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Landgericht Dortmund·9 T 560/85·22.09.1985

Beschluss: Rückweisung der Beschwerde – Rücknahme eines Konkursantrags durch Nachfolger unwirksam

ZivilrechtGesellschaftsrecht (GmbH-Recht)Insolvenzrecht/KonkursrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der neue Geschäftsführer erklärte die Rücknahme eines zuvor vom ehemaligen Geschäftsführer gestellten Konkursantrags und erhob Beschwerde gegen ein Veräußerungsverbot. Zentral war, ob ein Nachfolgegeschäftsführer den Konkursantrag des Vorgängers wirksam zurücknehmen kann. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, weil der ursprüngliche Antrag weiterhin bestand. Zur Begründung betonte das Gericht die persönliche Pflicht des Geschäftsführers nach §64 GmbHG; ein Nachfolger könne allenfalls im Amtsermittlungsverfahren nach §105 KO die Nichteintrittsvoraussetzungen geltend machen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen das Veräußerungsverbot zurückgewiesen; Rücknahme des Konkursantrags durch Nachfolgegeschäftsführer unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Veräußerungsverbot nach § 106 KO kann ergehen, solange ein zulässiger Konkursantrag noch vorliegt.

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Die Pflicht zur Stellung eines Konkursantrags nach § 64 GmbHG ist persönlich; der von einem Geschäftsführer gestellte Antrag kann nicht wirksam durch einen später bestellten Geschäftsführer zurückgenommen werden.

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Der Wechsel oder die Abberufung des antragstellenden Geschäftsführers begründet nicht die Möglichkeit, den von ihm gestellten Konkursantrag durch den Nachfolger für unwirksam zu erklären.

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Ein neuer Geschäftsführer kann im Rahmen der Amtsermittlung des Konkursgerichts nach § 105 Abs. 2 KO darlegen, dass die Voraussetzungen der Konkursöffnung nicht vorliegen; dies ersetzt jedoch keine wirksame Rücknahme des ursprünglichen Antrags.

Relevante Normen
§ 106 Abs. 1 Satz 3 KO§ 106 KO§ 103 Anm. 2 m.w.N.§ GmbH-Gesetz, § 63 Anm. 18 und 20§ 207, 208§ 64 GmbH-Gesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 21 N 192/85

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert

von 30.000,-- DM.

Gründe

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Mit Schreiben vom 25.07.1985 hat der seinerzeitige Geschäfts-

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führer der Firma Q GmbH, S, beantragt, das

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Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wegen

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Zahlungseinstellung und Überschuldung zu eröffnen. Mit

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Schreiben vom 29.07.1985 der Gesellschafter wurde der

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Geschäftsführer entlassen.

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Mit Schreiben vorn 05.08.1985 meldete sich als neuer Ge-

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schäftsführer der Firma Q Herr F und

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erklärte gegenüber dem Amtsgericht, der Konkursantrag werde

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von ihm mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.

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Mit Schreiben vom 06.08.1985 legte der frühere Geschäfts-

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führer S entsprechend einer Aufforderung des Amts-

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gerichts vom 30.07.1985 eine Übersicht über die Vermögens-

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masse der Gesellschaft im Zeitpunkt seines Antrags auf

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Konkurseröffnung vor.

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Das Amtsgericht hat am 16.08.1985 mit dem angefochtenen

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Beschluß ein allgemeines Veräußerungsverbot über das Vermögen

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der Firma Q erlassen.

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Mit seinem "Einspruch" vom 29.08.1985 gegen diesen Beschluß

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beruft sich der neue Geschäftsführer auf die von ihm erklärte

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Rücknahme des Konkursantrags.

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Der als sofortige Beschwerde geltende "Einspruch" ist gemäß §

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73 Abs. 3 KO zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene

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Beschluß ist gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO zu Recht ergangen.

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Allerdings ist Voraussetzung für ein Veräußerungsverbot im

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Rahmen von § 106 KO, daß ein zulässiger Konkursantrag

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-noch-vorliegt (vgl. Böhle-Stamschräder-Kilger, § 106 Anm.1).

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Diese Voraussetzung ist aber durch den Antrag des früheren

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Geschäftsführers S gegeben und duch die Erklärung des

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neuen Geschäftsführers nicht weggefallen. Zwar kann der

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Antrag auf Konkurseröffnung bis zum Zeitpunkt der Konkurser-

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öffnung zurückgenommen werden (vgl. Böhle-Stamschräder-

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Kilger, § 103 Anm. 2 m.w.N.). Auch wird der Antrag durch den

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Geschäftsführer für die GmbH gestellt (vgl. Scholz-Schmidt,

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GmbH-Gesetz, § 63 Anm. 18 und 20) und kann demzufolge für die

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GmbH nur vom Geschäftsführer zurückgenommen werden.

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Der von einem Geschäftsführer gestellte Konkursantrag kann

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aber nicht von einem späteren Geschäftsführer zurückgenommen

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werden.

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Für den Fall, daß einer von mehreren Geschäftsführern den

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Konkursantrag stellt und ein anderer gleichzeitig amtierender

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Geschäftsführer diesen Antrag zurücknehmen will, ist aner-

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kannt, daß der Antragsrücknahme keine Wirkung zukommt (vgl.

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LG Tübingen, KTS 1961, 158; Scholz-Schmidt, § 63 Anm. 20;

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Jaeger KO, 8. Aufl., §§ 207, 208 Anm. 22).

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Gleiches gilt, wenn der den Konkursantrag stellende Ge-

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schäftsführer abgelöst wird und sein Nachfolger den Antrag

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zurücknehmen will.

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Das Kammergericht hat diese Frage in einem Beschluß vom

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13.05.1965 offengelassen (KG NJW 1965, 2157 ff., 2159).

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Jaeger (KO, 8. Aufl., §§ 207, 208 Anm. 22) meint, daß mit dem

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Widerruf der Bestellung des antragstellenden Geschäftsführers

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eine Rücknahme des Konkursantrags durch die übrigen Ge-

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schäftsführer möglich werde.

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Nach Ansicht der Kammer ist dagegen weder durch die Ab-

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berufung des Geschäftsführers,der den Konkursantrag gestellt

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hat, noch durch die Neubestellung eines anderen Geschäfts-

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führers die Möglichkeit geschaffen, den Konkursantrag eines

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Geschäftsführers durch einen anderen (neuen) Geschäftsführer

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zurückzunehmen.

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Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrags besteht für den

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Geschäftsführer nach § 64 GmbH-Gesetz persönlich und auch im

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öffentlichen Interesse (vgl. Hachenburg-Ulmer, § 64 Anm. 1).

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Selbst entgegenstehende Weisungen können den Geschäftsführer

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nicht von dieser persönlichen Verpflichtung befreien (vgl.

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Hachenburg-Ulmer, GmbH-Gesetz, § 64 Anm. 7 und 32; Mentzel-

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Kuhn-Uhlenbruck, 9. Aufl., Vorbemerkung D 14 vor § 207;

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Jaeger KO, 8. Aufl., §§ 207, 208 Anm. 22).

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Deshalb kann der Wechsel im Amt des Geschäftsführers nicht

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die Möglichkeit der Rücknahme des Konkursantrags durch einen

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neuen Geschäftsführer begründen. Der durch § 64 GmbH-Gesetz

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angestrebte Zweck würde gefährdet, wenn man die Rücknahme des

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Konkursantrags durch den Nachfolgegeschäftsführer für wirksam

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halten wollte.

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Der neue Geschäftsführer kann im Rahmen der Prüfung des

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Konkursgerichts nach § 105 Abs. 2 KO, ob Konkursreife gegeben

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ist, darlegen, daß die sonstigen Voraussetzungen der Konkurs-

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eröffnung nicht gegeben sind. Diese Möglichkeiten für den

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neuen Geschäftsführer im Rahmen der Amtsermittlung des

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Konkursgerichts sind als ausreichend anzusehen. Denn mit dem

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Bestand des Konkursantrags ist noch nicht über die Konkurs-

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eröffnung entschieden und die Erfüllung der gesetzlichen

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Verpflichtung aus § 64 GmbH-Gesetz durch einen Geschäfts-

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führer darf nicht durch den Wechsel der Person des Ge-

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schäftsführers und gegenteilige Erklärungen eines späteren

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Geschäftsführers hinfällig werden.

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Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die

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Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 35 GKG,

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3 ZPO.