Beschwerde gegen Haftanordnung verworfen wegen Erledigung und fehlendem Feststellungsinteresse
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit einer befristeten Sicherungshaft ein. Das Gericht prüft, ob ein weiterer Beteiligter das Feststellungsbegehren fortführen kann. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt ist und kein berechtigtes Feststellungsinteresse bzw. keine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; Gegenstandswert 5.000 €.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da Hauptsache erledigt und kein berechtigtes Feststellungsinteresse/keine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptsache ist erledigt und das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein intervenierendes Ereignis (z. B. Zeitablauf einer befristeten Haftanordnung) weggefallen ist, so dass eine Sachentscheidung nicht mehr möglich ist.
Ein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse der antragstellenden Person voraus; dieses Interesse ist höchstpersönlich an die Person des Betroffenen und den Eingriff in seine Rechte gebunden.
Weitere Verfahrensbeteiligte können ein Beschwerdeverfahren nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortsetzen, wenn der Betroffene oder sein Verfahrensbevollmächtigter erklärt hat, keinen Feststellungsantrag stellen zu wollen.
Eine vorgelegte Vollmacht muss die Befugnis zum Betreiben des gerichtlichen Verfahrens eindeutig nachweisen; fehlt eine solche wirksame Vertretungsmacht, fehlt es an der Zulässigkeit der von Dritten im Namen des Betroffenen eingelegten Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 04.09.2022 die bis zum 03.12.2022 befristete Sicherungshaft gegen den Betroffenen an.
Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 18.09.2022 meldete sich der Beteiligte zu 2) als Person des Vertrauens zu den Akten. Darin beantragte er, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang des Schreibens rechtswidrig gewesen sei. Dem Schreiben beigefügt war eine Vollmacht des Betroffenen datierend auf den 15.09.2022, die unter anderem folgenden Inhalt hatte: „Ein von meinem Verfahrensbevollmächtigen gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nehme ich hiermit zurück.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 18.09.2022, einschließlich der beigefügten Vollmacht, Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Beschluss vom 17.11.2022 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.11.2022 in der er auf sein Vorbringen aus dem Antrag auf Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft Bezug nimmt und ergänzend eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Hauptsache ist erledigt; infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen. Die Hauptsache ist erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann [StRspr. zB. BGH Beschl. v. 7.8.2019 – XII ZB 29/19, BeckRS 2019, 20985; FamRZ 2018, 198; NJW-RR 2012, 997; FGPrax 2011, 39; BayObLG ZWE 2000, 419; OLG Düsseldorf FGPrax 2021, 180; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1022; OLG München FGPrax 2006, 228].
So liegt der Fall hier. Die Hauptsache hat sich durch Zeitablauf der bis zum 03.12.2022 befristeten Haftanordnung erledigt. Danach konnte die Haft nicht mehr aufgehoben werden.
Einen Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG hat der Betroffene nicht, auch nicht über den Beteiligten zu 2), wirksam gestellt.
Die Beschwerde vom 27.11.2022 enthält keine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde, mit der nunmehr zweitinstanzlich ein Feststellungsbegehren weiterverfolgt wird. Zum einen geht aus dem Schreiben nicht hervor, dass der Beteiligte zu 2) im Namen des Betroffenen handelt. Zum anderen deckt die zu den Akten gereichte Vollmacht nicht, das gerichtliche Verfahren zu betreiben. Im Übrigen widerspricht das Betreiben des Beschwerdeverfahrens als Feststellungsantrag dem eindeutigen Willen des Betroffenen. Ausweislich der Vollmacht will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht festgestellt wissen, da etwaige Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden sollen.
Der Beteiligte zu 2) selbst ist nicht befugt, das Beschwerdeverfahren als Feststellungsantrag weiterzuverfolgen. § 62 Abs. 1 FamFG erfordert als weitere Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Feststellungsinteresse ist deshalb an die Person des Beschwerdeführers und den Eingriff in seine Rechte gebunden und hat damit höchstpersönlichen Charakter (OLG München FGPrax 2010, 269; Prütting/Helms/Abramenko § 62 Rn. 10; SBW/Unger/Roßmann § 62 Rn. 8). Nach der Rechtsprechung insbesondere des XII. Zivilsenats des BGH soll dies zur Folge haben, dass ein Beschwerdeverfahren nicht von weiteren Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortgesetzt werden kann. In Freiheitsentziehungsverfahren hält demgegenüber der V. beziehungsweise der jetzt zuständige XIII. Zivilsenat des BGH die nach § 429 Abs. 2 beschwerdeberechtigten Personen (insbesondere den Ehegatten oder den Lebenspartner) einschließlich einer Vertrauensperson allgemein für berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu stellen. Diesem Personenkreis räumt er zum Zweck der Gewährung effektiven Rechtschutzes die Möglichkeit ein, das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen – auch nach dessen Tod – geltend zu machen (Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 15 mN. in der Rspr.). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betroffene selbst bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter erklärt, keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit stellen zu wollen ) BGH FGPrax 2014, 227).
So liegt der Fall hier. Ausweislich der Vollmacht des Betroffenen vom 15.09.2022 hat der Betroffene selbst an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kein Interesse. Damit ist auch die Befugnis weiterer Beteiligter, die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen zu können, nicht gegeben.