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Landgericht Dortmund·9 T 562/02·17.11.2002

Sofortige Beschwerde: Festsetzung der Wohlverhaltensdauer nach §287 InsO auf sechs Jahre

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO auf sechs Jahre ein und begehrte Verkürzung auf fünf Jahre nach Art. 107 EGInsO. Zentral war, ob Art. 107 EGInsO auch auf nach dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren anwendbar ist. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die sechsjährige Frist bestätigt. Begründend führte das Gericht an, Art. 107 EGInsO beziehe sich auf die alte Gesetzesfassung und sei nicht auf nach dem Stichtag eröffnete Verfahren anwendbar; insbesondere ändere sich durch die Neuregelung der Beginn der Wohlverhaltensperiode.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Abtretungsdauer auf sechs Jahre zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 107 EGInsO ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung am 01.12.2001 eröffnet worden sind; für nach diesem Datum eröffnete Verfahren gilt die geänderte Regelung des § 287 InsO.

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Für nach dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren bestimmt § 287 Abs. 2 InsO n.F. eine generelle Wohlverhaltensdauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Verfahrens.

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Das Fehlen einer Anpassung des Wortlauts von Art. 107 EGInsO bei der Gesetzesänderung spricht gegen dessen Anwendung auf nach dem Änderungsstichtag eröffnete Verfahren.

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Die Gestaltun g oder Aufnahme einer Regelungsmöglichkeit in einem amtlichen Vordruck begründet keine materielle Anwendbarkeit einer Vorschrift, wenn diese gesetzlich nicht einschlägig ist.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F.§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 291 InsO§ 287 Abs. 2 InsO§ 289 Abs. 2, 6 InsO§ Art. 107 EGInsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 252 IK 64/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis

zu 600, 00 € festgesetzt.

Gründe

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Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten. vom

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23.08.2001 beantragte der Beteiligte zu 1.), über sein

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Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Beigefügt

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war ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung

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vom 22.08.2001 sowie der Antrag, für den Fall der ge-

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richtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung festzu-

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stellen, dass sich die Laufzeit der Abtretung nach §

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287 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. von sieben auf fünf Jahre

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verkürzt.

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Der Schuldner ist seit dem 30.09.1996 zahlungsunfähig.

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An diesem Tage hat er auch das von ihm zuvor betriebene

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Gewerbe einer Schank- und Speisewirtschaft abgemeldet.

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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Er-

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öffnungsantrag vom 23.08.2001 und die zu den Akten ge-

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reichten Unterlagen, Blatt 1- 40 der Akten.

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Mit Beschluss vom 22.01.2002 eröffnete das Amtsgericht

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Dortmund das Insolvenzverfahren und bestellte den Be-

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teiligten zu 2.) zum Treuhänder. Wegen der Einzelheiten

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wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 22.01.2002,

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Blatt 100 der Akten.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002 hat das

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Amtsgericht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß

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§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. auf sechs Jahre, begin-

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nend mit der Eröffnung des Verfahrens, für den Fall der

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Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO

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festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen

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auf den angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002, Blatt

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144 der Akte.

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Gegen den am 17.06.2002 bei dem Verfahrensbevollmäch-

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tigten des Beteiligten zu 1.) eingegangenen Beschluss

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hat der Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz seiner Ver-

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fahrensbevollmächtigten vom 24.06.2002 - eingegangen

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bei Gericht am 25.06.2002 - sofortige Beschwerde einge-

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legt. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf das

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Schreiben vom 24.06.2002, Blatt 151 der Akten sowie das

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Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom

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17.09.2002, Blatt 158 der Akte.

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Der Beteiligte zu 1.) beantragt,

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die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung

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aus § 287 Abs. 2 InsO auf fünf Jahre festzu-

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setzen.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom

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24.06.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dort-

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mund vom 13.06.2002 ist zulässig, § 289 Abs. 2, 6 InsO,

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da sich der Beteiligte zu 1.) gegen die Ablehnung der

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Verkürzung der Dauer der Abtretung pfändbarer Bezüge

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gemäß Art. 107 EGInsO wehrt. Dem steht nicht entgegen,

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dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss

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noch nicht über die Ankündigung der Restschuldbefreiung

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entschieden hat. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts

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über die Frage, ob die Voraussetzungen des Art.

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107 EGInsO gegeben sind, kann von dem Schuldner, wenn

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das Gericht die Verkürzung ablehnt, angefochten werden

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{vgl. auch Eickmann u.a., InsO, Art. 107 EGlnsO

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Rdn. 4).

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Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu

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Recht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß § 287

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Abs. 2 Satz 1 InsO n. F. auf sechs Jahre beginnend mit

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der Eröffnung des Verfahrens festgesetzt.

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Gemäß Art. 103 a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren,

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die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die

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bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Um

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ein solches Insolvenzverfahren handelt es sich hier

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nicht, da das Amtsgericht das Verfahren erst mit Be-

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schluss vom 22.01.2002 eröffnet hat. Für dieses Verfah-

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ren gilt daher - wie das Amtsgericht zu Recht ausge-

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führt hat - die generelle Dauer von sechs Jahren, be-

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ginnend mit der Eröffnung des Verfahrens, gemäß der ge-

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änderten Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F..

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Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die

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Möglichkeit des Art. 107 EGInsO, die Wohlverhaltenspe-

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riode des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf fünf Jahre zu

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verkürzen, nur auf Verfahren anzuwenden ist, die vor

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dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Dezem-

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ber 2001 eröffnet worden sind ( vgl. auch LG Bad

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Kreuznach, Beschluss vom 03. Juli 2002, Aktenzeichen

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2 T 74/02). Für diese Auffassung spricht, dass die Vor-

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schrift des Art. 107 EGInsO bei der zum 01.12.2001 in

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Kraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung nicht

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angepasst worden ist. Dies läßt - wie das Amtsgericht

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zu Recht ausführt - darauf schließen, dass eine Anwen-

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dung des Art. 107 EGInsO auf die ab dem 01.12.2001 er-

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öffneten Verfahren nicht gewollt ist. Art. 107 EGInsO

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bezieht sich dem Wortlaut nach auch ausdrücklich auf

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§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der alten Fassung, da inso-

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weit noch Bezug genommen wird auf eine Wohlverhal-

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tensperiode von sieben Jahren. Wäre die Anwendung von

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Art. 107 EGInsO auf Altfälle, die nach dem. 01.12.2001 eröffnet

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worden sind, beabsichtigt gewesen, wäre sowohl die ge-

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setzlich geregelte Laufzeit von sieben Jahren als auch

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der Beginn der Laufzeit in Art. 107 EGInsO neu zu regeln gewesen. Eine

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solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.

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Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung des

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Landgerichts Frankfurt, ZinsO 2002, 839, nicht anzu-

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schließen. Zwar läßt sich den Gesetzesmaterialien - wie

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das Landgericht Frankfurt zu Recht ausfuhrt - nicht

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entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verkürzung

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der Wohlverhaltensperiode im Sinne von § 287 Abs. 2

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InsO zugleich das Bedürfnis für die Möglichkeit der

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Verkürzung nach Art. 107 EGlnsO als entfallen angesehen

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hat. Jedoch sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass

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der Gesetzgeber lediglich versehentlich auf eine Änderung der

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Vorschrift des Art. 107 EGInsO verzichtet hat. Dass

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- wie das Landgericht Frankfurt meint - der Gesetzgeber

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die bisherige Regelung des Art. 107 EGInsO für ausrei-

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chend erachtet hat , ist nach Auffassung der Kammer aus

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den oben angeführten Gründer, nicht ersichtlich. Denn

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eine klarstellende Änderung des Art. 107 EGInsO wäre

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bei Anwendung auf Altfälle, die erst nach dem

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01.12.2001 eröffnet worden sind,, bereits aus dem Grunde

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erforderlich geworden, als zumindest der Beginn, der

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Laufzeit der Abtretung festzustellen gewesen wäre. Nach

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der Neuregelung des § 287 Abs. 2 InsO beginnt nämlich

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die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode bereits mit der

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens, während nach § 287

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Abs. 2 InsO a. F. die Laufzeit der Abtretung erst mit

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der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begann.

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Im Hinblick auf die Verschiebung des Beginns der Wohl-

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verhaltensperiode werden die Schuldner, die bereits vor

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dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, durch die

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Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO regelmäßig

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auch kaum benachteiligt, da der Zeitraum der Wohlver-

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haltensperiode von sechs Jahren ab Eröffnung des Insol-

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venzverfahrens der früheren verkürzten Laufzeit von

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fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens in et-

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wa entspricht.

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Zu Recht führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Be-

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schluss aus, dass auch die Tatsache, dass der Antrag

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auf Verkürzung der Dauer der Laufzeit der Abtretung auf

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fünf Jahre auf der Grundlage des Art. 107 EGlnsO auch

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in dem neuen amtlichen Vordruck bezüglich des Antrags

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auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehen ist,

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nicht den Schluss zuläßt, dass diese Vorschrift auch

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tatsächlich anzuwenden ist. Die Gestaltung des Vor-

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drucks hat sich an der gesetzlichen Grundlage auszu-

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richten. Wenn dies nicht der Fall ist, können aus dem

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Vordruck allein keine Rückschlüsse auf die Anwendbar-

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keit einer bestimmten Vorschrift gezogen v/erden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 4 InsO, 97

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Abs. 1, 3 ZPO, 37, 38 GKG.