Beseitigung einer zustimmungswidrig vergrößerten Loggia (§22 WEG) – Kostenänderung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte die Beseitigung einer von der Antragsgegnerin ohne Zustimmung vorgenommenen Vergrößerung des Balkons über ihrer Wohnung. Zentrale Frage war die Zustimmungsbedürftigkeit der baulichen Veränderung nach §22 WEG. Das Gericht verpflichtete zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§1004 BGB) und wies die Beschwerden im Übrigen zurück; Kosten wurden abweichend geregelt.
Ausgang: Sofortige Beschwerden überwiegend zurückgewiesen; Beschluss im Kostenausspruch geändert (je eigener Ersatz außergerichtlicher Auslagen, Gerichtskosten hälftig nach §47 WEG).
Abstrakte Rechtssätze
Bauliche Maßnahmen, die den im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand verändern, sind zustimmungsbedürftig im Sinne des §22 WEG und bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Die Erforderlichkeit der Zustimmung nach §22 WEG entfällt nicht dadurch, dass nachträglich technische Nachweise (z. B. Wärmeschutzgutachten) vorgelegt werden; eine richterliche Ersetzung der Zustimmung ist vor Durchführung gerichtlich geltend zu machen.
Hat ein Miteigentümer ohne die erforderliche Zustimmung eine bauliche Veränderung vorgenommen, kann ein beeinträchtigter Eigentümer Beseitigung der Maßnahme nach §1004 BGB verlangen; erhebliche Kosten der Beseitigung und verzögerte Rechtsverfolgung begründen nicht automatisch einen Verzicht auf den Beseitigungsanspruch.
Die Behauptung einer Zustimmung ist beweisbelastet; eine behauptete Zustimmung Dritter (z. B. durch den Ehegatten) ist vomjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft; fehlt der Beweis, bleibt die Zustimmungsbedürftigkeit bestehen.
In Wohnungseigentumssachen trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst; die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich nach §47 WEG und kann abweichend festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 48 II 173/86
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:
Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
1m übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen
Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage D in E. Der weitere Beteiligte hat von der Antragsgegnerin als Eigentümerin eine Eigentumswohnung gekauft. Unter dieser Eigentumswohnung liegt eine Eigentumswohnung der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin hat im November 1986 entsprechend dem Wunsch des weiteren Beteiligten eine Vergrößerung des Balkons dadurch geschaffen, daß die Glasfront der Wohnung zum Balkon um 1 m in den Wohnraum versetzt wurde. Die Glasfront hat eine Länge von ca. 4 m.
Am 5.11.1986 hatte eine Eigentümerversammlung stattgefunden, bei der die Frage der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dieser Maßnahme erörtert wurde.
Ein einstimmiger Beschluß der Eigentümerversammlung zur Zustimmung liegt nicht vor. Ein schriftliches Einverständnis der Antragstellerin zur Vornahme der Vergrößerung des Balkons liegt ebenfalls nicht vor.
Die Antragstellerin hat zunächst am 8.12.1986 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Veränderung des Balkons erwirkt. Sodann hat die Antragstellerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens Beseitigung der baulichen Veränderung verlangt.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung von Zeugen mit dem angefochtenen Beschluß die Antragsgegnerin verpflichtet, die Änderung des Balkons wieder zu beseitigen.
Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten sind nicht begründet.
Die Vergrößerung des Balkons über der Wohnung der Antragsteller- in stellt eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 WEG dar, die nur mit Zustimmung jedes Wohnungseigentümers, also auch der Antragstellerin, zulässig war. Durch die Vergrößerung des Balkons und Verringerung des Wohnraums ist von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abgewichen worden. Für diese bauliche Veränderung war auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 WEG die Zustimmung der Antragstellerin entbehrlich. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Manahme war nicht unvermeidbar und durch diese Maßnahme ist die Antragstellerin in ihrer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Rechtsposition betroffen und tatsächlich beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1976, 61 f.; BGH NJW 1979, 817).
Durch die Verkleinerung des Wohnraums und entsprechende Vergrößerung des Balkons über der Eigentumswohnung der Antragstellerin ist eine zustimmungsbedürftige Veränderung schon deshalb eingetreten, weil dadurch eine Veränderung der Wärmeverhältnisse in der Hausanlage gegeben ist. Diese Zustimmungsbedürftigkeit der baulichen Veränderung entfällt nicht dadurch, daß die Antragsgegnerin, wie geschehen, der Antragstellerin ein Schreiben des von der Antragsgegnerin beauftragten Architekten vom 20.12.1986 vorlegt, aus dem hervorgeht, daß der Wärmeschutz ausreichend sei. Ungeachtet der Frage, ob durch ergänzende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau ein ausreichender Wärmeschutz erzielt werden kann und erzielt worden ist, bleibt die von der Antragsgegnerin durchgeführte bauliche Maßnahme zustimmungsbedürftig. Die Antragsgegnerin kann auch nicht etwa die erforderliche Zustimmung der Antragstellerin durch das Gericht ersetzen lassen, nachdem die bauliche Maßnahme durchgeführt worden ist. Die Antragsgegnerin hatte vor Durchführung der Maßnahme ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit durchführen können. Eine Ersetzung der Zustimmung der Antragstellerin durch das Gericht scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin nicht auf Erklärungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Architekten hinsichtlich des ausreichenden Wärmeschutzes verwiesen werden kann. Die danach erforderliche Zustimmung der Antragstellerin ist nicht dadurch entbehrlich, daß die Antragstellerin ihrerseits bauliche Veränderungen von der Antragsgegnerin bewilligt bekommen hatte. Die Antragstellerin verhält sich nicht deshalb treuwidrig, weil sie von der Antragsgegnerin als Verkäuferin Sonderwünsche bewilligt bekommen hatte.
Auf die Frage, ob auch deshalb eine Zustimmungsbedürftigkeit der baulichen Veränderung gegeben ist, weil eine ästhetische Veränderung damit verbunden ist, kam es nicht an.
Die nach § 22 WEG erforderliche Zustimmung der Antragstellerin ist weder durch einen einstimmigen Eigentümerbeschluß noch in schriftlicher Form gegeben noch hat die Antragsgegnerin den Beweis erbracht, daß die Zustimmung durch den Ehemann der Antragstellerin erklärt worden ist. Abgesehen von der nicht geklärten Frage, ob der Ehemann der Antragstellerin Vollmacht dazu gehabt hätte, folgt die Kammer der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht, daß der Beweis nicht erbracht ist, daß der Ehemann eine solche Erklärung abgegeben hat.
Die Antragstellerin hat ein Recht auf Beseitigung des Zustandes, der ohne die erforderliche Zustimmung hergestellt worden ist. Die Antragstellerin verhält sich nicht treuwidrig, wenn sie dieses Verlangen ausübt. Lediglich der Umstand, daß die Beseitigung der Veränderung noch einmal mit dem gleichen Kostenaufwand von ca. 15.000,--DM verbunden sein wird, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass dieses Begehren der Antragstellerin gegen Treu und Glauben verstoße. Dabei ist nämlich zu beachten, daß die Antragsgegnerin ihrerseits in Kenntnis der Zustimmungsbedürftigkeit die bauliche Maßnahme durchgeführt hat, wie sich aus ihrem Bemühen um die Zustimmung der Antragstellerin ergibt.
Ebensowenig ist von Bedeutung, daß sich die Antragstellerin um gerichtlichen Rechtsschutz nicht schon am 1.Tag des Beginns der Bauarbeiten bemüht hat. Hieraus kann nicht zugunsten der Antragsgegnerin gefolgert werden, daß sie den Zustand aufrechterhalten dürfte, den sie geschaffen hat.
Nach alledem kann die Antragstellerin nach § 1004 BGB die Beseitigung der baulichen Veränderung von der Antragsgegnerin verlangen.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des
weiteren Beteiligten waren deshalb im wesentlichen zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung war der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts abzuändern Entsprechend dem Grundsatz, daß in Verfahren in Wohnungseigentumssachen jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selber trägt, war auch im vorliegenden Fall sowohl
für das Verfahren beim Amtsgericht als auch für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, daß die Beteiligten ihre
eigenen Auslagen selbst tragen. Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind nicht gegeben.
Die Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten beruht auf § 47 WEG.