Beschwerde der Staatskasse wegen unterlassener Ratenanordnung nach § 4d InsO verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Staatskasse erhob Beschwerde gegen einen Beschluss zur Verlängerung der Stundung von Verfahrenskosten, weil keine Raten von 110 € festgesetzt wurden. Die Kammer hält die Beschwerde für unzulässig: Nach § 4d Abs. 2 S. 2 InsO kann die Staatskasse nur geltend machen, die Stundung hätte wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt werden müssen. Ein Anspruch auf Anordnung von Raten ist der Vorschrift nicht entnehmbar.
Ausgang: Beschwerde der Staatskasse als unzulässig verworfen, weil sie nicht die Ablehnung der Stundung, sondern die Anordnung von Raten geltend macht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde der Staatskasse nach § 4d Abs. 2 S. 2 InsO ist nur zulässig, wenn sie darlegt, dass wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
Die Beschwerde kann nicht mit der Begründung erhoben werden, es hätten Ratenzahlungen anstelle der Stundung angeordnet werden müssen; dies ist vom Gesetzeswortlaut ausgeschlossen.
Ein von der Norm abweichender Verfahrensansatz, der allein die Festsetzung von Raten zum Gegenstand macht, ist zurückzuweisen, da er dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspricht.
Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen das Unterlassen einer Ratenfestsetzung und nicht gegen die Entscheidung über die Stundung selbst, fehlt die Zulässigkeit der Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 4d Abs. 2 S. 2 InsO kann eine Beschwerde der Staatskasse nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuld-nerin die Stundung hätte abgelehnt werden müssen, nicht aber darauf, dass Raten-zahlungen hätten angeordnet werden müssen ( Frankfurter Kommentar zur Insolvenz-ordnung, 9. Auflage, § 4d Rdn. 16; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 4d Rdn. 6; Andres/Leithaus, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 4d Rdn. 7 ). Ob sich aus dem Beschluss vom 11. April 2011 eine andere Rechts-auffassung ergibt, kann dahinstehen. Jedenfalls entspräche diese nicht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und wäre daher abzulehnen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2) nicht gegen die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten, sondern allein dagegen, dass keine Raten in Höhe von 110,00 € festgesetzt worden sind.