Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·9 T 427/92·22.06.1992

Zurückweisung der Erinnerung gegen Eintragung unbestimmter Dienstbarkeit

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte wandte sich gegen eine Zwischenverfügung, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen Unbestimmtheit zu beanstanden. Das Landgericht wies die Erinnerung/Beschwerde als unbegründet zurück. Die Formulierung 'Nutzung in Übereinstimmung mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes' sei zu abstrakt. Der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs erfordere konkrete, klar erkennbare Inhalte.

Ausgang: Erinnerung/Beschwerde gegen die Eintragung einer unbestimmten Dienstbarkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann dem Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB entsprechen; auch die Nichtvornahme bestimmter Handlungen ist als Inhalt möglich.

2

Eintragungen im Grundbuch müssen so bestimmt sein, daß Art, Umfang und Wirkungen eines eingetragenen Rechts für Dritte rasch und zuverlässig erkennbar sind (Bestimmtheitsgrundsatz).

3

Abstrakte, offen formulierte Regelungen über zulässige Nutzungen genügen den Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit nicht, wenn sie Inhalt, Grenzen und Tragweite der Dienstbarkeit nicht hinreichend konkretisieren.

4

Erweist sich der Inhalt einer Dienstbarkeit als nicht hinreichend bestimmbar, ist die Eintragung zu versagen bzw. eine Erinnerung/Beschwerde hiergegen als unbegründet zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 18 GBO§ 1090 Abs. 1 BGB§ 1018 BGB§ 131 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 2 KostO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.

Gründe

2

Durch notariellen Vertrag vom 17.12.1991 (UR-Nr. ###/91

3

des Notars L in C ) hat die Beteiligte

4

von der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen

5

die eingangs bezeichneten Grundstücke erworben. In § 13

6

des notariellen Vertrages bewilligte die Beteiligte unter

7

Nr. 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden

8

Inhalts:

9

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des

10

Landes Nordrhein-Westfalen des Inhalts, daß die Grundstücke

11

nur in Übereinstimmung mit den Interessen des

12

Natur- und -Landschaftsschutzes genutzt werden dürfen.

13

Änderungen in der Nutzung der Grundstücke dürfen nur

14

mit Zustimmung des Regierungspräsidenten Arnsberg

15

- höhere Landschaftsbehörde - vorgenommen werden.

16

Mit Zwischenverfügung vom 28.02.1992 hat das Amtsgericht

17

darauf hingewiesen, daß der beabsichtigten Eintragung

18

der Dienstbarkeit entgegenstehe, daß die Verpflichtungen

19

des Grundstückseigentümers nicht ausreichend bestimmt

20

seien. Zur Behebung des Hindernisses hat das Amtsgericht

21

unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von vier Wochen gesetzt.

22

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung

23

der Beteiligten vom 15.05.1992, der das Amtsgericht nicht

24

abgeholfen hat.

25

II.

26

Die nach Vorlage an die Kammer als Beschwerde geltende

27

Erinnerung § 11 Abs. 2 Rechtspflegersetz ist nach § 71

28

GBO statthaft, sachlich jedoch unbegründet.

29

Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann

30

nach § 1090 Abs. 1 BGB sein, was gemäß § 1018 BGB Inhalt

31

einer Grunddienstbarkeit sein kann. Von den in § 1018 BGB

32

aufgezählten Möglichkeiten kommt nur die zweite vorliegend

33

in Betracht, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen

34

auf dem belasteten Grundstück. Vorliegend ist bereits

35

zweifelhaft. ob der Inhalt der Dienstbarkeit bereits

36

deshalb unzulässig ist. weil nur positiv beschrieben

37

wird. was der Eigentümer noch tun darf (Nutzung der

38

Grundstücke in Übereinstimmung mit den Interessen des

39

Natur- und Landschaftsschutzes). während das Gesetz

40

davon ausgeht. daß negativ zu formulieren ist, was der

41

Eigentümer nicht tun darf. Diese Frage bedarf hier jedoch

42

nicht einer abschließenden Entscheidung, da dar Inhalt der

43

Dienstbarkeit schon dem das Sachenrecht und dem das

44

gesamte Grundbuchsystem beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz

45

nicht gerecht wird. Aufgabe des Grundbuches ist

46

es, die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechts- und- Geschäftsverkehrs

47

im Bereich der Liegenschaften zu gewährleisten.

48

Dieser Zweck verlangt so klare und eindeutige

49

Eintragungen. daß sich jedermann rasch und zuverlässig

50

über den Inhaber, Art, Umfang und Wirkungen eines eingetragenen

51

Rechts unterrichten kann (BayObLG NJW 1982 , 1054, 1055; OLG Hamm NJW 1985, 3213. 3214).

52

Die hier gewählte Formulierung "Nutzung in Übereinstimmung mit

53

den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes" ist

54

zu abstrakt und läßt verschiedene Auslegungen zu. Weder

55

die Nutzungsmöglichkeiten noch die Interessen des Natur- und

56

Landschaftsschutzes werden näher nach Inhalt und

57

Reichweite bezeichnet. Derjenige, der das Grundbuch

58

einsieht, kann daher keine konkrete Vorstellung und

59

Inhalt, Grenzen der Dienstbarkeit und damit von ihrer

60

Tragweite für das belastete Eigentum gewinnen.

61

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

62

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2 KostO

63

in Verbindung mit § 30 Abs.2 KostO .