Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Unpfändbarkeit von SGB II-Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Pfändung von monatlich 30 € aus den SGB II-Leistungen des Schuldners. Das Amtsgericht lehnte ab, da die Leistungen den notwendigen Unterhalt decken; die sofortige Beschwerde war statthaft, blieb vor dem Landgericht jedoch unbegründet. Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags würde das menschenwürdige Existenzminimum unterschreiten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Ablehnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II sind insoweit unpfändbar, als sie den notwendigen Unterhalt im Sinne des SGB XII (Regelsatz und angemessene Unterkunftskosten) decken.
§ 850f Abs. 2 ZPO erlaubt eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nur, soweit dem Schuldner weiterhin so viel verbleibt, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt.
Zum notwendigen Unterhalt gehören nach § 27 SGB XII auch kleinere Beträge für Anschaffungen, Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben; diese sind Bestandteil des menschenwürdigen Existenzminimums.
Eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags ist unzulässig, wenn sie zu einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums und damit zu einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips und der Menschenwürde führt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 2 M 554/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus D bewilligt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 05.01.2009 sowie aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 10.02.2009 (Az.: 12 C 309/08).
Mit Schriftsatz vom 14.04.2009 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht Castrop-Rauxel den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Gepfändet werden sollte dabei monatlich ein Betrag in Höhe von 30 € von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, die der Schuldner von der W Kreis Recklinghausen erhält. Der Schuldner bezieht die Regelleistung in Höhe von 351,00 € zuzüglich 345,82 € für Unterkunft und Heizung.
Die Gläubigerin hält § 850f Abs. 2 ZPO für anwendbar, da es sich bei der Hauptforderung um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele und auch die Verfahrenskosten und Zinsen von dem Vollstreckungsprivileg erfasst würden. Die Pfändung von Sozialleistungen sei hier möglich, da in den Leistungen nach dem SGB II auch Beträge für kleinere Anschaffungen enthalten seien, die der Schuldner nicht zwingend zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 06.05.2009 und 12.05.2009 verwiesen.
Durch Beschluss vom 03.06.2009 wies das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Schuldner hier lediglich Arbeitslosengeld nach dem SGB II in Höhe von 351,00 € zuzüglich Unterkunftskosten erhalte. Die Leistungen seien damit ebenso hoch wie der gem. § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII für unpfändbar erklärte Sozialhilfesatz. Das Unterschreiten dieses Existenzminimums würde gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verstoßen.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 15.06.2009 Erinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihren bisherigen Vortrag und führt weiter aus, dass ein Deliktsschuldner nicht schutzwürdig sei und so dem Interesse des Deliktsgläubigers an der Durchsetzung seiner titulierten Forderung Vorrang einzuräumen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 15.06.2009 Bezug genommen.
Der Schuldner beantragt, den Rechtsbehelf zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO ausgelegt. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf zu Recht als sofortige Beschwerde ausgelegt. Wendet sich der Gläubiger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, so ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf (Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 829 Rdn. 28).
Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850f Abs. 2 ZPO abgelehnt.
Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Vollstreckungsforderung um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt und ob die Nebenforderungen dieselbe Privilegierung erhalten.
Die von der Gläubigerin begehrte Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages nach § 850f Abs. 2 ZPO ist hier nicht zulässig.
Gem. § 850f Abs. 2 ZPO kann das Gericht zwar auf Antrag des Gläubigers den Pfändungsfreibetrag ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Allerdings ist dem Schuldner auch nach § 850f Abs. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt.
Die begehrte Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages um 30 € würde hier dazu führen, dass der notwendige Unterhalt des Schuldners nicht mehr gedeckt wäre.
Der Betrag des notwendigen Unterhalts entspricht dem des notwendigen Lebensbedarfs im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der notwendige Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf des Schuldners. Er umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang auch ein kleines Taschengeld sowie Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Beziehung zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben gehören (§ 27 Abs. 1 SGB XII).
Dieser Lebensbedarf wird durch den Regelsatz und die Unterkunftskosten abgedeckt. Seit dem 01.07.2009 beträgt der Regelsatz gem. § 28 SGB XII für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359,00 €, bis zum 30.06.2009 waren es 351,00 €.
Der notwendige Bedarf des Schuldners setzt sich hier aus dem Regelsatz in Höhe von 359,00 € (351,00 €) und den angemessenen Unterkunftskosten zusammen.
Die Leistungen der W Kreis Recklinghausen decken exakt diesen notwendigen Bedarf.
Danach verbleibt kein pfändbarer Betrag.
Soweit die Gläubigern geltend macht, dass in dem Regelsatz auch Beträge für kleinere Anschaffungen enthalten seien, die ein Schuldner nicht zwingend benötige und die deshalb pfändbar seien, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen.
Zwar wird in der Rechtsprechung zum Teil vertreten, dass der Regelsatz so bemessen sei, dass ein Schuldner auch in der Lage sei, kleinere Ratenzahlungen zu erbringen. Diese Beträge seien dann entbehrlich und damit pfändbar, ohne dass es zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts komme (AG Wuppertal, Beschluss vom 07.05.2007, Az.: 44 M 12295/06; AG Dresden, Beschluss vom 16.04.2008, Az.: 582 M 5865/08; AG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2007, 9 M 24041/07).
Jedoch hat der Gesetzgeber mit § 27 SGB XII und bei der Bestimmung der Regelsätze zum Ausdruck gebracht, dass zum Existenzminimum gerade auch kleinere Beträge für Anschaffungen, Informationen über das Tagesgeschehen, Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Zum Erhalt eines menschenwürdigen Daseins sind dem Hilfebedürftigen bescheidene Mittel für ein freies, selbstbestimmtes und selbstgestaltetes Leben zu belassen (AG Hannover, Beschluss vom 11.04.2006, Az.: 705 M 55174/06).
Ein Herabsetzen des Pfändungsfreibetrages würde zu einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums führen und gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO, 48 GKG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Frage, ob vom Regelsatz des Arbeitslosengeldes II noch kleine Beträge pfändbar sind, wird nach § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.