Sofortige Beschwerde: Festsetzung der Wohlverhaltensdauer nach §287 InsO auf sechs Jahre
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO auf sechs Jahre ein und begehrte Verkürzung auf fünf Jahre nach Art. 107 EGInsO. Zentral war, ob Art. 107 EGInsO auch auf nach dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren anwendbar ist. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die sechsjährige Frist bestätigt. Begründend führte das Gericht an, Art. 107 EGInsO beziehe sich auf die alte Gesetzesfassung und sei nicht auf nach dem Stichtag eröffnete Verfahren anwendbar; insbesondere ändere sich durch die Neuregelung der Beginn der Wohlverhaltensperiode.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Abtretungsdauer auf sechs Jahre zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 107 EGInsO ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung am 01.12.2001 eröffnet worden sind; für nach diesem Datum eröffnete Verfahren gilt die geänderte Regelung des § 287 InsO.
Für nach dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren bestimmt § 287 Abs. 2 InsO n.F. eine generelle Wohlverhaltensdauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Verfahrens.
Das Fehlen einer Anpassung des Wortlauts von Art. 107 EGInsO bei der Gesetzesänderung spricht gegen dessen Anwendung auf nach dem Änderungsstichtag eröffnete Verfahren.
Die Gestaltun g oder Aufnahme einer Regelungsmöglichkeit in einem amtlichen Vordruck begründet keine materielle Anwendbarkeit einer Vorschrift, wenn diese gesetzlich nicht einschlägig ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 252 IK 64/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis
zu 600, 00 € festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten. vom
23.08.2001 beantragte der Beteiligte zu 1.), über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Beigefügt
war ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung
vom 22.08.2001 sowie der Antrag, für den Fall der ge-
richtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung festzu-
stellen, dass sich die Laufzeit der Abtretung nach §
287 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. von sieben auf fünf Jahre
verkürzt.
Der Schuldner ist seit dem 30.09.1996 zahlungsunfähig.
An diesem Tage hat er auch das von ihm zuvor betriebene
Gewerbe einer Schank- und Speisewirtschaft abgemeldet.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Er-
öffnungsantrag vom 23.08.2001 und die zu den Akten ge-
reichten Unterlagen, Blatt 1- 40 der Akten.
Mit Beschluss vom 22.01.2002 eröffnete das Amtsgericht
Dortmund das Insolvenzverfahren und bestellte den Be-
teiligten zu 2.) zum Treuhänder. Wegen der Einzelheiten
wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 22.01.2002,
Blatt 100 der Akten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002 hat das
Amtsgericht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß
§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. auf sechs Jahre, begin-
nend mit der Eröffnung des Verfahrens, für den Fall der
Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO
festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen
auf den angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002, Blatt
144 der Akte.
Gegen den am 17.06.2002 bei dem Verfahrensbevollmäch-
tigten des Beteiligten zu 1.) eingegangenen Beschluss
hat der Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz seiner Ver-
fahrensbevollmächtigten vom 24.06.2002 - eingegangen
bei Gericht am 25.06.2002 - sofortige Beschwerde einge-
legt. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf das
Schreiben vom 24.06.2002, Blatt 151 der Akten sowie das
Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
17.09.2002, Blatt 158 der Akte.
Der Beteiligte zu 1.) beantragt,
die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung
aus § 287 Abs. 2 InsO auf fünf Jahre festzu-
setzen.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom
24.06.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dort-
mund vom 13.06.2002 ist zulässig, § 289 Abs. 2, 6 InsO,
da sich der Beteiligte zu 1.) gegen die Ablehnung der
Verkürzung der Dauer der Abtretung pfändbarer Bezüge
gemäß Art. 107 EGInsO wehrt. Dem steht nicht entgegen,
dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss
noch nicht über die Ankündigung der Restschuldbefreiung
entschieden hat. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts
über die Frage, ob die Voraussetzungen des Art.
107 EGInsO gegeben sind, kann von dem Schuldner, wenn
das Gericht die Verkürzung ablehnt, angefochten werden
{vgl. auch Eickmann u.a., InsO, Art. 107 EGlnsO
Rdn. 4).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu
Recht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO n. F. auf sechs Jahre beginnend mit
der Eröffnung des Verfahrens festgesetzt.
Gemäß Art. 103 a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren,
die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die
bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Um
ein solches Insolvenzverfahren handelt es sich hier
nicht, da das Amtsgericht das Verfahren erst mit Be-
schluss vom 22.01.2002 eröffnet hat. Für dieses Verfah-
ren gilt daher - wie das Amtsgericht zu Recht ausge-
führt hat - die generelle Dauer von sechs Jahren, be-
ginnend mit der Eröffnung des Verfahrens, gemäß der ge-
änderten Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F..
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die
Möglichkeit des Art. 107 EGInsO, die Wohlverhaltenspe-
riode des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf fünf Jahre zu
verkürzen, nur auf Verfahren anzuwenden ist, die vor
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Dezem-
ber 2001 eröffnet worden sind ( vgl. auch LG Bad
Kreuznach, Beschluss vom 03. Juli 2002, Aktenzeichen
2 T 74/02). Für diese Auffassung spricht, dass die Vor-
schrift des Art. 107 EGInsO bei der zum 01.12.2001 in
Kraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung nicht
angepasst worden ist. Dies läßt - wie das Amtsgericht
zu Recht ausführt - darauf schließen, dass eine Anwen-
dung des Art. 107 EGInsO auf die ab dem 01.12.2001 er-
öffneten Verfahren nicht gewollt ist. Art. 107 EGInsO
bezieht sich dem Wortlaut nach auch ausdrücklich auf
§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der alten Fassung, da inso-
weit noch Bezug genommen wird auf eine Wohlverhal-
tensperiode von sieben Jahren. Wäre die Anwendung von
Art. 107 EGInsO auf Altfälle, die nach dem. 01.12.2001 eröffnet
worden sind, beabsichtigt gewesen, wäre sowohl die ge-
setzlich geregelte Laufzeit von sieben Jahren als auch
der Beginn der Laufzeit in Art. 107 EGInsO neu zu regeln gewesen. Eine
solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.
Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung des
Landgerichts Frankfurt, ZinsO 2002, 839, nicht anzu-
schließen. Zwar läßt sich den Gesetzesmaterialien - wie
das Landgericht Frankfurt zu Recht ausfuhrt - nicht
entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verkürzung
der Wohlverhaltensperiode im Sinne von § 287 Abs. 2
InsO zugleich das Bedürfnis für die Möglichkeit der
Verkürzung nach Art. 107 EGlnsO als entfallen angesehen
hat. Jedoch sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Gesetzgeber lediglich versehentlich auf eine Änderung der
Vorschrift des Art. 107 EGInsO verzichtet hat. Dass
- wie das Landgericht Frankfurt meint - der Gesetzgeber
die bisherige Regelung des Art. 107 EGInsO für ausrei-
chend erachtet hat , ist nach Auffassung der Kammer aus
den oben angeführten Gründer, nicht ersichtlich. Denn
eine klarstellende Änderung des Art. 107 EGInsO wäre
bei Anwendung auf Altfälle, die erst nach dem
01.12.2001 eröffnet worden sind,, bereits aus dem Grunde
erforderlich geworden, als zumindest der Beginn, der
Laufzeit der Abtretung festzustellen gewesen wäre. Nach
der Neuregelung des § 287 Abs. 2 InsO beginnt nämlich
die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode bereits mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, während nach § 287
Abs. 2 InsO a. F. die Laufzeit der Abtretung erst mit
der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begann.
Im Hinblick auf die Verschiebung des Beginns der Wohl-
verhaltensperiode werden die Schuldner, die bereits vor
dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, durch die
Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO regelmäßig
auch kaum benachteiligt, da der Zeitraum der Wohlver-
haltensperiode von sechs Jahren ab Eröffnung des Insol-
venzverfahrens der früheren verkürzten Laufzeit von
fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens in et-
wa entspricht.
Zu Recht führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Be-
schluss aus, dass auch die Tatsache, dass der Antrag
auf Verkürzung der Dauer der Laufzeit der Abtretung auf
fünf Jahre auf der Grundlage des Art. 107 EGlnsO auch
in dem neuen amtlichen Vordruck bezüglich des Antrags
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehen ist,
nicht den Schluss zuläßt, dass diese Vorschrift auch
tatsächlich anzuwenden ist. Die Gestaltung des Vor-
drucks hat sich an der gesetzlichen Grundlage auszu-
richten. Wenn dies nicht der Fall ist, können aus dem
Vordruck allein keine Rückschlüsse auf die Anwendbar-
keit einer bestimmten Vorschrift gezogen v/erden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 4 InsO, 97
Abs. 1, 3 ZPO, 37, 38 GKG.