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Landgericht Dortmund·9 T 493/06 - 505/06·10.09.2009

Beschwerde gegen Notarkosten: Keine Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkosten/NotariatAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beanstandet die Nichtgewährung ermäßigter Notargebühren nach § 144 KostO für vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW veranlasste Kaufverträge. Zentral war, ob der BLB als wirtschaftliches Unternehmen einzustufen ist. Das Landgericht beurteilt den BLB als wirtschaftlich geführt und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kostenberechnungen des Notars waren damit nicht zu mindern.

Ausgang: Beschwerde gegen Notarkostenberechnung wegen Anspruchs auf Gebührenermäßigung nach § 144 KostO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 KostO kommt nur in Betracht, wenn die beurkundete Angelegenheit nicht das wirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand betrifft.

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Als wirtschaftliche Unternehmen gelten solche, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden oder von Privaten mit der Absicht dauernder Einnahmeerzielung betrieben werden können.

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Hinweise auf eigene Wirtschafts- und Rechnungsführung, die Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Verfolgung von Verwertungs- bzw. Gewinnerzielungszwecken sprechen für die Einstufung als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der KostO.

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Haushaltsrechtliche Einbindung oder staatliche Haftung für Verbindlichkeiten eines Sondervermögens begründet allein keine Ausnahme von der Einstufung als wirtschaftliches Unternehmen nach § 144 KostO.

Relevante Normen
§ 144 KostO§ 145 Abs. 3 KostO§ 144 Abs. 1 KostO§ 1 KostO§ 156 Abs. 1 KostO§ 2 Abs. 1 S. 1 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 17.07.2006 gegen die

Kostenberechnungen des Notars G aus D vom

29.03.2006 (Rg.-Nr. ##-##) wird als unbegründet

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen wird

nicht angeordnet.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 1) beanstandet die Nichtberücksichtigung der Möglichkeit zur

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Gebührenermäßigung gem. § 144 KostO in den bezeichneten Kostenberechnungen.

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Der Beteiligte zu 1) beauftragte den Beteiligten zu 2) Ende 2005 mit der

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Beurkundung von Kaufverträgen, mit denen ein im Landeseigentum stehendes

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bebautes Grundstück an der M-Straße in D an mehrere Wohn- und Teileigentümer veräußert werden sollte. Auftragsgemäß erstellte der Beteiligte

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zu 2) insgesamt 13 Kaufvertragsentwürfe und leitete diese dem Beteiligten zu 1) zu.

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Unter dem 29.03.2006 erteilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) die

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bezeichneten Kostenberechnungen, mit denen er jeweils eine 10/10 Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO nebst Auslagen und Mehrwertsteuer geltend machte. Eine Gebührenermäßigung gem. § 144 Abs. 1 KostO nahm er nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen der Kostenberechnungen Bezug genommen.

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Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass eine Gebührenermäßigung gem. § 144 Abs. 1 KostO vorzunehmen gewesen wäre. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW sei kein wirtschaftliches Unternehmen, sondern erfülle ausschließlich öffentliche Aufgaben für das Land NRW, er könne auch nur bedingt nach kaufmännischen Grundsätzen arbeiten, das Bestehen eines eigenen Wirtschaftsplans habe nur landesinterne Bedeutung. Außerdem handele der BLB nur als bevollmächtigter Vertreter für das Land, das weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer der Liegenschaften sei und somit unmittelbar die wirtschaftliche Last des Liegenschaftsmanagements trage, zu dem auch der Abverkauf der nicht mehr benötigten Liegenschaften gehöre.

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Der Beteiligte zu 1) begehrt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung der bezeichneten Kostenberechnungen auf die ermäßigten Gebühren gem. § 144 Abs. 1 KostO.

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Der Beteiligte zu 2) beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ausweislich §1

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BLBG und angesichts seiner Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans ein wirtschaftliches Unternehmen sei und insbesondere mit den von ihm entworfenen Kaufverträgen eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Aktivität entfaltet habe. Die Auftragserteilung an ihn sei auch unmittelbar durch den BLB erfolgt.

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Der Präsident des Landgerichts hat zu den vorgenannten Kostenberechnungen unter dem 30.10.2006 Stellung genommen. Auf die vorbezeichnete Stellungnahme wird ebenfalls Bezug genommen.

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II.

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Die Kostenbeschwerde ist gem. § 156 Abs. 1 KostO statthaft und zulässig.

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Sie ist jedoch unbegründet, da der Beteiligte zu 2) die Gebühren richtig angesetzt hat. Eine Gebührenermäßigung gem. § 144 Abs. 1 KostO war nicht veranlasst, weil zwar die Gebühren vom Land erhoben wurden, die Angelegenheit jedoch dessen wirtschaftliches Unternehmen betraf.

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Als wirtschaftliche Unternehmen sind solche anzusehen, die auch von Privat mit der Absicht der dauernden Erzielung von Einnahmen betrieben werden können, ebenso aber auch alle Unternehmen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, auch wenn sie im ursprünglichen Ansatz Funktionen der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand wahrnehmen (Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdnr. 500). Nicht um wirtschaftliche Unternehmen LS.d. §§ 2 Abs. 1 S. 1 GKG, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO handelt es sich hingegen grundsätzlich bei solchen Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die öffentliche Daseinsvorsorge im Vordergrund steht, es sei denn, sie werden nach wirtschaftlich gewinnorientierten Gesichtspunkten geführt (Notarkasse, Streifzug

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durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdnr. 502).

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Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW bereits nach seiner gesetzlichen Aufgabenbeschreibung als wirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren.

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Denn es handelt sich bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW gern. § 1 Abs. 1 BLBG um ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung; er ist gem. § 7 Abs. 1 S. 1 BLBG wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat gem. § 8 Abs. 2 BLBG für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat gern. § 2 Abs. 1 BLBG die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten.

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Insbesondere werden die Einnahmen und Ausgaben des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW nicht im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen, sondern in dem gern. § 8 BLBG für jedes Geschäftsjahr zu erstellenden Wirtschaftsplan.

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Dass dieser der Genehmigung des Finanzministers bedarf und dem

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Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen ist, genügt nicht dem Erfordernis einer Verwaltung "nach den Haushaltsplänen" des Landes NRW i.S.d. § 2 Abs. 1 GKG (und des inhaltsgleichen § 144 Abs. 1 S. 1 KostO, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 144 Rdnr. 7), der ausdrücklich die vollständige Darstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens im Haushaltsplan selbst voraussetzt (vgl. OLGR Köln 2005, 90). Da diese Anforderungen zweifelsohne nicht erfüllt sind, ist der Einwand des Beteiligten zu 1), dass der Wirtschaftsplan nur landesinterne Bedeutung habe, unbeachtlich.

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Auch, dass für die Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW gem. § 3 Abs. 3 BLBG das Land haftet und ihm gem. § 7 Abs. 2 BLBG Mittel aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Verfügung zu stellen sind, lässt dem Beteiligten zu 1) nicht die Vergünstigung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO zugute kommen. Denn eine nur wirtschaftliche Beteiligung des Landes an einem aus dem Haushalt ausgegliederten und haushaltsrechtlich selbständigen Sondervermögen rechtfertigt dies nicht (vgl. OLGR Köln 2005, 90). Dies gilt umso mehr, als es bei den zu beurkundenden Geschäften ausweislich der vorgelegten bzw. vorgetragenen Korrespondenz mit dem Beteiligten zu 2) durchaus um eine Gewinnerzielung beim Abverkauf der Immobilie ging und - dies zeigen die angesetzten Geschäftswerte - auch versucht wurde, wie ein sonstiger Verkäufer marktübliche Preise zu erzielen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, dem Beteiligten zu 1) gegenüber dem beauftragten Notar die Gebührenermäßigung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO zugute kommen zu lassen.

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Im übrigen waren die Kostenberechnungen, insbesondere hinsichtlich der Ansetzung einer Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 statt nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO sowie hinsichtlich der angesetzten Geschäftswerte wegen des insoweit unstreitigen Sachverhalts nicht zu beanstanden und auch nicht Gegenstand der Beschwerde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 S. 1 und 3 KostO.

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Eine Zulassung der weiteren Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO war nicht veranlasst, da den zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.