Beschwerde der Staatskasse gegen Festsetzung der Treuhändervergütung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Staatskasse legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders ein. Zentral war die Frage der Beschwerdeberechtigung nach der Insolvenzordnung. Das Landgericht Dortmund verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 64 Abs. 3 InsO keine Beschwerdebefugnis der Staatskasse vorsieht. Selbst bei Erreichen des Beschwerdewerts oder abweichender Auslegung des Vorbeschlusses bliebe die Beschwerde unzulässig bzw. der Beschwerdewert zu gering.
Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung als unzulässig verworfen (fehlende Beschwerdeberechtigung nach InsO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die das Rechtsmittel statthaft erklären; der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist gesetzlich zu bestimmen.
Gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Treuhänders steht die sofortige Beschwerde gemäß §§ 293 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO nur dem Treuhänder, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu; die Staatskasse ist nicht beschwerdeberechtigt.
Fehlt die gesetzliche Beschwerdeberechtigung, führt dies zur Unzulässigkeit der Beschwerde unabhängig davon, ob der erforderliche Beschwerdewert nach § 64 Abs. 3 S.2 InsO und § 567 Abs.2 ZPO erreicht ist.
Bei Auslegung eines Vorbeschlusses als Teilabhilfe kann der maßgebliche Beschwerdewert bereits zum Zeitpunkt der Vorlage so erniedrigt sein, dass die sachliche Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde entfällt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Staatskasse nicht beschwerdeberechtigt ist. Wer im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde berechtigt ist, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften, die das Rechtsmittel für statthaft erklären ( Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 6 Rn. 9; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 6 Rn. 12 ). Nach den §§ 293 Abs. 2 und 64 Abs. 3 S. 1 InsO steht dem Treuhänder, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zu, durch den gemäß § 63 Abs. 2 InsO die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders festgesetzt worden sind. Da § 64 Abs. 3 S. 1 InsO keine sofortige Beschwerde der Staatskasse vorsieht, steht dieser anders als bei der Stundung der Verfahrenskosten nach den §§ 4a ff. InsO gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung ( LG Wuppertal BeckRS 2002,16925; AG Dresden ZIP 2003,414; Blersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 64 Rn. 19; Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage, § 64 Rn. 73; Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage, § 63 Rn. 49; Stephan, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 63 Rn. 69 ). Danach ist die Beschwerde auch dann unzulässig, wenn man davon ausgeht, dass der Berichtigungsbeschluss vom 25. November 2021 keine bindende Wirkung hat und mit 213,25 € der nach den §§ 64 Abs. 3 S. 2 InsO und 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert erreicht wird. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 25. November 2021 statt einer Berichtigung eine Teilabhilfe beinhaltet. Bei einer solchen Auslegung des Beschlusses vom 25. November 2021 hätte sich die Unzulässigkeit der Beschwerde auch daraus ergeben, dass sich der Beschwerdewert zum Zeitpunkt der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Dortmund nur noch auf 92,25 € belaufen hätte.