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Landgericht Dortmund·9 T 691/17·07.01.2018

Zuschlagsversagung wegen fehlendem Nachweis der Vertretungsmacht einer engl. Limited (Companies House)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bieterin rügte die Zurückweisung ihres Gebots in einem Zwangsversteigerungstermin. Zentrale Frage war, ob der dort auftretende Vertreter seine Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG sofort in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen hat. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die vorgelegte notarielle Bescheinigung, die lediglich auf Einsicht in das Companies House beruhte, den geforderten Nachweis nicht erbringt. Das Companies House habe nicht die der deutschen Registerprüfung vergleichbare Prüfkompetenz.

Ausgang: Beschwerde der Bieterin gegen Zurückweisung des Gebots mangels Nachweis der Vertretungsmacht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 71 Abs. 2 ZVG ist ein im Versteigerungstermin abgegebenes Gebot zurückzuweisen, wenn die vertretende Person ihre Vertretungsmacht nicht sofort in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachweist.

2

Eine vom deutschen Notar ausgestellte Bescheinigung genügt nur dann als Nachweis der Vertretungsmacht, wenn sie die formellen Anforderungen erfüllt und nicht allein auf der Einsichtnahme in ein ausländisches Register beruht.

3

Eine Bescheinigung, die auf Eintragungen eines ausländischen Registers gestützt ist, ist nur verwertbar, wenn das ausländische Register in seiner rechtlichen Bedeutung und Prüfungsfunktion dem deutschen Handelsregister entspricht.

4

Das Companies House verfügt nicht über eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz; daher begründet eine Bescheinigung, die allein auf einer Einsichtnahme in das Companies House beruht, keinen ausreichenden Nachweis der Vertretungsmacht im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 2 ZVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58.686,63 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Der Bieterin ist der Zuschlag zu versagen, weil sie im Versteigerungstermin vom 24. Oktober 2017 kein wirksames Gebot abgegeben hat. Das Gebot über 58.686,63 € war nach § 71 Abs. 2 ZVG zurückzuweisen, weil der im Versteigerungstermin für die Bieterin handelnde Herr D seine Vertretungsmacht nicht sofort in einer dem § 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Form nachgewiesen hat. Für einen entsprechenden Nachweis reichte die von Herrn D vorgelegte Bescheinigung des Notarassessors I1 aus K nicht aus. Die Vertretungsbefugnis eines directors einer englischen Limited kann nicht durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat ( KG ZIP 2013,973 ). Zwar kann ausnahmsweise eine von einem deutschen Notar aufgrund der Einsichtnahme in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung genügen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht. Das ist aber beim Companies House nicht der Fall, weil dieses keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat ( OLG Nürnberg FGPrax 2015,124; OLG Düsseldorf NZG 2015,199; KG DNotZ 2012,604 ).