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Landgericht Dortmund·9 T 364/90·29.08.1990

Verwalterzustimmung (§ 12 WEG) nicht durch Angestellte übertragbar – Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Umschreibung von Wohnungseigentum und legten eine beglaubigte Erklärung einer Angestellten der Verwalterin sowie eine Vollmacht der Verwalterfirma vor. Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Zustimmung der Verwalterin selbst. Das Landgericht Dortmund wies die Beschwerde zurück, weil die Zustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG eine höchstpersönliche, nicht übertragbare Verwalterpflicht ist; bei einer Firma ist die Zustimmung durch Inhaber oder Geschäftsführer zu erteilen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verfügung, die Nachreichung der Zustimmung der Verwalterin zu verlangen, wurde zurückgewiesen; Zustimmung durch Angestellte unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustimmung des Verwalters zur Übertragung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1 WEG ist eine höchstpersönliche Pflicht des Verwalters und nicht eine rein formelle Tätigkeit.

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Wenn der Verwalter eine Firma ist, muss die Zustimmung durch den Inhaber oder den Geschäftsführer der Firma erteilt werden; eine Erteilung durch einfache Angestellte ist grundsätzlich unwirksam.

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Die Übertragung wesentlicher Verwalteraufgaben, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen im Sinne des § 12 WEG, auf Dritte durch Untervollmacht ist im Regelfall nicht zulässig.

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Eine vom Bevollmächtigten erteilte Untervollmacht darf nur im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht und ohne Widerspruch gegen den Vollmachtszweck erfolgen; andernfalls ist die Untervollmacht unwirksam.

Relevante Normen
§ 71 GBO§ 12 Abs. 1 WEG§ 12 WEG§ 30 KostO

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert

von 210.000,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beteiligten begehren Umschreibung des Eigentums

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hinsichtlich des oben bezeichneten Wohnungseigen -

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tums auf die Beteiligten zu 2.

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Gemäß der Teilungserklärung ist für die Über-

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tragung von Wohnungseigentum die Zustimmung des

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Verwalters notwendig. Verwalterin der Wohnungs-

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eigentumsanIage ist gemäß Eigentümerbeschluß vom

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13.06.1988 die Firma T.

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Als Zustimmung haben die Beteiligten die

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notariell beglaubigte Erklärung der Frau

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I vom 16. Januar 1990 über-

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reicht sowie die beglaubigte Vollmacht der

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Firma T vom 30. August 1989,

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mit der die kaufmännische Angestellte

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I ermächtigt wird, für die

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vorgenannte Firma Veräußerungszustimmungen

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für alle Verkaufsfälle abzugeben. Bezüglich

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des genauen Inhalts wird auf die bei den Akten

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befindlichen Erklärungen Bezug genommen.

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Das Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat den

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Beteiligten mit Verfügung vom 05.04.1990 unter

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anderem aufgegeben, die Zustimmung des Wohnungs-

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verwalters nachzureichen.

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Den Beteiligten wurde hierfür eine Frist von

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einem Monat gesetzt.

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Mit der gegen diese Verfügung eingelegten Beschwerde

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machen die Beteiligten geltend, die Übertragung der

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Verwalterrechte auf eine Angestellte der Verwalterin

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sei zulässig und deren Zustimmung zur Ver-

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äußerung ausreichend.

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Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Bei

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der Verfügung vom 15.04.1990 des Amtsgerichts

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Dortmund handelt es sich um eine Zwischenver-

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fügung im engen Sinne. In der Verfügung ist das

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der Eintragung entgegenstehende Hindernis genau

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bezeichnet. Ferner ist das Mittel zur Be-

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seitigung des Hindernisses - Einreichung der Zu-

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stimmung der Verwalterin selbst - benannt und auch

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eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gesetzt.

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht besteht zu Recht auf der Ein-

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reichung der Zustimmung seitens der Verwalterin

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selbst.

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Die Zustimmung der Frau I wäre

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nur dann ausreichend, wenn sie wirksam von der

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Verwalterin zur Zustimmungserteilung unterbevoll-

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mächtigt werden konnte.

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Dies ist nicht der Fall. Die Zustimmung gemäß

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§ 12 Abs. 1 WEG stellt eine höchstpersönliche

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Verpflichtunq des Verwalters dar. Für den Fall

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daß es sich bei dem Verwalter um eine Firma

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handelt, ist sie durch den Inhaber oder Geschäfts-

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führer zu erteilen.

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Zwar kann der Verwalter sich grundsätzlich Er-

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füllungsgehilfen bei seiner Verwaltertätigkeit

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bedienen. Er kann aber nicht seine Verwalter-

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stellung bzw. Teile dieser Verwalteraufgaben

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an dritte Personen übertragen.

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Bei der Übertragung der Zustimmung im Sinne von

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§ 12 WEG handelt es sich um die Übertragung eines

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wesentlichen Teils der Verwalteraufgaben. Die

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Zustimmung stellt nicht etwa eine bloß formelle,

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büromäßige Tätigkeit des Verwalters dar, sondern

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erfordert die Erforschung und Abwägung der

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Interessen der Wohnungseigentümer, da die Zu-

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stimmung nur in deren Interesse erteilt bzw.

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versagt werden darf.

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Solche bedeutungsvollen, treuhänderischen Aufgaben

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des Verwalters sind grundsätzlich nicht an dritte

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Personen übertragbar, sondern vom Verwalter

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selbst wahrzunehmen (vgl. zum Ganzen: W e i t n a u e r W EG,

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7. Auflage, § 26 Randziffer 20, Bay ObLG 75,327).

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Da die Erteilung von Untervollmachten durch einen

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Bevollmächtigten nur im Rahmen der ihm erteilten

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Vollmacht möglich ist und dem Vollmachtszweck nicht

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widersprechen darf, ist die VoIImachtserteilung

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im vorliegenden Falle an die Angestellte I

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durch die Verwalterin unwirksam.

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Es war deshalb wie geschehen zu entscheiden.

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Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht

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auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.