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Landgericht Dortmund·9 T 595/98·17.06.1998

Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Löschungsbewilligung und bedingte Vollmacht (§ 29 GBO)

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Vorlage einer Löschungsbewilligung zur Auflassungsvormerkung; vorgelegt wurde eine bedingte Vollmacht der Notarangestellten für den Fall des Rücktritts. Das Landgericht bestätigte, dass bei bedingter Vertretungsmacht der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist und die vorgelegte Urkunde diesen Anforderungen nicht genügte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts, Vorlage einer Löschungsbewilligung in Form des § 29 GBO zu verlangen, wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Löschungsbewilligung muss den grundbuchmäßigen Formerfordernissen des § 29 GBO entsprechen; fehlt der Nachweis, kann das Grundbuchamt die Vorlage in entsprechender Form verlangen.

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Bei einer mit einer Bedingung versehenen Vollmacht ist der Eintritt dieser Bedingung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

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Eine inhaltsbezogene vertragliche Aussage, die den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt entfallen lassen soll, muss ausdrücklich und unmissverständlich geregelt sein, um die gesetzlichen Formvorschriften zu ersetzen.

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Das Grundbuchamt hat den Umfang der Vertretungsmacht zu prüfen und kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen, wenn der Umfang oder die Unbedingtheit der Vollmacht nicht offenbar ist.

Relevante Normen
§ 29 GBO§ 30 KostO

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von

9.000,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

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Zugunsten der Beteiligten ist eine Auflassungsvormerkung im Grund-

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buch eingetragen. Der Notar hat unter Vorlage einer Löschungsbe-

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willigung die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt, Das

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Amtsgericht hält die Löschungsbewilligung vom 04.02.1998 nicht

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für ausreichend, weil sie nicht von den Beteiligten abgegeben wor-

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den ist, sondern von der Notarangestellten N, in Voll-

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macht für die Beteiligten. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung

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hat das Amtsgericht den Beteiligten die Vorlage einer Löschungs-

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bewilligung in der Form des § 29 GBO aufgegeben. Die gegen die

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Zwischenverfügung eingelegte Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe

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als Beschwerde. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, wonach die

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vorgelegte Löschungsbewilligung nicht den grundbuchmäßigen Er-

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fordernissen entspricht. Die Notargehilfin N ist zwar

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im notariellen Vertrag vom 19.09.1997 bevollmächtigt worden.

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Diese Vollmacht gilt aber nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags

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hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung nur für den Fall

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der Ausübung des Rücktritts durch den Verkäufer. Die Vollmacht ist

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also bedingt durch die Ausübung des Rücktritts. Bei einer Vollmacht

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mit einer Bedingung muß der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt

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in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dies ist mit dem vor-

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gelegten notariellen Vertrag vom 19.09.1997 nicht der Fall. Nach

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diesem Vertrag hat die Notarangestellte N nicht unbedingte

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Vollmacht, sondern nur Vollmacht für den Fall der Ausübung des Rück-

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tritts. Von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts der Be-

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dingung in der Form des § 29 GBO sind die Beteiligten auch nicht

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durch den späteren Absatz in dem notariellen Vertrag befreit: wenn

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es dort beißt "ein Nachweis dieser Auflagen ist dem Grundbuchamt

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gegenüber nicht zu erbringen", bezieht sich dies zunächst nur auf

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die im vorigen Absatz genannte Rücktrittserklärung des Verkäufers

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und die Bestätigung des Notars. Nur bei diesen beiden Punkten ist

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eine Auflage anzunehmen. Der Eintritt der Bedindung des Rücktritts

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ist nicht als Auflage im Sinne der Vertraglichen Formulierung an-

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zusehen. Falls eine weitergehende Befreiung von der Nachweispflicht

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gewollt wäre - und dies wirksam sein sollte -, hätte dies ausdrück-

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lich erklärt werden müssen. Dann wäre nämlich die Vollmachtertei-

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lung ohne Bedingung erfolgt. Eine solche weitgehende Vollmachter-

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teilung hätte einer klaren Regelung im Vertrag bedurft, weil sie

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weitgehende Rechte für die Bevollmächtigten begründet hätte. Eine

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solche weitgehende Begründung von Rechten kann nicht durch die

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von den Beteiligten vertretene Auslegung erfolgen, sondern bedarf

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einer klaren Regelung im Vertrag.

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Die vom Amtsgericht in der Zwischenverfügung vertretene Rechtsauf-

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fassung ist daher richtig, daß das Grundbuchamt den Umfang der

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Vertretungsmacht zu prüfen hat und daß die Beteiligten den Eintritt

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der Bedingung dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 6BO

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nachzuweisen haben. Die Beschwerde war nach alledem mit der Wert-

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festsetzung nach § 30 KostO zurückzuweisen.