Verwalterzustimmung (§ 12 WEG) nicht durch Angestellte übertragbar – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Umschreibung von Wohnungseigentum und legten eine beglaubigte Erklärung einer Angestellten der Verwalterin sowie eine Vollmacht der Verwalterfirma vor. Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Zustimmung der Verwalterin selbst. Das Landgericht Dortmund wies die Beschwerde zurück, weil die Zustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG eine höchstpersönliche, nicht übertragbare Verwalterpflicht ist; bei einer Firma ist die Zustimmung durch Inhaber oder Geschäftsführer zu erteilen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verfügung, die Nachreichung der Zustimmung der Verwalterin zu verlangen, wurde zurückgewiesen; Zustimmung durch Angestellte unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung des Verwalters zur Übertragung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1 WEG ist eine höchstpersönliche Pflicht des Verwalters und nicht eine rein formelle Tätigkeit.
Wenn der Verwalter eine Firma ist, muss die Zustimmung durch den Inhaber oder den Geschäftsführer der Firma erteilt werden; eine Erteilung durch einfache Angestellte ist grundsätzlich unwirksam.
Die Übertragung wesentlicher Verwalteraufgaben, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen im Sinne des § 12 WEG, auf Dritte durch Untervollmacht ist im Regelfall nicht zulässig.
Eine vom Bevollmächtigten erteilte Untervollmacht darf nur im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht und ohne Widerspruch gegen den Vollmachtszweck erfolgen; andernfalls ist die Untervollmacht unwirksam.
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert
von 210.000,00 DM zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten begehren Umschreibung des Eigentums
hinsichtlich des oben bezeichneten Wohnungseigen -
tums auf die Beteiligten zu 2.
Gemäß der Teilungserklärung ist für die Über-
tragung von Wohnungseigentum die Zustimmung des
Verwalters notwendig. Verwalterin der Wohnungs-
eigentumsanIage ist gemäß Eigentümerbeschluß vom
13.06.1988 die Firma T.
Als Zustimmung haben die Beteiligten die
notariell beglaubigte Erklärung der Frau
I vom 16. Januar 1990 über-
reicht sowie die beglaubigte Vollmacht der
Firma T vom 30. August 1989,
mit der die kaufmännische Angestellte
I ermächtigt wird, für die
vorgenannte Firma Veräußerungszustimmungen
für alle Verkaufsfälle abzugeben. Bezüglich
des genauen Inhalts wird auf die bei den Akten
befindlichen Erklärungen Bezug genommen.
Das Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat den
Beteiligten mit Verfügung vom 05.04.1990 unter
anderem aufgegeben, die Zustimmung des Wohnungs-
verwalters nachzureichen.
Den Beteiligten wurde hierfür eine Frist von
einem Monat gesetzt.
Mit der gegen diese Verfügung eingelegten Beschwerde
machen die Beteiligten geltend, die Übertragung der
Verwalterrechte auf eine Angestellte der Verwalterin
sei zulässig und deren Zustimmung zur Ver-
äußerung ausreichend.
Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Bei
der Verfügung vom 15.04.1990 des Amtsgerichts
Dortmund handelt es sich um eine Zwischenver-
fügung im engen Sinne. In der Verfügung ist das
der Eintragung entgegenstehende Hindernis genau
bezeichnet. Ferner ist das Mittel zur Be-
seitigung des Hindernisses - Einreichung der Zu-
stimmung der Verwalterin selbst - benannt und auch
eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht besteht zu Recht auf der Ein-
reichung der Zustimmung seitens der Verwalterin
selbst.
Die Zustimmung der Frau I wäre
nur dann ausreichend, wenn sie wirksam von der
Verwalterin zur Zustimmungserteilung unterbevoll-
mächtigt werden konnte.
Dies ist nicht der Fall. Die Zustimmung gemäß
§ 12 Abs. 1 WEG stellt eine höchstpersönliche
Verpflichtunq des Verwalters dar. Für den Fall
daß es sich bei dem Verwalter um eine Firma
handelt, ist sie durch den Inhaber oder Geschäfts-
führer zu erteilen.
Zwar kann der Verwalter sich grundsätzlich Er-
füllungsgehilfen bei seiner Verwaltertätigkeit
bedienen. Er kann aber nicht seine Verwalter-
stellung bzw. Teile dieser Verwalteraufgaben
an dritte Personen übertragen.
Bei der Übertragung der Zustimmung im Sinne von
§ 12 WEG handelt es sich um die Übertragung eines
wesentlichen Teils der Verwalteraufgaben. Die
Zustimmung stellt nicht etwa eine bloß formelle,
büromäßige Tätigkeit des Verwalters dar, sondern
erfordert die Erforschung und Abwägung der
Interessen der Wohnungseigentümer, da die Zu-
stimmung nur in deren Interesse erteilt bzw.
versagt werden darf.
Solche bedeutungsvollen, treuhänderischen Aufgaben
des Verwalters sind grundsätzlich nicht an dritte
Personen übertragbar, sondern vom Verwalter
selbst wahrzunehmen (vgl. zum Ganzen: W e i t n a u e r W EG,
7. Auflage, § 26 Randziffer 20, Bay ObLG 75,327).
Da die Erteilung von Untervollmachten durch einen
Bevollmächtigten nur im Rahmen der ihm erteilten
Vollmacht möglich ist und dem Vollmachtszweck nicht
widersprechen darf, ist die VoIImachtserteilung
im vorliegenden Falle an die Angestellte I
durch die Verwalterin unwirksam.
Es war deshalb wie geschehen zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht
auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.