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Landgericht Dortmund·9 T 367/05·11.05.2006

Beschwerde gegen Ablehnung des Institutsverwalter-Vorschlags nach §150a ZVG

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte Zwangsverwaltung und schlug einen Institutsverwalter vor; das Amtsgericht lehnte dessen Bestellung wegen begründeter Eignungsbedenken ab. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht bestätigt, dass objektive Anzeichen für mangelnde Berichts‑ und Leistungsfähigkeit die Ablehnung rechtfertigen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des vorgeschlagenen Institutsverwalters als unbegründet abgewiesen; Bestellung einer anderen Zwangsverwalterin bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorschlagsberechtigte Hypothekenbank kann nach §150a I ZVG einen Institutsverwalter vorschlagen; das Vollstreckungsgericht ist daran gebunden, soweit nicht nach §150a II ZVG begründete Bedenken an der Eignung bestehen.

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Für die Ablehnung eines vorgeschlagenen Verwalters genügen objektive, nachvollziehbare Anzeichen, die Anlass zu Bedenken an Qualifikation, technischer Ausstattung oder personellen Ressourcen geben; ein positiver Nachweis mangelnder Eignung ist nicht erforderlich.

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Zwangsverwalter sind verpflichtet, unverzüglich den Bericht über die Inbesitznahme sowie die angeordneten Vierteljahresrechnungen vorzulegen; erhebliche oder wiederholte Unterlassungen rechtfertigen Zweifel an der Eignung des Verwalters.

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Das Vorschlagsrecht des Gläubigers nach §150a ZVG ist kein Benennungsrecht; die Zurückweisung des vorgeschlagenen Kandidaten macht den Antrag auf Zwangsverwaltung nicht unzulässig und kann durch Rücknahme des Antrags beendet werden.

Relevante Normen
§ 150a ZVG§ 154 S. 1 ZVG§ 150a Abs. II Satz 1 ZVG§ 150a Abs. I ZVG§ 150a Abs. II ZVG§ 1 ZwVwV

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 279 L 30/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

€ 3.000,00 festgesetzt

Gründe

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Mit Schriftsatz vom 25.10.2004 beantragte die Beteiligte zu 2) wegen eines dinglichen Anspruchs auf Grundschuldzinsen aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks. Gleichzeitig

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beantragte sie, als Zwangsverwalter gemäß § 150a ZVG den bei der Beteiligten zu 2)

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beschäftigten Herrn L als Institutsverwalter einzusetzen. Sie erklärte

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zudem, die Herrn L gemäß § 154 S. 1 ZVG obliegende Haftung für die

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ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber allen

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Beteiligten zu übernehmen.

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Im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, Az.: 276 L 31/04 wurde Herr L durch Beschluss vom 29.10.2004 als Institutsverwalter für 21 Eigentumswohnungen eingesetzt. Mit der Anordnung wurden die Verfahren getrennt und einzeln weitergeführt.

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Gleichzeitig wurde eine vierteljährliche Rechnungslegung angeordnet. Der

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Anordnungsbeschluss ist Herrn L am 04.11.2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22.11.2004 reichte er einen mit "Info zur Inbesitznahme" betitelten Kurzbericht über erste Maßnahmen im Rahmen der Zwangsverwaltung zur Akte mit der Ankündigung, dass ein ausführlicher Beschlagnahmebericht folge. Gleichzeitig unterrichtete er das Gericht davon, dass er eine allgemeine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfin eingesetzt habe, deren Kosten die Beteiligte zu 2) trüge. Unter dem 21.03.2005 reichte Herr L den Beschlagnahmebericht zur Akte. Berichte bezüglich der angeordneten vierteljährlichen Rechnungslegung sind bis zum 28.06.2005 nicht zur Akte gereicht worden.

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Durch Beschluss vom 25.05.2005 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren über das im Rubrum näher angegebene Grundstück angeordnet. Der Antrag auf Bestellung des Herrn L als Institutsverwalter wurde zurückgewiesen und statt dessen Frau

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Rechtsanwältin Dr. N zur Zwangsverwalterin bestellt.

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Das Amtsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass gegen den

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Vorgeschlagenen Herrn L mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der

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Verwaltung Bedenken bestehen. Diese ergäben sich aus dem laufenden

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Zwangsverwaltungsverfahren (AG Dortmund, Az.: 276 L 31/04), in dem Herr L

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bereits als Institutsverwalter eingesetzt ist. In dem Verfahren sei nach über4 Monaten

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der Beschlagnahmebericht noch nicht eingereicht worden. Eine konkrete

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Ungeeignetheit müsse nicht erkennbar sein, es würden schon bloße Bedenken

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ausreichen, welche sich eindeutig aus der verzögerlichen Erledigung ergeben würden.

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Es mache keinen Sinn, jemanden zum Institutsverwalter zu bestellen, wenn gegen

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diese Person bereits in anderen Verfahren Zwangsmittel in Erwägung gezogen würden.

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Hinzu kämen Bedenken an der Eignung des Vorgeschlagenen aufgrund der räumlichen Entfernung in Verbindung mit der Art des Verwaltungsobjektes.

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Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung des Herrn L als

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Institutsverwalter hat die Beteiligte zu 2) unter dem 01.06.2005 Erinnerung eingelegt.

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Der Anordnung der Regelzwangsverwaltung durch eine vom Gericht ausgewählte

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Zwangsverwalterin läge kein Gläubigerantrag zugrunde. Die Beteiligte zu 2) habe nicht nur im Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, sondern auch in mehreren

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Schriftsätzen zum Ausdruck gebracht, dass das vom Gericht gewünschte

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Zwangsverwaltungsverfahren abgelehnt würde und ausschließlich die

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Institutszwangsverwaltung für angemessen gehalten würde. Die gewählte Art der

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Zwangsverwaltung sei ein "aliud" und nicht ein "minus" zur beantragten

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Institutsverwaltung. Richtigerweise hätte dem Antrag insgesamt entweder stattgegeben werden müssen oder er hätte zurückgewiesen werden müssen. Bezüglich der Geeignetheit des Herrn L könne die Beteiligte zu 2) auf eine große Zahl von Institutszwangsverwaltungen in verschiedenen Gerichtsbezirken verweisen. Der Vorwurf, Herr L habe in dem Parallelverfahren seine Berichtspflichten nicht erfüllt, ließe sich nicht begründen, denn die dort eingetretenen Verzögerungen seien nicht von ihm zu vertreten. In dem genannten Zeitraum sei darüber gestritten worden, ob die Einzelverfahren für Wohnungs- und Teileigentum zusammenzulegen oder weiterhin als Einzelverfahren zu behandeln wären. Diese Frage sei vorentscheidend für den Beschlagnahmebericht gewesen und der Streit habe verhindert, dass der Bericht frühzeitig erstellt werden konnte. Der Antrag in diesem Verfahren vom 25.10.2004 sei auch erst am 25.05.2005 entschieden worden. Die Entfernung zum Verwaltungsobjekt sei kein ausschlaggebender Punkt. Auch der Vollstreckungsschuldner würde sich für eine Institutsverwaltung einsetzen. Diese habe auch Vorteile für ihn. Eine Verwaltung zum Nachteil des Schuldners würde auch der Gläubigerin Schaden zufügen. Eine Interessenkollision sei daher nicht gegeben.

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Das Amtsgericht Dortmund hat dem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel der

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Beteiligten zu 2) nicht abgeholfen. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung sei auch bei Ablehnung des Verwaltervorschlags zu bescheiden. Ein allgemeiner Hinweis auf Tätigkeiten des Vorgeschlagenen bei anderen Gerichten reiche nicht aus, die eigene Prüfungspflicht des Gerichts zu ersetzen. Das Verhalten des Herrn L im Parallelverfahren begründe die bestehenden Bedenken des Gerichts. Die eingesetzte Zwangsverwalterin sei hochqualifiziert, geeignet und nach Überzeugung des Gerichts auch nicht überbelastet.

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II.

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Die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.05.2005 auszulegende

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Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.

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Die Bestellung von Herrn L zum Verwalter ist zu recht abgelehnt worden.

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Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Siedlungsunternehmen i. S. des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in ihren "Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen". An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach

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Maßgabe von § 150a II 1 ZVG gebunden. Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und

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damit gemäß § 150a l ZVG vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Herrn L zum

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Zwangsverwalter zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil

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Bedenken gegen die Eignung des Herrn L i. S. v. § 150a II ZVG bestehen.

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Die Ablehnung eines vom Gläubiger Vorgeschlagenen setzt dabei objektiv vorhandene, vom Gericht auch im Rahmen der Prüfung nachvollziehbar zu begründende Bedenken voraus (LGBayreuth, Rpfleger 1999, 459; Stöber, ZVG, 17. Aufl., §150a Rn.3.1).

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Vorliegend hat das Amtsgericht objektiv anhand der Erfahrungen im weiteren

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Zwangsverwaltungsverfahren nachvollziehbar zu begründende Bedenken festgestellt

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und ermessensfehlerfrei von der Bestellung des Vorgeschlagenen abgesehen.

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Der Vorgeschlagene muss die Qualifikation mitbringen, die auch ansonsten für die

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Bestellung eines Zwangsverwalters gilt (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl.,

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§ 150a ZVG Rn. 30). Zu einem Institutsverwalter kann somit nur eine geschäftskundige, natürliche Person bestellt werden, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., § 150a ZVG Rn. 30). Dazu gehört auch, dass der Zwangsverwalter im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit (Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, 3. Aufl., §1 ZwVwV Rn. 4) gegenüber dem Gericht jederzeit Auskunft zu geben hat (§ 16 ZwVwV). Zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört nicht nur die fachliche Qualifikation sondern auch die Ausstattung mit dem nötigen technischen Apparat und den personellen Ressourcen, die ihn zu einer geordneten und sachgerechten Abwicklung einer Zwangsverwaltung befähigen. Zwangsverwaltungen nebenbei zu bearbeiten ist nicht Sinn und Zweck des Verfahrens (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., §150a Rn.8, §1 ZwVwV Rn. 17).

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Aufgrund der Erfahrungen des Amtsgerichts mit dem Vorgeschlagenen im weiteren

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Verfahren Az.: 276 L 31/04 bestehen begründete Bedenken, dass er die Verwaltung in geeigneter Form durchführen würde. Im dem weiteren Verfahren wurde Herr L

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durch Beschluss vom 29.10.2004 als Institutsverwalter eingesetzt. Gleichzeitig wurde

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eine vierteljährliche Rechnungslegung angeordnet. Erst unter dem 21.03.2005 reichte der Vorgeschlagene den Beschlagnahmebericht zur Akte. Gemäß § 3 II 1 ZwVwV ist der Bericht über die Inbesitznahme bei Gericht einzureichen. Nachträge sind unverzüglich einzureichen (§3 II 2 ZwVwV). Daraus ergibt sich die Pflicht zur unverzügliche Berichterstattung (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., § 3 ZwVwV Rn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., §150 Rn. 3.10). Dieser Pflicht ist der

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Vorgeschlagene nicht rechtzeitig nachgekommen. Nicht ausschlaggebend ist, dass

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zwischen der Gläubigerin des Verfahrens und dem Gericht Streit über eine

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Zusammenlegung der einzelnen Verfahren bestand. Die Pflichten des

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Zwangsverwalters sind davon unberührt. Bericht wäre jedenfalls zu erstatten gewesen. Auch weitere Berichte bezüglich der angeordneten vierteljährlichen Rechnungslegung, die vom Gericht im Rahmen der Aufsicht durch Verfügung vom 29.10.2004 aufgegeben wurden, sind bis zum 28.06.2005 nicht zur Akte gereicht worden. Auch insofern bestehen Bedenken, dass auf Seiten des Vorgeschlagenen die nötigen zeitlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Dafür spricht auch, dass der Vorgeschlagene eine allgemeine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfin eingesetzt hat, deren Kosten die Gläubigerin des weiteren Verfahrens trüge. Grundsatz der Zwangsverwaltung ist gemäß § 1 III 1 ZwVwV, dass die Aufgaben höchstpersönlich wahrzunehmen sind. Dass in dem weiteren Verfahren eine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft eingesetzt wurde, spricht zumindest dafür, dass auf Seiten des Verwalters kein genügender technischer Apparat und die personellen Ressourcen vorhanden sind.

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Diese Anzeichen reichen zumindest aus, dass Bedenken an der Qualifikation des

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Vorgeschlagenen bestehen, die es rechtfertigen, von seiner Bestellung abzusehen. Ob eine fehlende Qualifikation oder mangelnde technische und personelle Ausstattung tatsächlich vorliegen, muss dabei nicht positiv festgestellt werden. Es reicht das Vorliegen objektiver Anzeichen, die Anlass zu Bedenken geben, aus.

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Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Amtsgericht Rechtsanwältin Dr. N zur Zwangsverwalterin bestellte und der Beteiligten zu 2) keine Frist zum Vorschlag eines anderen Zwangsverwalters gesetzt hat.

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Die Beteiligte zu 2) hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks

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beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gemäß § 150a l ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Betracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Herrn L zum Verwalter beantragt. Möchte die Beteiligte zu 2) die Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin Dr. N beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: VZB 15/05).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 971ZPO.

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Die Wertfestsetzung beruht auf den § 48 GKG. § 3 ZPO.