Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Löschungsbewilligung und bedingte Vollmacht (§ 29 GBO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Vorlage einer Löschungsbewilligung zur Auflassungsvormerkung; vorgelegt wurde eine bedingte Vollmacht der Notarangestellten für den Fall des Rücktritts. Das Landgericht bestätigte, dass bei bedingter Vertretungsmacht der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist und die vorgelegte Urkunde diesen Anforderungen nicht genügte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts, Vorlage einer Löschungsbewilligung in Form des § 29 GBO zu verlangen, wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Löschungsbewilligung muss den grundbuchmäßigen Formerfordernissen des § 29 GBO entsprechen; fehlt der Nachweis, kann das Grundbuchamt die Vorlage in entsprechender Form verlangen.
Bei einer mit einer Bedingung versehenen Vollmacht ist der Eintritt dieser Bedingung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Eine inhaltsbezogene vertragliche Aussage, die den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt entfallen lassen soll, muss ausdrücklich und unmissverständlich geregelt sein, um die gesetzlichen Formvorschriften zu ersetzen.
Das Grundbuchamt hat den Umfang der Vertretungsmacht zu prüfen und kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen, wenn der Umfang oder die Unbedingtheit der Vollmacht nicht offenbar ist.
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von
9.000,00 DM zurückgewiesen.
Gründe
Zugunsten der Beteiligten ist eine Auflassungsvormerkung im Grund-
buch eingetragen. Der Notar hat unter Vorlage einer Löschungsbe-
willigung die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt, Das
Amtsgericht hält die Löschungsbewilligung vom 04.02.1998 nicht
für ausreichend, weil sie nicht von den Beteiligten abgegeben wor-
den ist, sondern von der Notarangestellten N, in Voll-
macht für die Beteiligten. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung
hat das Amtsgericht den Beteiligten die Vorlage einer Löschungs-
bewilligung in der Form des § 29 GBO aufgegeben. Die gegen die
Zwischenverfügung eingelegte Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe
als Beschwerde. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, wonach die
vorgelegte Löschungsbewilligung nicht den grundbuchmäßigen Er-
fordernissen entspricht. Die Notargehilfin N ist zwar
im notariellen Vertrag vom 19.09.1997 bevollmächtigt worden.
Diese Vollmacht gilt aber nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags
hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung nur für den Fall
der Ausübung des Rücktritts durch den Verkäufer. Die Vollmacht ist
also bedingt durch die Ausübung des Rücktritts. Bei einer Vollmacht
mit einer Bedingung muß der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt
in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dies ist mit dem vor-
gelegten notariellen Vertrag vom 19.09.1997 nicht der Fall. Nach
diesem Vertrag hat die Notarangestellte N nicht unbedingte
Vollmacht, sondern nur Vollmacht für den Fall der Ausübung des Rück-
tritts. Von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts der Be-
dingung in der Form des § 29 GBO sind die Beteiligten auch nicht
durch den späteren Absatz in dem notariellen Vertrag befreit: wenn
es dort beißt "ein Nachweis dieser Auflagen ist dem Grundbuchamt
gegenüber nicht zu erbringen", bezieht sich dies zunächst nur auf
die im vorigen Absatz genannte Rücktrittserklärung des Verkäufers
und die Bestätigung des Notars. Nur bei diesen beiden Punkten ist
eine Auflage anzunehmen. Der Eintritt der Bedindung des Rücktritts
ist nicht als Auflage im Sinne der Vertraglichen Formulierung an-
zusehen. Falls eine weitergehende Befreiung von der Nachweispflicht
gewollt wäre - und dies wirksam sein sollte -, hätte dies ausdrück-
lich erklärt werden müssen. Dann wäre nämlich die Vollmachtertei-
lung ohne Bedingung erfolgt. Eine solche weitgehende Vollmachter-
teilung hätte einer klaren Regelung im Vertrag bedurft, weil sie
weitgehende Rechte für die Bevollmächtigten begründet hätte. Eine
solche weitgehende Begründung von Rechten kann nicht durch die
von den Beteiligten vertretene Auslegung erfolgen, sondern bedarf
einer klaren Regelung im Vertrag.
Die vom Amtsgericht in der Zwischenverfügung vertretene Rechtsauf-
fassung ist daher richtig, daß das Grundbuchamt den Umfang der
Vertretungsmacht zu prüfen hat und daß die Beteiligten den Eintritt
der Bedingung dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 6BO
nachzuweisen haben. Die Beschwerde war nach alledem mit der Wert-
festsetzung nach § 30 KostO zurückzuweisen.