das ausländische Gericht kann die Versagung der Anerkennung begründen.
Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption nach ausländischem Recht begründet nicht ohne weiteres, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient; wirtschaftliche Motive der Eltern können die Entscheidung beeinflussen.
Erfordert das anwendbare ausländische Recht vor der Adoption eine vorherige längerfristige Sorge- und Erziehungszeit (vgl. Art. 305 ZGB), rechtfertigt das Fehlen einer solchen tatsächlichen Bindungszeit — etwa wenn Betreuung nur während gelegentlicher Urlaubsaufenthalte stattfand — die Versagung der Anerkennung.
Eine erneute Anhörung der Beteiligten kann entfallen, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig sind und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, XVI 136/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2)
zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) ist deutsche Staatsangehörige und lebt in I. Bei der
Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Nichte der Beteiligten zu 2). Das Kind lebt mit
seinen Geschwistern bei seinen leiblichen Eltern in der Türkei.
Die Beteiligte zu 2) adoptierte in der Türkei nach türkischem Recht die Beteiligte zu
1) und beantragte beim Standesamt Herford, die Anerkennung der Adoption
festzustellen.
In seiner Entscheidung über die Adoption ging das türkische Gericht allerdings von
nicht zutreffenden Tatsachen aus. So wurde die Beteiligte zu 2) als Witwe bezeichnet, und es wurde als Wohnsitz eine Anschrift in der Türkei aufgenommen, obwohl sie geschieden ist und in Deutschland lebt. Außerdem heißt es in der Entscheidung, dass
das Kind seit der Geburt bei der Beteiligten zu 2) lebe, was tatsächlich nicht der Fall
ist. Bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht Hamm hat die Beteiligte zu 2)
angegeben, dass sie zwei- bis dreimal im Jahr für zwei bis drei Wochen in der Türkei
gewesen sei. In dieser Zeit habe das Mädchen bei ihr gewohnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Erdemli vom
13.5.2002 (BI. 31 ff.d.A.) und das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom
28.10.2003 (BI. 10 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen wurde angehört. Es wird insoweit
auf die Stellungnahme vom 21.6.2004 verwiesen.
Mit Beschluss vom 15.10.2004 hat das Amtsgericht Hamm festgestellt, dass die
Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Erdemil vom 13.5.2002 nicht
anzuerkennen ist (BI. 39 d.A.). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die
Anerkennung nach § 16a Nr. 4 FGG zu versagen sei, weil das türkische Gericht von
unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und das Kindeswohl nur unzulänglich
berücksichtigt worden sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2).
Dass das türkische Gericht teilweise von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen
sei, sei für die Entscheidung ohne Belang und stehe der Geeignetheit der
Adoptionsbewerberin nicht entgegen. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt
worden, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt hätten und es sich nicht
um eine Volladoption wie im deutschen Recht handele.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gern. § 5 Abs. 4 Satz AdWirkG, aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Anerkennung der
Auslandsadoption nach § 16a Nr. 4 FGG abgelehnt. Die Anerkennung der
Entscheidung wäre hier mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
offensichtlich nicht vereinbar.
Das Amtsgericht Erdemil hat nämlich das Kindeswohl, dass bei Adoptionen sowohl
nach deutschem Recht als auch nach türkischem Recht von herausragender
Bedeutung ist, nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit ist es entgegen der
Auffassung der Beteiligten zu 2) von Bedeutung, dass das Amtsgericht Erdemil von
unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Das Kindeswohl wird im türkischen
Recht u.a. dadurch geschützt, dass die Adoption gem. Art. 305 ZGB nur möglich sein
soll, wenn der Adoptivmutter vor der Adoption bereits ein Jahr die Sorge und
Erziehung für das Kind oblag. Dadurch wird gewährleistet, dass sich eine dem
Kindeswohl dienende Mutter-Kind-Beziehung einstellt. Hier hatte sich die Beteiligte
zu 2) aber nur während der Zeit ihres Urlaubs in der Türkei um das Kind gekümmert.
Das Gericht konnte. sich in Unkenntnis der wahren Sachlage nicht mit der Frage
auseinandersetzen, wie sich die Trennung von den leiblichen Eltern und
Geschwistern und der Umzug in ein fremdes Land auf das Kindeswohl auswirken.
Dass bei einer Adoption nach türkischem Recht die rechtlichen Bindungen zu den
leiblichen Eltern nicht vollständig aufgelöst werden, kann zu keiner anderen
Beurteilung führen. Denn durch die räumliche Distanz werden sich die Bindungen zur
leiblichen Familie zwangsläufig lösen, so dass sich das türkische Gericht mit den
Auswirkungen des Umzugs auf das Kindeswohl hätte befassen müssen.
Diese nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls
widerspricht somit dem ordre public.
Soweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, dass die leiblichen Eltern der Adoption
zugestimmt hätten, kann dies keine andere Entscheidung rechtfertigen, weil gem.
Art. 309 ZGB die Zustimmung der Eltern Voraussetzung für die Adoption nach
türkischem Recht ist. Aus der Zustimmung der Eltern kann nicht ohne weiteres
geschlossen werden, dass die Adoption auch dem Wohl des Kindes entspricht. Es ist
möglich, dass bei der Entscheidung der Eltern wirtschaftliche Aspekte im
Vordergrund stehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung der Beteiligten zu 2) abgesehen, weil
die entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig sind und die Beschwerde auch
nicht auf neue Tatsachen gestützt wird, die Entscheidung nicht auf dem persönlichen
Eindruck der Beteiligten beruht und die Kammer die Angaben der Beteiligten und die
rechtlichen Gesichtspunkte in gleicher Weise würdigt wie das Amtsgericht Hamm.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131, 30 Abs. 3 Kost.