Erzwingungshaft unzulässig bei Suizidgefahr – sofortige Beschwerde stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Erzwingungshaft zur Erwirkung der eidesstattlichen Versicherung; das Amtsgericht ordnete Verhaftung an. Das Landgericht hob den Beschluss auf und wies den Antrag zurück, da ein psychiatrisches Gutachten konkrete Suizidgefahr und Haftunfähigkeit des Schuldners feststellt. Die Vollstreckung wäre nach §906 ZPO eine erhebliche Gesundheitsgefahr.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Anordnung zur Erzwingungshaft stattgegeben; Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 906 ZPO ist die Vollstreckung von Maßnahmen, insbesondere Erzwingungshaft, unzulässig, wenn dadurch eine nahe und erhebliche Gesundheitsgefahr für die betroffene Person entsteht.
Die fehlende Haftfähigkeit eines Schuldners und seine Unfähigkeit, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann durch ein überzeugendes psychiatrisches Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Ein amtsärztliches Gutachten, das die Beweisfragen nicht abschließend beantwortet, kann die Einholung eines zusätzlichen fachpsychiatrischen Gutachtens rechtfertigen.
Die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 569 ZPO ist gegen Anordnungen zur Erzwingungshaft zulässig und kann zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme führen, wenn die Voraussetzungen für deren Durchführung fehlen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 5 M 2395/01
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 08.01.2002 wird aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin besitzt gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Titel
aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Unna vom 13.09.2000, Ak-
tenzeichen 14 C 440/00, u. a. über eine Hauptforderung von 5.404,50 DM.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2000 erteilte die Gläubigerin dem
zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Forderung aus diesem
Titel im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen und beantragte unter
den Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO die Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung durch den Schuldner sowie den Erlass eines Haftbe-
fehls gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung. Es kam zu Vollstreckungsversuchen beim Schuldner
durch den zunächst zuständigen Obergerichtsvoltzieher K. Seit
November 2000 setzte dieser mehrere Termine zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung des Schuldners an. Diese wurden jeweils
nicht durchgeführt, da der Schuldner sich unter Vorlage ärztlicher Atteste
darauf berief, dass er aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage
sei. Nachdem der Schuldner zu einem vom Obergerichtsvollzieher
K angesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung am 03.05.2001 nicht erschienen war, stellte der
Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Unna den Antrag auf Erlass
eines Haftbefehls. Darauf erließ das Amtsgericht Unna am 15.05.2001
einen Haftbefehl, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
gemäß § 807 ZPO zu erzwingen mit der Begründung, dass der Schuldner
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und sich auch nicht
ausreichend entschuldigt habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
25.05.2001 beantragte die Gläubigerin, den Schuldner zu verhaften und
ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen. Darauf
antwortete der Obergerichtsvollzieher K mit Schreiben vom
08.06.2001, eine Verhaftung des Schuldners sei zur Zeit nicht möglich. Er
berief sich dazu auf ein vom Schuldner vorgelegtes Attest des Dr.
I vom 06.06.2001, worin es heißt: "Auf Grund chronischer
Erkrankung mit akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit
vom 06.06.2001 bis einschließlich 29.06.2001 verhandlungs- und
haftunfähig." Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2001 ließ die
Gläubigerin den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des
Verhaftungsauftrages spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen
anmahnen. Die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin T führte
den Verhaftungsauftrag wiederum nicht aus, da der Schuldner sich unter
Vorlage eines ärztlichen Attestes darauf berief, bis einschließlich
31.07.2001 verhandlungs- und haftunfähig zu sein. Darauf ließ die Gläu-
bigerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2001 die Gerichtsvollziehe-
rin erneut zur Verhaftung des Schuldners auffordern. Mit Schreiben vom
06.09.2001 teilte die Gerichtsvollzieherin T den Bevollmächtigten
der Gläubigerin mit, dass ein Verhaftungsversuch am 05.09.2001 daran
gescheitert sei, dass der Schuldner sich erneut auf Krankheit berufen ha-
be. Dazu sei ihr ein ärztliches Attest des Dr I vom 03.09.2001
vorgelegt worden, in dem es heißt: "Auf Grund chronischer Erkrankung mit
akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit vom 01.06.2001
bis einschließlich 30.09.2001 verhandlungs- und haftunfähig."
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2001 ließ die Gläubigerin beim
Amtsgericht Unna Erinnerung gegen die Nichtausführung des Zwangs-
vollstreckunsauftrages vom 28.09.2000 sowie des Verhaftungsauftrages
vom 25.05.2001 einlegen. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, warum der Schuldner haftunfähig
sein solle und die eidesstattliche
Versicherung angeblich nicht ableisten könne. Mit Beschlüssen vom 30.10. und
08.11.2001 holte das Amtsgericht Unna ein amtsärtzliches Gutachten
über die Fragen ein, ob der Schuldner haftfähig und ob er gesundheit-
lich in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen zu
seinen Vermögensangelegenheiten zu beantworten. Dazu erstattete der
vom Gericht als Sachverständiger benannte Dr. C2 am 30.11.2001
ein schriftliches Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 08.01.2002 gab das Amtsgericht der Erinnerung der
Gläubigerin statt und wies den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin
an, den Schuldner zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung zu verhaften. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Grund des
amtsärztlichen Gutachtens vom 30.11. 2001 feststehe, dass der Schuldner
ohne Einschränkung haftfähig sei und seine Gesundheit durch die Voll-
streckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr im Sinne des §
906 ZPO nicht ausgesetzt sei. Der Schuldner selbst habe die Dauer der
Haft in der Hand, er könne sie jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung beenden. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen
Gutachtens sei nicht erforderlich, da der Sachverständige Dr. C2
dem Schuldner einen geordneten Gedankengang ohne inhaltliche und
formale Einschränkung bei überlegter Artikulation bescheinigt habe.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 11.01.2002 zugestellt wurde, hat
der Schuldner mit Schreiben vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein-
gelegt, die vor dem 15.01.2001 beim Amtsgericht Unna einging. Er be-
hauptet, er sei infolge einer psychischen Erkrankung weder haftfähig noch
in der Lage, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Im Falle seiner
Verhaftung oder bei erzwungener Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung, sehe er keinen Ausweg mehr und er würde Suizid begehen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie
zur Entscheidung der Kammer vorgelegt. Mit Beschluss vom 22.04.2002
hat die Kammer eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Schuldners
angeordnet, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, vor dem zuständigen
Gerichtsvollzieher Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beant-
worten und er sei nicht haftfähig durch Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. U.
Dieser hat den Schuldner Zuhause aufgesucht und am
20.04.2004 dort ambulant psychiatrisch untersucht. Der Sachverständige
Dr. U hat am 06.05.2004 die ihm gestellten Beweisfragen in seinem
schriftlichen Sachverständigengutachten beantwortet. Der Sachverständige
ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner wegen einer
schweren Depression Suizidgefahr bestehe und er deshalb weder haft-
fähig noch in der Lage sei, vor dem zuständig Gerichtsvollzieher Fragen
zu seinen Vermögensverhältnissen zu beantworten. Im übrigen wird auf
den Inhalt dieses Gutachtens Bezug genommen.
Die Gläubigerin wendet gegen dieses Gutachten insbesondere ein, dass
der Sachverständige seine Ergebnisse gewonnen habe, in dem er den
Antworten des Schuldners Glauben geschenkt habe.
II.
Die nach §§ 793, 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Schuld-
ners ist zulässig und begründet.
Die beteiligten Gerichtsvollzieher haben sich zu Recht geweigert, die ei-
desstattliche Versicherung des Schuldners entgegenzunehmen und die-
sen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu ver-
haften. Einer solchen Verhaftung steht § 906 ZPO entgegen. Wie auf
Grund der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr.
U vom 06.05.2004 zur Überzeugung der Kammer feststeht, würde
die Vollstreckung der Haft zu einer nahen und erheblichen Gesundheits-
gefahr für den Schuldner führen. Auch ist dieser gesundheitlich nicht in
der Lage, die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-
nisse vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben.
Das ergibt sich aus folgendem:
Der Sachverständige hat dem Schuldner eine schwere reaktiv ausgelöste
Depression mit latenter Suizidalität bescheinigt. Diese hat nach den über-
zeugenden Ausführungen des Sachverständigen ihre Ursache darin, dass
der Schuldner letztlich wegen seiner Überschuldung aus dem Dienst als
Rechtspfleger ausscheiden musste. Wie der Sachverständige weiter dar-
legt, würde die Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung als Öffent-
lichmachung in Schande, noch dazu durch Haft, angesichts der als wenig
flexibel einzuschätzenden Persönlichkeitsstruktur des Schuldners zu einer
unkontrollierten suizidalen Handlung führen können. Erschwerend komme
noch hinzu, dass die schwere Depression des Schuldners nicht medi-
zinisch behandelt werde. Der Sachverständige sieht die Suizidgefahr für
den Fall, dass gegen den Schuldnerzwangsmaßnahmen zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden, als derart konkret an,
dass dieser in Bezug auf die Erzwingungshaft haftfunfähig und gesund-
heitlich nicht in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher
zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Fragen zu seinen Ver-
mögensverhältnissen zu beantworten.
Die Kammer folgt den ausführlichen, vollständigen, lebensnahen und wis-
senschaftlich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.
U. Dieser hat seine Feststellungen nicht etwa dadurch getroffen,
dass er Behauptungen des Schuldners blind Glauben geschenkt hat. Er
hat vielmehr den Schuldner und dessen Ehefrau zur Ermittlung der De-
pression, dessen Ursachen und Folgen ausführlich exploriert sowie alle
sich aus der Akte ergebenden Tatsachen berücksichtigt und medizinisch
gewichtet.
Das vom Amtsgericht eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 30.11.2001
spricht nicht gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständi-
gen Dr. U. Das Gutachten vom 30.11.2001 hat die Beweisfragen
überhaupt nicht abschließend beantwortet. Vielmehr wird im Gutachten
vom 30.11.2001 ausdrücklich die Einholung eines zusätzlichen psychiatri-
schen Gutachtens zur Klärung der Beweisfragen empfohlen.
Danach ist - jedenfalls zur Zeit - die Gefahr, dass der Schuldner eine
Verhaftung oder die von ihm vorzunehmen Handlungen zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung infolge seiner schweren Depression psy-
chisch nicht verkraftet und deshalb Selbstmord begehen wird, so groß,
dass diese Vollstreckungsmaßen gegen ihn nicht durchgeführt werden
dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich
nach den §§ 12 GKG und 3 ZPO.