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Landgericht Dortmund·9 T 511/08·19.11.2008

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zur Einheitswertermittlung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung, mit der sie die Einholung eines Einheitswertbescheids durch das Amtsgericht verlangte. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Begründung des Amtsgerichts. Es stellt klar, dass § 54 Abs. 1 S. 4 GKG nur ausnahmsweise ein Eingreifen des Gerichts gebietet und regelmäßig der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Ein Ersuchen an die Finanzbehörde ist derzeit nicht veranlasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Amtsgericht ist nur verpflichtet, die Finanzbehörde nach § 54 Abs. 1 S. 4 GKG um Vorlage eines Einheitswertbescheids zu ersuchen, wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift vorliegen.

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Für die Berechnung der Gerichtskosten in der Zwangsversteigerung ist grundsätzlich der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert maßgeblich; der Einheitswert kommt nur zur Anwendung, sofern kein Verkehrswert festgesetzt worden ist.

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Die Entscheidung des BGH (V ZB 13/08) eröffnet Gläubigern zwar die Möglichkeit, später in eine bessere Rangklasse beizutreten; sie verpflichtet das Vollstreckungsgericht jedoch nicht generell zu einem frühzeitigen Ersuchen an die Finanzbehörde.

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Liegt kein Anlass für eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens und ist mit Festsetzung eines Verkehrswerts zu rechnen, besteht keine Veranlassung für das Gericht, bereits vorab den Einheitswert zu ermitteln.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 30 AO§ 54 Abs. 1 Satz 4 GKG§ 54 Abs. 1 S. 4 GKG§ 74a Abs. 5 ZVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 €

festgesetzt.

Gründe

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Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.04.2008, Az.: V ZB 13/08) ist das Amtsgericht zu gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gehalten, selbst die Finanzbehörde um einen Einheitswertbescheid zu ersuchen.

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Die Auffassung der Gläubiger, das Amtsgericht hat die Finanzbehörde unverzüglich um die Vorlage des Einheitswertbescheids zu ersuchen, wenn dem Gläubiger dies wegen § 30 AO nicht möglich, wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht bestätigt.

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Nach dem Beschluss vom 17.04.2008 wird den Gläubigern lediglich der Weg eröffnet, dem Verfahren in der besseren Rangklasse später beizutreten, wenn dass Amtsgericht den Einheitswertbescheid gem. § 54 Abs. 1 S. 4 GKG anzufordern hat.

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Das Tätigwerden des Amtsgerichts ist damit an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 4 GKG geknüpft.

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Die Voraussetzungen für das Ersuchen an die Finanzbehörde gem. § 54 Abs. 1 S. 4 GKG liegen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.

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§ 54 Abs. 1 S. 4 GKG greift nämlich nur im Ausnahmefall ein.

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Grundsätzlich ist für die Berechnung der Gerichtskosten der gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert maßgebend. Der Einheitswert soll nur maßgebend sein, wenn ein Verkehrswert nicht festgesetzt worden ist.

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In jedem Zwangsversteigerungsverfahren, das nicht vorzeitig beendet wird, wird ein Verkehrswert gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt. Dies wird auch hier im weiteren Verlauf des Verfahrens geschehen. Es besteht deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das Amtsgericht überhaupt keine Veranlassung, zur Berechnung der Gerichtskosten den Einheitswert zu ermitteln, da dieser voraussichtlich ohnehin nicht von Bedeutung sein wird.

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Anhaltspunkte, die für eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens vor Festsetzung des Verkehrswertes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass ein Vorgehen gem . § 54 Abs. 1 S. 4 GKG zur Zeit nicht veranlasst ist.

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Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I ZPO, 48 GKG.