Beschwerde gegen Vollstreckung und Vermögensauskunft wegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtete Beschwerde gegen die Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft und gegen die Fortführung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Landgericht hielt die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, da Titel und Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Formelle Mängel oder fehlerhafte Zustellung begründen nicht ohne Weiteres die Rechtsunwirksamkeit des Titels. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert 2.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Vollstreckung und Anordnung zur Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; Schuldnerin trägt die Kosten, Gegenstandswert 2.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollstreckung ist zulässig, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt und die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall ist eine Vollstreckungserinnerung unbegründet.
Nach § 802c Abs. 1 ZPO ist die Schuldnerin zur Erteilung einer Vermögensauskunft verpflichtet, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben werden kann.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss stellt nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen Titel dar, aus dem Zwangsvollstreckung betrieben werden kann; die Vollstreckungsklausel nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO ermöglicht den Beginn der Zwangsvollstreckung, wenn die Parteien bezeichnet sind.
Formelle Mängel oder fehlerhafte Zustellungen begründen nicht automatisch die Nichtigkeit eines Vollstreckungstitels; es bedarf erheblicher Verfahrensverstöße oder ausdrücklich gesetzlicher Voraussetzungen für die Rechtsunwirksamkeit.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 5 M 1621/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss formale Mängel aufweist. Selbst wenn solche vorliegen sollten, würde das nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Unna als nichtig angesehen werden müsste oder aufzuheben wäre. Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluss wirksam zugestellt worden ist, da eine fehlerhafte Zustellung keine Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses begründet.
Die Vollstreckungserinnerung ist unbegründet.
Die Schuldnerin ist gemäß § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung der Geldforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 8. November 2011 auf Verlangen des für die Abnahme zuständigen Obergerichtsvollziehers N die Vermögensauskunft zu erteilen. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss um einen Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gemäß § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung beginnen, weil die Schuldnerin in dem Kostenfestsetzungsbeschluss und die Gläubigerin in der ihr als Rechtsnachfolgerin erteilten Vollstreckungsklausel vom 2. Juli 2013 namentlich bezeichnet sind. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 25. November 2011 zugestellt worden. Die Zustellung der Vollstreckungsklausel an die Schuldnerin ist am 29. Juli 2013 erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.