Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·9 T 51/02·30.08.2004

Erzwingungshaft unzulässig bei Suizidgefahr – sofortige Beschwerde stattgegeben

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Erzwingungshaft zur Erwirkung der eidesstattlichen Versicherung; das Amtsgericht ordnete Verhaftung an. Das Landgericht hob den Beschluss auf und wies den Antrag zurück, da ein psychiatrisches Gutachten konkrete Suizidgefahr und Haftunfähigkeit des Schuldners feststellt. Die Vollstreckung wäre nach §906 ZPO eine erhebliche Gesundheitsgefahr.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Anordnung zur Erzwingungshaft stattgegeben; Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 906 ZPO ist die Vollstreckung von Maßnahmen, insbesondere Erzwingungshaft, unzulässig, wenn dadurch eine nahe und erhebliche Gesundheitsgefahr für die betroffene Person entsteht.

2

Die fehlende Haftfähigkeit eines Schuldners und seine Unfähigkeit, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann durch ein überzeugendes psychiatrisches Sachverständigengutachten festgestellt werden.

3

Ein amtsärztliches Gutachten, das die Beweisfragen nicht abschließend beantwortet, kann die Einholung eines zusätzlichen fachpsychiatrischen Gutachtens rechtfertigen.

4

Die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 569 ZPO ist gegen Anordnungen zur Erzwingungshaft zulässig und kann zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme führen, wenn die Voraussetzungen für deren Durchführung fehlen.

Relevante Normen
§ 807 Abs. 1 ZPO§ 807 ZPO§ 906 ZPO§ 793, 569 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 12 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 5 M 2395/01

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 08.01.2002 wird aufgehoben.

Der Antrag der Gläubigerin vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festge-

setzt.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin besitzt gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Titel

4

aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Unna vom 13.09.2000, Ak-

5

tenzeichen 14 C 440/00, u. a. über eine Hauptforderung von 5.404,50 DM.

6

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2000 erteilte die Gläubigerin dem

7

zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Forderung aus diesem

8

Titel im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen und beantragte unter

9

den Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO die Abgabe der eidesstattli-

10

chen Versicherung durch den Schuldner sowie den Erlass eines Haftbe-

11

fehls gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-

12

chen Versicherung. Es kam zu Vollstreckungsversuchen beim Schuldner

13

durch den zunächst zuständigen Obergerichtsvoltzieher K. Seit

14

November 2000 setzte dieser mehrere Termine zur Abgabe der

15

eidesstattlichen Versicherung des Schuldners an. Diese wurden jeweils

16

nicht durchgeführt, da der Schuldner sich unter Vorlage ärztlicher Atteste

17

darauf berief, dass er aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage

18

sei. Nachdem der Schuldner zu einem vom Obergerichtsvollzieher

19

K angesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen

20

Versicherung am 03.05.2001 nicht erschienen war, stellte der

21

Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Unna den Antrag auf Erlass

22

eines Haftbefehls. Darauf erließ das Amtsgericht Unna am 15.05.2001

23

einen Haftbefehl, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

24

gemäß § 807 ZPO zu erzwingen mit der Begründung, dass der Schuldner

25

trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und sich auch nicht

26

ausreichend entschuldigt habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom

27

25.05.2001 beantragte die Gläubigerin, den Schuldner zu verhaften und

28

ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen. Darauf

29

antwortete der Obergerichtsvollzieher K mit Schreiben vom

30

08.06.2001, eine Verhaftung des Schuldners sei zur Zeit nicht möglich. Er

31

berief sich dazu auf ein vom Schuldner vorgelegtes Attest des Dr.

32

I vom 06.06.2001, worin es heißt: "Auf Grund chronischer

33

Erkrankung mit akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit

34

vom 06.06.2001 bis einschließlich 29.06.2001 verhandlungs- und

35

haftunfähig." Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2001 ließ die

36

Gläubigerin den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des

37

Verhaftungsauftrages spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen

38

anmahnen. Die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin T führte

39

den Verhaftungsauftrag wiederum nicht aus, da der Schuldner sich unter

40

Vorlage eines ärztlichen Attestes darauf berief, bis einschließlich

41

31.07.2001 verhandlungs- und haftunfähig zu sein. Darauf ließ die Gläu-

42

bigerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2001 die Gerichtsvollziehe-

43

rin erneut zur Verhaftung des Schuldners auffordern. Mit Schreiben vom

44

06.09.2001 teilte die Gerichtsvollzieherin T den Bevollmächtigten

45

der Gläubigerin mit, dass ein Verhaftungsversuch am 05.09.2001 daran

46

gescheitert sei, dass der Schuldner sich erneut auf Krankheit berufen ha-

47

be. Dazu sei ihr ein ärztliches Attest des Dr I vom 03.09.2001

48

vorgelegt worden, in dem es heißt: "Auf Grund chronischer Erkrankung mit

49

akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit vom 01.06.2001

50

bis einschließlich 30.09.2001 verhandlungs- und haftunfähig."

51

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2001 ließ die Gläubigerin beim

52

Amtsgericht Unna Erinnerung gegen die Nichtausführung des Zwangs-

53

vollstreckunsauftrages vom 28.09.2000 sowie des Verhaftungsauftrages

54

vom 25.05.2001 einlegen. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, warum der Schuldner haftunfähig

55

sein solle und die eidesstattliche

56

Versicherung angeblich nicht ableisten könne. Mit Beschlüssen vom 30.10. und

57

08.11.2001 holte das Amtsgericht Unna ein amtsärtzliches Gutachten

58

über die Fragen ein, ob der Schuldner haftfähig und ob er gesundheit-

59

lich in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen zu

60

seinen Vermögensangelegenheiten zu beantworten. Dazu erstattete der

61

vom Gericht als Sachverständiger benannte Dr. C2 am 30.11.2001

62

ein schriftliches Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

63

Mit Beschluss vom 08.01.2002 gab das Amtsgericht der Erinnerung der

64

Gläubigerin statt und wies den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin

65

an, den Schuldner zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

66

rung zu verhaften. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Grund des

67

amtsärztlichen Gutachtens vom 30.11. 2001 feststehe, dass der Schuldner

68

ohne Einschränkung haftfähig sei und seine Gesundheit durch die Voll-

69

streckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr im Sinne des §

70

906 ZPO nicht ausgesetzt sei. Der Schuldner selbst habe die Dauer der

71

Haft in der Hand, er könne sie jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen

72

Versicherung beenden. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen

73

Gutachtens sei nicht erforderlich, da der Sachverständige Dr. C2

74

dem Schuldner einen geordneten Gedankengang ohne inhaltliche und

75

formale Einschränkung bei überlegter Artikulation bescheinigt habe.

76

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 11.01.2002 zugestellt wurde, hat

77

der Schuldner mit Schreiben vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein-

78

gelegt, die vor dem 15.01.2001 beim Amtsgericht Unna einging. Er be-

79

hauptet, er sei infolge einer psychischen Erkrankung weder haftfähig noch

80

in der Lage, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Im Falle seiner

81

Verhaftung oder bei erzwungener Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

82

rung, sehe er keinen Ausweg mehr und er würde Suizid begehen.

83

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie

84

zur Entscheidung der Kammer vorgelegt. Mit Beschluss vom 22.04.2002

85

hat die Kammer eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Schuldners

86

angeordnet, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, vor dem zuständigen

87

Gerichtsvollzieher Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beant-

88

worten und er sei nicht haftfähig durch Einholung eines psychiatrischen

89

Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. U.

90

Dieser hat den Schuldner Zuhause aufgesucht und am

91

20.04.2004 dort ambulant psychiatrisch untersucht. Der Sachverständige

92

Dr. U hat am 06.05.2004 die ihm gestellten Beweisfragen in seinem

93

schriftlichen Sachverständigengutachten beantwortet. Der Sachverständige

94

ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner wegen einer

95

schweren Depression Suizidgefahr bestehe und er deshalb weder haft-

96

fähig noch in der Lage sei, vor dem zuständig Gerichtsvollzieher Fragen

97

zu seinen Vermögensverhältnissen zu beantworten. Im übrigen wird auf

98

den Inhalt dieses Gutachtens Bezug genommen.

99

Die Gläubigerin wendet gegen dieses Gutachten insbesondere ein, dass

100

der Sachverständige seine Ergebnisse gewonnen habe, in dem er den

101

Antworten des Schuldners Glauben geschenkt habe.

102

II.

103

Die nach §§ 793, 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Schuld-

104

ners ist zulässig und begründet.

105

Die beteiligten Gerichtsvollzieher haben sich zu Recht geweigert, die ei-

106

desstattliche Versicherung des Schuldners entgegenzunehmen und die-

107

sen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu ver-

108

haften. Einer solchen Verhaftung steht § 906 ZPO entgegen. Wie auf

109

Grund der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr.

110

U vom 06.05.2004 zur Überzeugung der Kammer feststeht, würde

111

die Vollstreckung der Haft zu einer nahen und erheblichen Gesundheits-

112

gefahr für den Schuldner führen. Auch ist dieser gesundheitlich nicht in

113

der Lage, die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-

114

nisse vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben.

115

Das ergibt sich aus folgendem:

116

Der Sachverständige hat dem Schuldner eine schwere reaktiv ausgelöste

117

Depression mit latenter Suizidalität bescheinigt. Diese hat nach den über-

118

zeugenden Ausführungen des Sachverständigen ihre Ursache darin, dass

119

der Schuldner letztlich wegen seiner Überschuldung aus dem Dienst als

120

Rechtspfleger ausscheiden musste. Wie der Sachverständige weiter dar-

121

legt, würde die Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung als Öffent-

122

lichmachung in Schande, noch dazu durch Haft, angesichts der als wenig

123

flexibel einzuschätzenden Persönlichkeitsstruktur des Schuldners zu einer

124

unkontrollierten suizidalen Handlung führen können. Erschwerend komme

125

noch hinzu, dass die schwere Depression des Schuldners nicht medi-

126

zinisch behandelt werde. Der Sachverständige sieht die Suizidgefahr für

127

den Fall, dass gegen den Schuldnerzwangsmaßnahmen zur Abgabe der

128

eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden, als derart konkret an,

129

dass dieser in Bezug auf die Erzwingungshaft haftfunfähig und gesund-

130

heitlich nicht in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher

131

zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Fragen zu seinen Ver-

132

mögensverhältnissen zu beantworten.

133

Die Kammer folgt den ausführlichen, vollständigen, lebensnahen und wis-

134

senschaftlich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.

135

U. Dieser hat seine Feststellungen nicht etwa dadurch getroffen,

136

dass er Behauptungen des Schuldners blind Glauben geschenkt hat. Er

137

hat vielmehr den Schuldner und dessen Ehefrau zur Ermittlung der De-

138

pression, dessen Ursachen und Folgen ausführlich exploriert sowie alle

139

sich aus der Akte ergebenden Tatsachen berücksichtigt und medizinisch

140

gewichtet.

141

Das vom Amtsgericht eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 30.11.2001

142

spricht nicht gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständi-

143

gen Dr. U. Das Gutachten vom 30.11.2001 hat die Beweisfragen

144

überhaupt nicht abschließend beantwortet. Vielmehr wird im Gutachten

145

vom 30.11.2001 ausdrücklich die Einholung eines zusätzlichen psychiatri-

146

schen Gutachtens zur Klärung der Beweisfragen empfohlen.

147

Danach ist - jedenfalls zur Zeit - die Gefahr, dass der Schuldner eine

148

Verhaftung oder die von ihm vorzunehmen Handlungen zur Abgabe der

149

eidesstattlichen Versicherung infolge seiner schweren Depression psy-

150

chisch nicht verkraftet und deshalb Selbstmord begehen wird, so groß,

151

dass diese Vollstreckungsmaßen gegen ihn nicht durchgeführt werden

152

dürfen.

153

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

154

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich

155

nach den §§ 12 GKG und 3 ZPO.