Beschwerde gegen Anerkennung nigerianischer Adoption wegen ordre public abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anerkennung einer am 21.05.2008 in Lagos ausgesprochenen Adoption seines in China geborenen Kindes. Das Amtsgericht hatte die Anerkennung versagt; die sofortige Beschwerde wendet sich hiergegen. Das Landgericht bestätigt die Versagung wegen Verletzung des deutschen ordre public: mangelhafte Kindeswohlprüfung und schwerwiegende Verstöße gegen nigerianisches Adoptionsrecht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anerkennung der nigerianischen Adoption als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung kann nach § 16a Nr. 4 FGG versagt werden, wenn ihr Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (ordre public).
Fehlt vor Ausspruch der ausländischen Adoption eine individuelle, nachvollziehbare und ausreichende Kindeswohl- und Elterneignungsprüfung, kann dies die Anerkennung wegen ordre public entgegenstehen.
Verstöße gegen zwingende Verfahrensvorschriften des ausländischen Adoptionsrechts (z. B. Wohnsitz-, Betreuungs- oder Fristvorschriften) sind bei der Frage der Anerkennung zu berücksichtigen und können zur Versagung führen, soweit nach dem ausländischen Recht die Adoption so nicht bestanden hätte.
Entstandene familiäre Bindungen und berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Adoption können Verfahrensmängel unter bestimmten Voraussetzungen entkräften und somit die Anerkennung trotz formaler Mängel rechtfertigen; dafür sind aber tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, XVI 181/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 10.08.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt die Anerkennung einer nigerianischen Adoptionsentscheidung.
Ausweislich des Birth Certificate No. H######### des Ministry of Health of the People’s Republic of China wurde das zu 1) genannte Kind am ##.##.2007 unter dem Namen G geboren; als Eltern sind Frau U und Herr D angegeben. Diese lebten nach Angaben des Antragstellers unverheiratet in Peking zusammen und trennten sich nach der Geburt des Kindes. Die Kindesmutter und das Kind leben weiterhin in China.
Am 08.05.2008 schloss der Antragsteller vor dem Standesamt Lagos Sektion 24 in Nigeria die Ehe mit der Kindesmutter. Beide waren eigens zu diesem Ereignis aus Peking bzw. Deutschland nach Lagos angereist. Der Antragsteller hatte die Kindesmutter und das Kind erst wenige Tage vor der Hochzeit persönlich kennengelernt. Zuvor hatte er in geschäftlichem Kontakt zum Vater der Kindesmutter gestanden, über ihn von ihr erfahren, und einige Male mit der Kindesmutter telefoniert, bevor er mit ihr die Eheschließung verabredete.
Während der Tage um die Eheschließung herum entstand der Wunsch des Antragstellers, das Kind zu adoptieren.
Bereits am 21.05.2008 gaben die Kindesmutter und der im Ausland lebende, eigens hierfür eingeflogene Kindesvater vor dem High Court of Justice in Abeokuta/Nigeria Erklärungen ab, wonach sie die Adoption des Kindes durch den Antragsteller wünschen bzw. in diese einwilligen.
Ebenfalls am 21.05.2008 fand eine Gerichtsverhandlung vor dem High Court of Lagos State in Lagos statt, an der nach Auskunft des Antragstellers er selbst, die leiblichen Kindeseltern, der Vater der Kindesmutter und eine Mitarbeiterin des Department of Social Development teilnahmen und in der der Richter den Antragsteller nach seiner Eignung als Vater befragte. Deutsche Behörden wurden an dem Adoptionsverfahren nicht beteiligt.
Aufgrund der vorgenannten Gerichtsverhandlung wurde noch am 21.05.2008 die Adoption ausgesprochen. Ausweislich des Adoption Certificate von diesem Tage wurde das Kind, dessen Name zugleich in F geändert wurde, von dem Antragsteller adoptiert.
Am 06.10.2008 wurde von der National Population Commission der Federal Republic of Nigeria eine geänderte Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt, die den Antragsteller als Kindesvater ausweist, als Namen des Kindes F nennt und dessen Geburtsort mit Lagos angibt. Nach Mitteilung des Antragstellers verweigerten die nigerianischen Behörden die Angabe eines ausländischen Geburtstortes.
Gegenwärtig leben die Kindesmutter und das Kind in China, der Antragsteller lebt in Deutschland. Bemühungen des Antragstellers, Visa für seine Ehefrau und das Kind zu erhalten, sind bislang daran gescheitert, dass die Deutsche Botschaft in China die Ehe für eine Scheinehe hält.
Das Amtsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.08.2009 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung der Adoption des Kindes zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 14.08.2009 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 17.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag auf Anerkennung der Adoption weiter und führt zur Begründung aus, dass diese dem Kindeswohl entspreche. Seine Eignung als Kindesvater sei in anderen deutschen Gerichtsverfahren bestätigt worden, während der leibliche Kindsvater als gewalttätiger krimineller Verbrecher sicherlich nicht gut für das Kindeswohl sei; auch sei in Nigeria kein unlauterer Einfluss auf das Adoptionsverfahren genommen worden, die Entscheidung des dortigen Gerichts könne von hier nicht in Frage gestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 15.08.2009 verwiesen.
Das Amtsgericht Hamm hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht Hamm hat den Antrag auf Anerkennung der am 21.05.2008 durch den High Court of Lagos State ausgesprochenen Adoption des Kindes durch den Antragsteller zu Recht gem. § 16 a Nr. 4 FGG mit der Begründung zurückgewiesen, sie verstoße gegen den deutschen ordre public.
Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
Unter Anwendung dieser Vorgaben ist jedoch im hiesigen Fall von einer Unvereinbarkeit der Adoption mit dem deutschen ordre public auszugehen.
Dies gilt zum einen deshalb, weil eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung vor Ausspruch der Adoption nicht stattgefunden hat. Da der Antragsteller in Deutschland lebt, hätte eine deutsche Fachstelle seine Elterneignung überprüfen müssen. Dies ist nicht geschehen. Dass in anderen Gerichtsverfahren bezüglich anderer Kinder des Antragstellers eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgt ist, ändert nichts daran, dass sie im vorliegenden Fall vor Ausspruch der Adoption unterblieben ist. Es geht nämlich gerade nicht um ein hier durchzuführendes Adoptionsverfahren, in dem auf solche Erkenntnisse auch aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden könnte, sondern um die Anerkennungsfähigkeit einer von einem ausländischen Gericht bereits ausgesprochenen Adoption. Auch der dort offensichtlich erstattete Bericht einer Mitarbeiterin des Department of Social Development vermag eine ausreichende Elterneignungs- und Kindeswohlprüfung nicht zu belegen, zumal weder sein konkreter Inhalt noch sein Einfluss auf die richterliche Entscheidung dokumentiert und nachvollziehbar sind. Vielmehr konnte der damals erstattete Bericht ohnehin nur auf ein bis dato zweiwöchiges Zusammenleben des Antragstellers mit dem Kind und der Kindesmutter zurückgreifen, das keinesfalls als ausreichende Beurteilungsgrundlage angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass jegliche damals oder heute vorzunehmende Kindeswohlprüfung individuell bezogen auf das Kindeswohl des betroffenen Kindes hätte erfolgen müssen; dabei wäre konkret zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk darauf zu legen gewesen, dass das in China geborene und lebende Kind nigerianischer Abstammung bei einer Übersiedlung nach Deutschland in mehrfacher sprachlicher und kultureller Hinsicht der intensiven elterlichen Hilfe bedürfte. Allein hierfür wären ein besonderes Näheverhältnis und eine starke Bindung des Kindes an den Antragsteller erforderlich, von deren Bestehen und auch künftiger Entstehung angesichts der äußerst kurzen Zeit des persönlichen Zusammenlebens und der seither bestehenden räumlichen Trennung gegenwärtig nicht ausgegangen werden kann.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption bei Einhaltung des nigerianischen Adoptionsrechts so nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Auch ein derartiger Verfahrensverstoß ist bei der Frage einer Vereinbarkeit der Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass das entsprechende ausländische Gesetz ein ordnungsgemäßes Adoptionsverfahren und eine dem Kindeswohl genügende Entscheidung gewährleisten soll und kann. Es kann nicht über das Anerkennungsverfahren des § 2 AdWirkG eine Adoption anerkannt werden, die nach dem Recht des Auslandsstaates so nicht bestehen kann. Ein solcher Fall liegt hier aber vor. Zunächst ist die Adoption nach Abschnitt 3 Satz 1 b) des nigerianischen Adoption Law, Cap. A 5 Laws of Lagos State nur zulässig, wenn der Antragsteller und das Kind ihren Wohnsitz in Nigeria haben; dies ist nicht der Fall, da das Kind in Peking und der Antragsteller in Deutschland lebten und leben. Ferner muss das Kind nach Abschnitt 3 Satz 1 c) des Gesetzes vor der Adoption mindestens in drei aufeinanderfolgenden Monaten unter der Sorge und Aufsicht des Adoptivbewerbers gestanden haben; auch dies war nicht der Fall, da der Antragsteller das Kind gerade einmal zwei Wochen kannte. Auch ist die in Abschnitt 3 Satz 1 d) vorgeschriebene Frist, dass der Adoptionsbewerber seine Adoptionsabsicht mindestens drei Monate vor dem Adoptionsbeschluss anzeigen muss, nicht gewahrt. Schließlich kann nach Abschnitt 7 des Gesetzes eine Adoption durch einen nichtnigerianischen Staatsangehörigen nur in der Form erfolgen, dass zunächst ein Zwischenbeschluss ergeht und frühestens sechs Monate nach dem Antrag eine endgültige Entscheidung ergehen darf. Auch gegen diese Vorschrift ist verstoßen worden.
Dass ein gesetzlich geregeltes Eilverfahren bestünde, das einen vereinfachten und beschleunigten Verfahrensablauf ermöglicht, ist nicht bekannt und nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller selbst geht davon aus, dass der persönliche Einfluss eines Sohnes des Chief hier eine Rolle gespielt haben dürfte. Ungeachtet auch eines vorzüglichen Leumundes des Antragstellers wie des Vaters der Kindesmutter und dieser selbst können derart schwerwiegende Verstöße gegen das nigerianische Adoptionsrecht nicht ignoriert oder gar durch ein deutsches Gericht anerkannt werden.
Zwar könnte die indizielle Bedeutung der vorgenannten Verfahrensverstöße für die Annahme eines Verstoßes auch gegen das Kindeswohl im Rahmen des Anerkennungsverfahrens grundsätzlich noch entkräftet werden (vgl. KG NJOZ 2006, 2655 ff.). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn im Vertrauen auf den Bestand der ausgesprochenen Adoption zwischenzeitlich familiäre Verhältnisse entstanden wären, die allein die Versagung der Anerkennung dieser Adoption als Verstoß gegen das Kindeswohl erscheinen ließen. Hierfür fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an tatsächlichen Anhaltspunkten, da der Antragsteller weder gegenwärtig mit dem Kind und der Kindesmutter zusammenlebt, noch seit Ausspruch der Adoption überhaupt längerfristig mit ihnen zusammengelebt hat. Angesichts dessen konnte das Vormundschaftsgericht sich – wie in allen Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Adoption nicht vollständig vorliegen – auch nicht mit Erwägungen zum Kindeswohl über die Verfahrensmängel der in Nigeria ausgesprochenen Adoption hinwegsetzen, so dass es letztlich zu Recht deren Anerkennung versagt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.