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Landgericht Dortmund·9 T 517/99·04.10.1999

Aufhebung der Zurückweisung des Konkursantrags - Zahlungsunfähigkeit glaubhaft

ZivilrechtInsolvenzrechtKonkursverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt legt sofortige Beschwerde gegen die kostenpflichtige Zurückweisung seines Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Das Landgericht hebt den Beschluss auf, weil das Amtsgericht unzutreffend zivilprozessuale Grundsätze zur einseitigen Erledigung auf das Konkursverfahren angewandt hat. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist hinreichend glaubhaft gemacht, insbesondere wegen Nichtabführung der Umsatzsteuer; eine Gegenglaubhaftmachung erfolgte nicht. Die Kosten werden der Schuldnerin auferlegt (§ 91 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Finanzamts gegen Zurückweisung des Konkursantrags stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Kosten der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die zivilprozessualen Regeln über die einseitige Erledigung sind nicht ohne Weiteres auf Konkursverfahren anwendbar; widerspricht der Schuldner der Erledigung, ist stattdessen zu prüfen, ob der Eröffnungsantrag mangels hinreichender Glaubhaftmachung des Konkursgrundes unzulässig war oder durch Gegenglaubhaftmachung vor der Erledigung unzulässig geworden ist.

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Bei einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers genügt deren bloße Erklärung nicht, wenn faktische Anhaltspunkte die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit plausibel machen; das Gericht hat diese Umstände im Rahmen der Konkursordnung zu gewichten.

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Die Nichtabführung von Umsatzsteuer stellt ein starkes Indiz für eine (voraussichtlich dauerhafte) Zahlungsunfähigkeit dar und kann zur hinreichenden Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes herangezogen werden, vergleichbar mit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

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Fehlt eine gegenglaubhaftmachende Darlegung des Schuldners, ist der Eröffnungsantrag nicht als unzulässig anzusehen; die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 22 N 308/98

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den An-

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trag des Finanzamtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens

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über das Vermögen der Schuldnerin kostenpflichtig zurückge-

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wiesen. Zuvor hatte die Finanzbehörde das Konkurseröffnungs-

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verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Steuerschuld der

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Antragsgegnerin, die in dem Antrag mit rd. 35.000,00 DM an-

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gegeben war, teils durch Ratenzahlungen, teils im Wege der

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Forderungspfändung und im Wesentlichen durch Verrechnung mit

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Anfang 1999 festgesetzten Steuererstattungsansprüchen erlo-

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schen war.

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Da die Ermittlungen des Amtsgerichtes zum Zeitpunkt der Er-

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ledigungserklärung keine "weiteren" Anhaltspunkte für eine

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Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erbracht hatten und die

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Schuldnerin der Erledigungserklärung widersprach, hat das

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Amtsgericht den Konkursantrag mit der Begründung zurückge-

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wiesen, eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit ließe sich nicht

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feststellen.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig

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und begründet.

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Das Amtsgericht hat bei der Zurückweisung des Antrages einen

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falschen rechtlichen Maßstab angewandt, da es seiner Ent-

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scheidung offensichtlich die zivilprozessualen Grundsätze

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über die einseitige Erledigungserklärung zugrunde gelegt

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hat. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht an-

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wendbar. Zweifellos können die Beteiligten eines Konkursver-

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fahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben und

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sich damit analog § 91 a ZPO der Kostenentscheidung des Ge-

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richts unterwerfen. Widerspricht der Schuldner jedoch der

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Erledigungserklärung, so sind die Grundsätze über die ein-

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seitige Erledigungserklärung schon deshalb nicht anwendbar,

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weil praktisch das gesamte Verfahren mit sämtlichen Ermitt-

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lungen fortzusetzen wäre, nur um festzustellen, ob im Zeit-

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punkt der Antragstellung eine Konkursgrund vorlag. Hierfür

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sind die Verfahrensvorschriften der Konkursordnung offen-

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sichtlich ungeeignet.

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Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl.

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NJW-RR 94, 445 f.), wonach im Falle der einseitigen Erledi- .

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gungserklärung lediglich zu prüfen ist, ob der Eröffnungsan-

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trag insbesondere mangels hinreichender Glaubhaftmachung des

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Konkursgrundes unzulässig war oder noch vor dem erledigenden

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Ereignis durch Gegenglaubhaftmachung unzulässig geworden

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ist. Beides ist hier nicht der Fall.

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Ob das bloße Behaupten der eigenen Vollstreckungsforderungen und

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der Nachweis eines fruchtlosen Sachpfändungsversuchs zur

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Glaubhaftmachung ausreichnd sind, bedarf hier keiner Ent-

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scheidung. Maßgeblich ist vielmehr die Zusammensetzung der

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Steuerschuld. Die Kammer hält es für durchaus zutreffend,

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dass die Nichtabführung der Umsatzsteuer ein sehr aussage-

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kräftiges Indiz für die Prognose der (voraussichtlich dauer-

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haften) Zahlungsunfähigkeit ist. Da es sich hier um einen

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bloßen Durchlaufposten handelt, weist das Einbehalten dieser

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Gelder darauf hin, dass das Unternehmen einen Finanzbedarf

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hat, den es nur noch auf diese offensichtlich verfehlte Wei-

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se decken kann. Dieser Sachverhalt ist daher nicht wesent-

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lich anders zu behandeln, als die Nichtabführung der Arbeit-

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nehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

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Von daher war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin-

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reichend glaubhaft gemacht. Eine Gegenglaubhaftmachung ist

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nicht erfolgt. Der bloße Hinweis auf noch abzugebende Steuer-

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erklärungen stellte eine solche nicht dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.