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Landgericht Dortmund·9 T 75/03·29.01.2003

Beschwerde gegen Kostenentscheidung im WEG-Verfahren abgewiesen; keine Verhandlungsgebühr

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrecht (Anwalts- und Gerichtsgebühren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung in einem WEG-Verfahren wurde vom Landgericht Dortmund zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten zu 1) bis zu einem Gegenstandswert von 300 € auferlegt. Streitgegenstand war die Frage, ob wegen Ausbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO anfällt. Das Gericht entschied, dass § 44 WEG keine verpflichtende mündliche Verhandlung vorschreibt und daher keine Verhandlungsgebühr entsteht.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im WEG-Verfahren als unbegründet abgewiesen; keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO steht nur zu, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist; bloße gesetzliche Formulierungen, die nur ein Ermessen ('soll') vorsehen, begründen keinen Anspruch auf die Gebühr.

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§ 44 WEG schreibt keine verpflichtende mündliche Verhandlung vor, sondern überlässt dem Richter das billige Ermessen, ob verhandelt wird; daraus folgt kein Anspruch auf eine Verhandlungsgebühr.

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Die Anwendung der allgemeinen Gebührenvorschriften ist an die tatsächliche Anordnung oder Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung zu knüpfen; eine entgegenstehende Rechtsprechung, die das Ermessen einschränkt, ändert hieran nichts.

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Kostenentscheidungen im WEG-Verfahren können sich auf die speziellen Vorschriften des WEG stützen; die Bemessung der Kosten richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert und den einschlägigen Gebührenvorschriften.

Relevante Normen
§ 44 WEG§ 35 BRAGO§ 35 ERAGO§ 44 Abs. 1 WEG§ 47 WEG§ 48 WEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 139 II 26/01 WEG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-

teiligten zu 1.) nach einem Gegenstandswert bis zu

300,00 € auferlegt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Eine Verhandlungsgebühr ist nicht angefallen. Zwar er-

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hält ein Rechtsanwalt nach § 35 BRAGO eine Verhand-

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lungsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche

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Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit

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den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden

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wird. § 44 WEG schreibt eine mündliche Verhandlung aber

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nicht vor, sondern sieht nur vor, dass der Richter mit

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den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.

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Danach liegt es im billigen Ermessen, ob eine mündliche

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Verhandlung stattfinden soll. § 35 ERAGO schreibt dage-

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gen eine mündliche Verhandlung vor und gilt nicht, wenn

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das Gericht Ermessen ausüben darf (vgl. LG Flensburg

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MDR 1976, 412; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO § 35

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Rdn. 9; Hartmann Kostengesetze BRAGO § 35 Rdn. 11). Die

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Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 WEG, die das Ermessen des

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Gerichts einschränkt, ändert nichts an der Gesetzeslage

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und führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis. Ge-

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sichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorlie-

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genden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung der

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Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. {

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.