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Landgericht Dortmund·9 T 67/03·04.02.2003

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen - Erstattungsumfang beschränkt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und verlangt weitergehende Kostenerstattung. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig, Abwesenheits- und Fahrtkosten werden für nicht wahrgenommene Termine nicht zugesprochen und Fotokopien gelten als allgemeine Geschäftskosten. Die Vergütung ist nach früherem Recht (§ 134 BRAGO) zu berechnen; die Beschwerdekosten trägt die Klägerin (Gegenstandswert bis 300 €).

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Beschwerdekosten der Klägerin auferlegt (Gegenstandswert bis 300 €).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Partei kann über die im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannte Vergütung hinaus keine weitergehenden Kostenerstattungsansprüche geltend machen.

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Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten sind nur zu erstatten, wenn der Anwalt den betreffenden Termin tatsächlich wahrgenommen hat; eine Nichtwahrnehmung bedarf zum Ausgleich eines Erstattungsanspruchs eines substantiierten Nachweises z.B. höherer Gewalt.

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Gerichtliche Sitzungsniederschriften liefern vollen Beweis für das Nichterscheinen und die Nichtwahrnehmung von Terminen im Kostenfestsetzungsverfahren.

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Fotokopiekosten, die der Herstellung von Schriftsätzen oder zur Ersetzung notwendigen Sachvortrags dienen, gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten und sind daher nicht erstattungsfähig als Auslage.

Relevante Normen
§ 134 BRAGO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 12 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 24 C 9/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin

nach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 €

auferlegt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Klägerin kann keine weiteren Kosten erstattet verlangen

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als diejenigen, die ihr durch den angefochtenen

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Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei

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handelt es sich um drei Gebühren in Höhe von jeweils

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130,00 DM, 60,50 DM Auslagen, 60,00 DM Abwesenheitsgeld

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für die Wahrnehmung der Termine vom 02.03.2000 und

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01.02.2001 sowie 72,80 DM (2 x 70 km/h x 0,52 DM)

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Fahrtkosten, die zwecks Wahrnehmung der beiden Termine

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aufgewendet wurden. Insgesamt ergibt sich damit einschließlich

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Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von

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345,95 €, zu dem noch die Gerichtskosten in Höhe von

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943,75 € kommen.

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Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten für die Wahrnehmung

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von Terminen am 14.10.1999 und 13.04.2000 sind nicht zu

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erstatten, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin

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diese Termine nicht wahrgenommen hat. Bei dem Termin am

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13.04.2000 handelte es sich um einen Verkündungstermin,

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zu dem ausweislich der Sitzungsniederschrift niemand

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erschienen war. Die Niederschrift über die Verhandlung

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erbringt insoweit vollen Beweis.

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Auch den Termin vom 14.10.1999 hat die Klägervertreterin

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nicht wahrgenommen. Sie ist erst nachträglich bei

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Gericht erschienen. Dass sie möglicherweise durch höhere

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Gewalt gehindert war, den Termin wahrzunehmen, ist

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nicht der Beklagten anzulasten, die nur für notwendige

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Auslagen aufzukommen hat.

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Soweit die Klägerin Fotokopien zur Gerichtsakte gereicht

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hat, ist festzustellen, dass die dadurch verursachten

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Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, weil

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sie gefertigt wurden, um an sich notwendigen Sachvortrag

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zu ersetzen. Eine Erstattung findet daher nicht

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statt.

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Dass die Vergütung nach früherem Recht zu berechnen

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ist, ergibt sich aus § 134 BRAGO.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,

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12 GKG, 3 ZPO.