Sofortige Beschwerde: Akteneinsicht nach § 42 ZVG auch ohne Versteigerungstermin
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Versagung von Akteneinsicht im Versteigerungsverfahren. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und weist an, Akteneinsicht nach § 42 ZVG zu gewähren. § 42 ZVG gewährt Dritten Einsicht ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses und gilt für die Dauer des Verfahrens bis zur Beendigung durch Zuschlag oder Rechtskraft. Die Anberaumung eines Versteigerungstermins ist nicht Voraussetzung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG wurde stattgegeben; Amtsgericht anzuweisen, Einsicht zu gewähren.
Abstrakte Rechtssätze
§ 42 ZVG gewährt Dritten ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses ein erleichtertes Einsichtsrecht in die Versteigerungsakten.
Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung; eine zeitliche Schranke ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, nämlich der Information von Bietinteressenten.
Das Einsichtsrecht nach § 42 ZVG besteht für die Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens und endet erst mit der Beendigung des Verfahrens durch Zuschlag oder spätestens mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses.
Die Akteneinsicht nach § 42 ZVG erstreckt sich auf Mitteilungen des Grundbuchamts, Anmeldungen von Gläubigern und Mietern sowie auf das Verkehrswertgutachten; ein weitergehender Anspruch auf sonstige Akteninhalte besteht nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2025 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG zu gewähren.
Rubrum
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2025 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG zu gewähren.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht.
Im vorliegenden Fall war der zunächst auf den 10.10.2025 bestimmte Versteigerungstermin durch Beschluss vom 23.9.2025 aus rechtlichen Gründen aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 19.9.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, die am Versteigerungsverfahren nicht beteiligt ist, Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass der Termin aufgehoben wurde und deshalb – derzeit – keine Akteneinsicht gewährt werde, bat die Beschwerdeführerin um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Mit angefochtenem Beschluss vom 13.10.2025 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom 19.9.2025 zurückgewiesen und ausgeführt, dass § 42 ZVG zwar einem Dritten Akteneinsicht gestatte. Wie aus dem Standort der Vorschrift jedoch hervorgehe - im zweiten Titel „Zwangsversteigerung“ (§§ 15 - 145 ZVG) bzw. dem Abschnitt III „Bestimmung des Versteigerungstermins“ (§§ 35 - 43 ZVG) - solle die Einsichtsmöglichkeit allerdings nur für die Dauer der Wirksamkeit der Teminsbestimmung bestehen, also den Zeitraum zwischen der Bestimmung des Versteigerungstermins und der Beendigung des Termins durch Zuschlagsentscheidung bzw. Terminsaufhebung. Hier sei der Versteigerungstermin aufgehoben worden. Im Übrigen sei zu bedenken, dass das ZVG-Verfahren Teil der Zivilprozessordnung ist (vgl. § 869 ZPO) und insofern der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vollstreckungsverfahrens gilt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und begründet, dass § 42 ZVG keine zeitliche Eingrenzung vorsehe. Das Einsichtsrecht gelte für die gesamte Dauer der Zwangsversteigerung und bestehe erst dann nicht mehr, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren durch Aufhebung oder Zuschlag beendet sei. Das Einsichtsrecht bestehe also auch dann, wenn das Verfahren nur einstweilen eingestellt sei, weil es dann noch andauere. Die Anberaumung eines Zwangsversteigerungstermins sei nicht Voraussetzung.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Rechtsbehelf gegen eine verweigerte Akteneinsicht bestimmt sich danach, auf welche Vorschrift das Akteneinsichtsgesuch gestützt wird, sowie danach, wer über das Gesuch entscheidet. Liegt wie hier eine Entscheidung durch den Rechtspfleger vor, ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO statthaft (BeckOK ZVG/Huber, 17. Ed. 1.7.2025, ZVG § 42 Rn. 15, beck-online).
2.
Das Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich über § 869 ZPO in § 299 ZPO geregelt. Danach können die Beteiligten die Versteigerungsakten einsehen und sich aus ihnen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen (s. § 299 Abs. 1 ZPO). Diese Regelung gilt für die gesamte Dauer des Verfahrens. Dritten könnte allein nach den Bestimmungen der ZPO ohne Einwilligung der Beteiligten nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses durch den Vorstand des Gerichts die Akteneinsicht gestattet werden (s. § 299 Abs. 2 ZPO).
§ 42 ZVG erleichtert das Akteneinsichtsrecht für Dritte, die danach ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses oder anderer Formalitäten Einsicht in die Versteigerungsakten nehmen können. Der Grund dieser Regelung liegt darin, den Interessenten so weit Kenntnis zu geben, wie es zur Einschätzung für den Erwerb des Objekts erforderlich ist. Das Einsichtsrecht Dritter bezieht sich auf die Mitteilungen des Grundbuchamtes, die Anmeldungen der Gläubiger, der Mieter und auf sonstige Anmeldungen in Bezug auf das zu versteigernde Grundstück, das für dieses Verfahren erstattete oder zur Verwertung vorgesehene Verkehrswertgutachten (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 42, beck-online).
Zeitlich grenzt § 42 ZVG das Einsichtsrecht nicht ausdrücklich ein. Die zeitliche Schranke ergibt sich nur aus dem Zweck der Regelung, die Bietinteressenten eine Unterrichtung über die Verhältnisse des Grundstücks ermöglichen soll. Denn Sinn und Zweck des § 42 ZVG ist es, dass sich die Bietinteressenten umfassend informieren können, um abzuschätzen zu können, ob es sich lohnt, mitzubieten und ggf. in welcher Höhe. Es soll eine wichtige Entscheidungshilfe geboten und zugleich die Chance verbessert werden, das Objekt erfolgreicher zu verwerten, was sowohl im Interesse der Gläubiger der Zwangsversteigerung als auch im Interesse der Schuldner liegt — jedenfalls dann, wenn sie die Zwangsversteigerung nicht mehr abwenden können (so zutreffend LG Bochum, aaO. unter Bezugnahme auf Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG - Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Auflage 2020, § 42 ZVG, Rn. 2). Dieses Informationsinteresse besteht erst dann nicht mehr, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren aus Sicht des Bietinteressenten beendet ist (mit dem Schluss der Versteigerung, der Verkündung des Zuschlags oder aber spätestens mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses). In diesem Zusammenhang ist streitig, ob das erweiterte Einsichtsrecht bis zur Erteilung des Zuschlags oder nur bis zum Schluss der Versteigerung besteht (BeckOK ZVG/Huber, 17. Ed. 1.7.2025, ZVG § 42 Rn. 10, beck-online).
Nach dem Vorbenannten hat die Beschwerde Erfolg, da das Verfahren eingeleitet wurde und die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist, weil weder der Zuschlag erteilt noch die Versteigerung abgeschlossen worden ist. Die Anberaumung eines Versteigerungstermins ist keine Voraussetzung für das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG.
3.
Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst Mitteilungen des Grundbuchamtes, die Anmeldungen der Gläubiger, der Mieter und auf sonstige Anmeldungen in Bezug auf das zu versteigernde Grundstück sowie hinsichtlich das Verkehrswertgutachten beantragt worden ist. Ein weitergehender Anspruch auf weitere Inhalte der Zwangsverwaltungsakte besteht nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.