Beschwerde gegen Kostenentscheidung im WEG-Verfahren abgewiesen; keine Verhandlungsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung in einem WEG-Verfahren wurde vom Landgericht Dortmund zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten zu 1) bis zu einem Gegenstandswert von 300 € auferlegt. Streitgegenstand war die Frage, ob wegen Ausbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO anfällt. Das Gericht entschied, dass § 44 WEG keine verpflichtende mündliche Verhandlung vorschreibt und daher keine Verhandlungsgebühr entsteht.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im WEG-Verfahren als unbegründet abgewiesen; keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO steht nur zu, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist; bloße gesetzliche Formulierungen, die nur ein Ermessen ('soll') vorsehen, begründen keinen Anspruch auf die Gebühr.
§ 44 WEG schreibt keine verpflichtende mündliche Verhandlung vor, sondern überlässt dem Richter das billige Ermessen, ob verhandelt wird; daraus folgt kein Anspruch auf eine Verhandlungsgebühr.
Die Anwendung der allgemeinen Gebührenvorschriften ist an die tatsächliche Anordnung oder Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung zu knüpfen; eine entgegenstehende Rechtsprechung, die das Ermessen einschränkt, ändert hieran nichts.
Kostenentscheidungen im WEG-Verfahren können sich auf die speziellen Vorschriften des WEG stützen; die Bemessung der Kosten richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert und den einschlägigen Gebührenvorschriften.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 139 II 26/01 WEG
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-
teiligten zu 1.) nach einem Gegenstandswert bis zu
300,00 € auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Verhandlungsgebühr ist nicht angefallen. Zwar er-
hält ein Rechtsanwalt nach § 35 BRAGO eine Verhand-
lungsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit
den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden
wird. § 44 WEG schreibt eine mündliche Verhandlung aber
nicht vor, sondern sieht nur vor, dass der Richter mit
den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.
Danach liegt es im billigen Ermessen, ob eine mündliche
Verhandlung stattfinden soll. § 35 ERAGO schreibt dage-
gen eine mündliche Verhandlung vor und gilt nicht, wenn
das Gericht Ermessen ausüben darf (vgl. LG Flensburg
MDR 1976, 412; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO § 35
Rdn. 9; Hartmann Kostengesetze BRAGO § 35 Rdn. 11). Die
Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 WEG, die das Ermessen des
Gerichts einschränkt, ändert nichts an der Gesetzeslage
und führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis. Ge-
sichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorlie-
genden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung der
Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. {
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.