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Landgericht Dortmund·9 T 393/87·03.08.1987

Beschwerdeverfahren (WEG): Änderung des Kostenausspruchs und Gegenstandswertfestsetzung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrecht (Zivilprozessrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund änderte im Beschwerdeverfahren einer Wohnungseigentumsangelegenheit den Kostenausspruch: Es setzte den Gegenstandswert auf 5.000 DM, teilte die Gerichtskosten zwischen der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten je zur Hälfte und ordnete an, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Auslagen selbst trägt. Die übrigen sofortigen Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Kostenausspruch im Beschwerdeverfahren geändert; übrige sofortige Beschwerden zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren den Kostenausspruch ändern und einen sachangemessenen Gegenstandswert für das Verfahren festsetzen.

2

Sind Erfolg und Mangel an Erfolg nicht zu Gunsten einer Partei eindeutig, kann das Gericht die Gerichtskosten zwischen Beteiligten anteilig verteilen.

3

Außergerichtliche Auslagen sind von den Beteiligten selbst zu tragen, wenn kein Partei ein durchschlagender Erfolg zukommt, der eine Kostenüberwälzung rechtfertigt.

4

Sofortige Beschwerden sind zurückzuweisen, soweit die vorgebrachten Rechtsbehelfe keinen durchgreifenden Erfolg im Beschwerdeverfahren begründen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 48 II 173/86 WEG

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:

Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Im übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.

Gründe

2

Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage D in E. Der weitere Beteiligte hat von der Antragsgegnerin als Eigentümerin eine Eigentumswohnung gekauft. Unter dieser Eigentumswohnung liegt eine Eigentumswohnung der Antragstellerin.