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Landgericht Dortmund·9 T 422/01·23.09.2001

Sofortige Beschwerde gegen Kostenvorschuss im Zwangsverwaltungsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsverwaltungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zwangsverwalter beantragte einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Erschließungs- und Räumarbeiten. Streitpunkt war, ob umfangreiche Investitionen zur Erhaltung und Erschließung des Grundstücks gerechtfertigt sind. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, da die Aufwendungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu zu erwartenden Nutzungen oder Wertsteigerungen stehen. Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 3 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Kostenvorschussantrags des Zwangsverwalters zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zwangsverwalter darf Maßnahmen zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks vornehmen; umfangreiche Investitionen sind jedoch nur zulässig, wenn die erforderlichen Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Nutzungen und einer Wertsteigerung stehen.

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Ein Anspruch auf Gewährung eines Kostenvorschusses für Erschließungsmaßnahmen besteht nicht, wenn auch nach Durchführung der Maßnahmen keine wirtschaftliche Nutzung möglich ist und keine Wertsteigerung zu erwarten ist, die die Kosten übersteigt.

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Die Abwägung, ob Investitionen vorzunehmen sind, ist nach Ertrags- und Wertgesichtspunkten vorzunehmen; die Situation der Fertigstellung eines vermietbaren Bauvorhabens ist nicht mit reinen Erschließungsmaßnahmen vergleichbar.

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Kostenentscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren können nach §§ 91, 3 ZPO getroffen werden und gebührenrechtlich entsprechend veranlagt werden.

Relevante Normen
§ 152 ZVG§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 2 L 8/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festge-

setzt.

Gründe

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Auf Antrag der Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsge-

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richt mit Beschluss vom 19.02.01 die Zwangsverwaltung

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der im Eingang genannten Grundstücke an und bestellte

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den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter.

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Bei den im Eingang benannten Grundstücken handelt es

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sich um Teile des Bebauungsgebietes "Bebauungsplan

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I " der Stadt Unna. Auf dem Grundstück sollen

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Doppelhäuser, Reihen- und Einzelhäuser errichtet wer-

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den. Entsprechende Fundamente sind bereits auf einem

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Großteil der Baugrundstücke angelegt. Die Firma C

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hatte sich mit Vertrag vom 18.02.1998

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gegenüber der Stadt Unna verpflichtet, alle Maßnahmen,

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die zur Ersterschließung der Grundstücke erforderlich

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sind, durchzuführen und anschließend die Straßenflächen

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kostenfrei der Stadt Unna zu übertragen. Wegen der Ein-

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zelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom

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18.02.1998, Bl. 37 ff. d. A. 9 T 420/01. Die Erschließungsmaßnah-

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men wurden zu 60 % hergestellt und von der Stadt Unna

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abgenommen. Zur weiteren Durchführung der Er-

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schließungsmaßnahmen ist die Firma Busse Immobilien

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GmbH aufgrund des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht

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mehr in der Lage.

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Mit Schreiben vom 26. März 2001 hat der Beteiligte

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zu 3) beantragt, der Beteiligten zu l) aufzugeben, ihm

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zur Durchführung der weiteren Erschließungsmaßnahmen

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und Beräumung der Grundstücke, einen Kostenvorschuss von

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580.000,00 DM zu leisten. Zur Begründung hat er vorge-

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tragen, es sei beabsichtigt, im Rahmen der Zwangsver-

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waltung die Erschließung gemäß dem Erschließungsvertrag

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vom 18.02.1998 durchzuführen sowie die Flurstücke ###,

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### und ### von Boden-, Schutt- und Müllablagerungen zu

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befreien sowie die Schallschutzwand zum Nachbarflur-

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stück Nr. ### auf einer Länge von 20-25 m zu verlän-

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gern. Wegen der Einzelheiten und der zu erwartenden

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Kosten wird Bezug genommen auf den Antrag vom 26. März

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2001, Bl. 34 d. A. 9T 420/01.

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Mit Schreiben vom 11.04.2001 hat die Beteiligte zu 1)

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ihr Einverständnis mit der Leistung eines Kostenvor-

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schusses in Höhe von 580.000,00 DM erklärt. Die Be-

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teiligte zu 2) hat nicht Stellung genommen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2001 hat

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das Amtsgericht Unna den Antrag des Beteiligten zu 3)

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vom 26.03.2001 zurückgewiesen.

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Gegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit

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Schreiben vom 10. Mai 2001 sofortige Beschwerde einge-

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legt. Zur Begründung trägt er vor, eine Bebauung der

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Grundstücke durch ihn sei nicht beabsichtigt. Unter Be-

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rücksichtigung der bereits vorhandenen Bodenplatten

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liege der Wert der Parzellen nach Abschluss der Er-

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schließung bei etwa 1,8 bis 2 Mio. DM. Im derzeitigen

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Zustand seien für die Parzellen ganz erhebliche Wertab-

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schläge vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten der Begrün-

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dung wird Bezug genommen auf das Schreiben des Betei-

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ligten zu 3) vom 10. Mai 2001, Bl. 63 d. A. 9 T 420/01 sowie den

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Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom

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18.06.2001, Bl. 106 ff. d. A. 9 T 420/01.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zu-

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lässig, jedoch nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Beteiligten

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zu 3) vom 26.03.2001, der Beteiligten zu l) aufzugeben,

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einen Vorschuss in Höhe von 580.000,00 DM zur Durchfüh-

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rung der Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, zurückgewie-

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sen.

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Zwar ist dem Beteiligten zu 3) dahingehend zuzustimmen,

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dass es auch zur Erhaltung des Grundstücks im Rahmen

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der Zwangsverwaltung gehört, das Grundstück instandzu-

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setzen, Gebäude zu unterhalten und unter Umständen so-

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gar angefangene Bauten zu vollenden (vgl.

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Zeller/Stöber, ZVG, § 152 Rdn. 3.9; OLG Schleswig, ZIP

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1983 S. 1133). Nach § 152 ZVG hat der Verwalter das

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Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die

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erforderlich sind., um das Grundstück in seinem wirt-

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schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu

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benutzen (OLG Schleswig a.a.O.). Er ist in diesem Rah-

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men gehalten, alle nur möglichen Nutzungen aus dem

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Grundstück herauszuholen (OLG Schleswig a.a.O.). Die

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dem Beteiligten zu 3) danach obliegenden Rechte und

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Pflichten erfassen jedoch entgegen seiner Auffassung

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nicht die Fortführung der Erschließungsmaßnahmen im

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vorliegenden Fall. Entscheidend für die Vornahme erheb-

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licher Investitionen ist nämlich, ob die erforderlichen

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Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu der

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Höhe der zu erwartenden Nutzungen und der Wertsteige-

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rung des Grundstücks stehen (vgl. OLG Schleswig

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a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall, da auch bei

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Durchführung der gesamten Erschließungsmaßnahmen die

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Grundstücke nicht derart instandgesetzt werden können,

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dass eine wirtschaftliche Nutzung möglich ist. Denn

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auch bei Abschluss der Erschließungsmaßnahmen und

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Durchführung der Räumarbeiten ist nicht zu erwarten,

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dass der Beteiligte zu 3) aus den im Eingang benannten

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Grundstücken Nutzungen ziehen kann. Ebenfalls ist eine

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Wertsteigerung der Grundstücke, die die Kosten der Er-

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schließungsmaßnahmen übersteigt, nicht zu erwarten.

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Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) ist die

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Situation nicht vergleichbar mit der Vorschusszahlung

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für die Fertigstellung eines Bauvorhabens, da dieses

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regelmäßig vermietet werden kann und auf diese Weise

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Einnahmen aus dem Grundstück erzielt werden können.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 3 ZPO.