Sofortige Beschwerde in Insolvenzverfahren wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen die Einstellung seines Insolvenzverfahrens eine sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdefrist nach §§ 6 Abs. 2, 4 InsO i.V.m. § 569 ZPO begann mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet am 31.03.2010 und endete damit am 14.04.2010. Die am 16.04.2010 eingegangene Beschwerde war verspätet; mangels vorgetragener Entschuldigungsgründe wurde sie als unzulässig verworfen. Die Kosten trägt der Schuldner, Gegenstandswert 1.000,00 €.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners wegen verspäteter Einlegung mangels Entschuldigungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde im Insolvenzverfahren ist nach §§ 6 Abs. 2, 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen einzulegen; die Frist beginnt mit Verkündung oder, wenn nicht verkündet, mit Zustellung.
Die öffentliche Bekanntmachung einer Insolvenzentscheidung nach § 9 InsO gilt als Zustellung und löst damit den Beginn der Rechtsmittelfrist aus, sofern die Veröffentlichung zeitnah erfolgt.
Wird die Beschwerdefrist versäumt und macht der Beteiligte keine Umstände geltend, die eine unverschuldete Verhinderung an der fristgerechten Einlegung darlegen, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Bei unzulässiger sofortiger Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO dem Beteiligten aufzuerlegen, der die Beschwerde eingelegt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 256 IN 26/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.04.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 31.03.2010, im dem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen mangels kostendeckender Masse eingestellt worden ist, ist zwar grundsätzlich statthaft, jedoch unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht Dortmund vorliegend die Beschwerde als unzulässig verworfen. Gem. §§ 6 Abs. 2, 4 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 InsO mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung, wobei die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO zum Nachweis der Zustellung genügt. Im Regelfall wird durch schnelle Einspeisung der Daten ins Internet die Entscheidung sehr schnell öffentlich bekannt gemacht sein; damit gilt sie gemäß § 9 Abs. 3 InsO bereits als zugestellt (vgl. LG Göttingen, 10 T 108/07 vom 03.09.2007, ZinsO 2007, 1160).
Vorliegend begann die Beschwerdefrist durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 9 InsO mittels der Veröffentlichung im Internet am 31.03.2010, so dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 14.04.2010 endete. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist jedoch tatsächlich erst per Fax am 16.04.2010 bei Gericht eingegangen. Zutreffend hat das Amtsgericht Dortmund darauf abgestellt, dass die Entscheidung mit der Veröffentlichung im Internet als zugestellt gilt (vgl. LG Göttingen, 10 T 108/07 vom 03.09.2007, ZinsO 2007, 1160). Gründe dafür, dass und weswegen der Beteiligte zu 1) unverschuldet an einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde gehindert gewesen sein könnte, hat er nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.