Aufhebung der Zurückweisung des Konkursantrags - Zahlungsunfähigkeit glaubhaft
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt legt sofortige Beschwerde gegen die kostenpflichtige Zurückweisung seines Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Das Landgericht hebt den Beschluss auf, weil das Amtsgericht unzutreffend zivilprozessuale Grundsätze zur einseitigen Erledigung auf das Konkursverfahren angewandt hat. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist hinreichend glaubhaft gemacht, insbesondere wegen Nichtabführung der Umsatzsteuer; eine Gegenglaubhaftmachung erfolgte nicht. Die Kosten werden der Schuldnerin auferlegt (§ 91 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Finanzamts gegen Zurückweisung des Konkursantrags stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die zivilprozessualen Regeln über die einseitige Erledigung sind nicht ohne Weiteres auf Konkursverfahren anwendbar; widerspricht der Schuldner der Erledigung, ist stattdessen zu prüfen, ob der Eröffnungsantrag mangels hinreichender Glaubhaftmachung des Konkursgrundes unzulässig war oder durch Gegenglaubhaftmachung vor der Erledigung unzulässig geworden ist.
Bei einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers genügt deren bloße Erklärung nicht, wenn faktische Anhaltspunkte die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit plausibel machen; das Gericht hat diese Umstände im Rahmen der Konkursordnung zu gewichten.
Die Nichtabführung von Umsatzsteuer stellt ein starkes Indiz für eine (voraussichtlich dauerhafte) Zahlungsunfähigkeit dar und kann zur hinreichenden Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes herangezogen werden, vergleichbar mit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Fehlt eine gegenglaubhaftmachende Darlegung des Schuldners, ist der Eröffnungsantrag nicht als unzulässig anzusehen; die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach § 91 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 22 N 308/98
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den An-
trag des Finanzamtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Schuldnerin kostenpflichtig zurückge-
wiesen. Zuvor hatte die Finanzbehörde das Konkurseröffnungs-
verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Steuerschuld der
Antragsgegnerin, die in dem Antrag mit rd. 35.000,00 DM an-
gegeben war, teils durch Ratenzahlungen, teils im Wege der
Forderungspfändung und im Wesentlichen durch Verrechnung mit
Anfang 1999 festgesetzten Steuererstattungsansprüchen erlo-
schen war.
Da die Ermittlungen des Amtsgerichtes zum Zeitpunkt der Er-
ledigungserklärung keine "weiteren" Anhaltspunkte für eine
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erbracht hatten und die
Schuldnerin der Erledigungserklärung widersprach, hat das
Amtsgericht den Konkursantrag mit der Begründung zurückge-
wiesen, eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit ließe sich nicht
feststellen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig
und begründet.
Das Amtsgericht hat bei der Zurückweisung des Antrages einen
falschen rechtlichen Maßstab angewandt, da es seiner Ent-
scheidung offensichtlich die zivilprozessualen Grundsätze
über die einseitige Erledigungserklärung zugrunde gelegt
hat. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht an-
wendbar. Zweifellos können die Beteiligten eines Konkursver-
fahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben und
sich damit analog § 91 a ZPO der Kostenentscheidung des Ge-
richts unterwerfen. Widerspricht der Schuldner jedoch der
Erledigungserklärung, so sind die Grundsätze über die ein-
seitige Erledigungserklärung schon deshalb nicht anwendbar,
weil praktisch das gesamte Verfahren mit sämtlichen Ermitt-
lungen fortzusetzen wäre, nur um festzustellen, ob im Zeit-
punkt der Antragstellung eine Konkursgrund vorlag. Hierfür
sind die Verfahrensvorschriften der Konkursordnung offen-
sichtlich ungeeignet.
Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl.
NJW-RR 94, 445 f.), wonach im Falle der einseitigen Erledi- .
gungserklärung lediglich zu prüfen ist, ob der Eröffnungsan-
trag insbesondere mangels hinreichender Glaubhaftmachung des
Konkursgrundes unzulässig war oder noch vor dem erledigenden
Ereignis durch Gegenglaubhaftmachung unzulässig geworden
ist. Beides ist hier nicht der Fall.
Ob das bloße Behaupten der eigenen Vollstreckungsforderungen und
der Nachweis eines fruchtlosen Sachpfändungsversuchs zur
Glaubhaftmachung ausreichnd sind, bedarf hier keiner Ent-
scheidung. Maßgeblich ist vielmehr die Zusammensetzung der
Steuerschuld. Die Kammer hält es für durchaus zutreffend,
dass die Nichtabführung der Umsatzsteuer ein sehr aussage-
kräftiges Indiz für die Prognose der (voraussichtlich dauer-
haften) Zahlungsunfähigkeit ist. Da es sich hier um einen
bloßen Durchlaufposten handelt, weist das Einbehalten dieser
Gelder darauf hin, dass das Unternehmen einen Finanzbedarf
hat, den es nur noch auf diese offensichtlich verfehlte Wei-
se decken kann. Dieser Sachverhalt ist daher nicht wesent-
lich anders zu behandeln, als die Nichtabführung der Arbeit-
nehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Von daher war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin-
reichend glaubhaft gemacht. Eine Gegenglaubhaftmachung ist
nicht erfolgt. Der bloße Hinweis auf noch abzugebende Steuer-
erklärungen stellte eine solche nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.