Abschiebungshaft: Haftantrag zulässig; Fluchtgefahr bejaht; keine Dolmetscherkosten
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung und rügte u.a. einen unzureichend begründeten Haftantrag sowie Gehörsverstöße. Das LG Dortmund wies die Beschwerde im Übrigen zurück und bestätigte die Haftanordnung, weil der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügte und jedenfalls Fluchtgefahr i.S.d. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vorlag. Ein Verstoß gegen Beschleunigungsgebot, Öffentlichkeit oder konsularische Unterrichtung wurde verneint; mildere Mittel seien angesichts früheren Untertauchens und fehlender Mitwirkung nicht ausreichend. Erfolg hatte die Beschwerde nur hinsichtlich der Kosten: Dolmetscherkosten sind in Abschiebehaftsachen nicht zu erheben.
Ausgang: Beschwerde gegen Sicherungshaft zurückgewiesen; nur Kostenentscheidung geändert (keine Dolmetscherkosten in 1. Instanz).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftantrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn er die wesentlichen Angaben zu Ausreisepflicht, Abschiebungsvoraussetzungen, Erforderlichkeit, Durchführbarkeit der Abschiebung und notwendiger Haftdauer nach § 417 Abs. 2 FamFG enthält.
Für die Darlegung einer Abschiebungsandrohung im Haftantrag genügt die Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen einschließlich Zustellungszeitpunkt; die Beifügung einer Postzustellungsurkunde ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Besteht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, muss der Haftantrag Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG enthalten; die nachvollziehbare Darstellung einer fallbezogenen, auch mündlich eingeholten Zustimmung genügt.
Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen; Indizien nach § 2 Abs. 14 AufenthG (u.a. Identitätstäuschung, fehlende Mitwirkung, Nichtbefolgung von Auflagen) können sie tragen.
In Abschiebehaftsachen ist von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen; eine Kostenentscheidung ist insoweit abzuändern.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beteiligte zu 1) für die erste Instanz keine Dolmetscherkosten zu erstatten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit Ausnahme der nicht zu erhebenden Dolmetscherkosten dem Beteiligten zu 1) auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) reiste am 3. Juni 2013 in das Bundesgebiet ein. Am 20. April 2015 stellte er einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 29. Februar 2016 ab. Gleichzeitig wurde der Beteiligte zu 1) aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Algerien angedroht. Gegen den seinem Vertreter Herrn B am 3. März 2016 zugestellten Bescheid vom 29. Februar 2016 erhob der Beteiligte zu 1) am 17. März 2016 Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 7. Dezember 2016 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 24. Januar 2017 rechtskräftig. Als der Beteiligte zu 1) im März 2017 beim Sozialamt vorsprach, wurde er der Sammelunterkunft Ostpark in Dortmund zugewiesen. Eine Anmeldung bei der Ausländerbehörde erfolgte nicht, so dass der Beteiligte zu 1) am 7. April 2017 zunächst zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Der Beteiligte zu 1) wurde am 20. Mai 2017 von der Polizei aufgegriffen und erhielt eine Anlaufbescheinigung, die ihn verpflichtete, bis zum 24. Mai 2017 bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Wegen des Verdachts des Betruges wurde der Beteiligte zu 1) am 24. Mai 2017 in Dortmund von der Polizei festgenommen. Nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam sprach der Beteiligte zu 1) noch am selben Tag bei der Ausländerbehörde vor. Er wurde in Absprache mit dem Sozialamt erneut der Sammelunterkunft Ostpark in Dortmund zugewiesen. Ferner wurde ihm eine am 8. Juni 2017 ablaufende Bescheinigung zur Ausreise erteilt. Da eine Anmeldung und eine Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltsdokumente bei der Ausländerbehörde ausblieben, forderte diese den Beteiligten zu 1) unter der Anschrift der Sammelunterkunft zur Vorsprache auf. Daraufhin teilte die Leitung der Einrichtung der Ausländerbehörde am 16. Juni 2017 mit, dass der Beteiligte zu 1) am 30. Mai 2017 in der Sammelunterkunft vorstellig geworden sei, er danach aber dort nicht mehr aufgetaucht sei. Noch am selben Tag wurde für den Beteiligten zu 1) das Passersatzpapierverfahren eingeleitet. Am 27. Juni 2017 wurde der Beteiligte zu 1) erneut polizeilich aufgegriffen. Nach entsprechender Antragstellung ordnete das Amtsgericht Dortmund gegen ihn die Sicherungshaft bis zum 19. September 2017 an. Am 10. August 2017 stellte der Beteiligte zu 1) aus der Sicherungshaft heraus einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 als unzulässig abgelehnt. Am 11. September 2017 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Köln der Ausländerbehörde in Dortmund mit, dass der Beteiligte zu 1) für eine Vorführung beim algerischen Generalkonsulat am 17. bis 19. Oktober 2017 vorgesehen sei. Zudem wurde am 11. September 2017 das Überprüfungsverfahren für die Staaten Marokko und Tunesien eingeleitet. Durch Beschluss vom 18. September 2018 lehnte das Amtsgericht Paderborn eine Verlängerung der Sicherungshaft ab, weil der Beteiligte zu 1) nicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden war. Einen Tag später wurde der Beteiligte zu 1) aus der Sicherungshaft entlassen. Dabei wurde ihm eine in seiner Landessprache abgefasste Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG ausgehändigt. Ferner wurde der Beteiligte zu 1) verpflichtet, noch am selben Tag bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, was er jedoch nicht tat. Nachdem ihn die Polizei am 30. September 2017 erneut aufgegriffen hatte und ihm eine Anlaufbescheinigung ausgestellt worden war, erschien der Beteiligte zu 1) am 2. Oktober 2017 bei der Ausländerbehörde und gab an, bei seinem Freund Herrn P, S-Straße, ##### E zu wohnen. Der Beteiligte zu 1) erhielt eine Bescheinigung zur Ausreise bis zum 16. Oktober 2017. Ferner wurde er aufgefordert, sich umgehend beim Sozialamt zwecks Zuweisung einer neuen Unterkunft zu melden und anschließend wieder bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Dem kam der Beteiligte zu 1) nicht nach, so dass die beabsichtigte Vorführung beim algerischen Generalkonsulat am 17. bis 19. Oktober 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Am 20. Oktober 2017 wurde der Beteiligte zu 1) von Amts wegen abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Einen Tag später erhielt die Ausländerbehörde die Information, dass der Beteiligte zu 1) nicht als tunesischer Staatsangehöriger verzeichnet werden konnte. Nachdem der Beteiligte zu 1) am 14. Dezember 2017 von der Polizei kontrolliert und zur Überprüfung der Personalien dem Polizeigewahrsam zugeführt worden war, beantragte die Beteiligte zu 2) am 15. Dezember 2017 beim Amtsgericht Dortmund, gegen den Beteiligten zu 1) für die Dauer von sechs Monaten die Sicherungshaft zur Abschiebung anzuordnen. Im Rahmen ihres Haftantrages führte die Beteiligte zu 2) aus, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 AufenthG sowie Duldungsgründe im Sinne des § 60a AufenthG weder erkennbar noch von dem Beteiligten zu 1) geltend gemacht worden seien. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Dortmund gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG zur beabsichtigten Abschiebung des Beteiligten zu 1) liege nach Rücksprache mit dem zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt Dr. S vor. Auch wenn keine Ausweispapiere vorlägen, sei eine Abschiebung von algerischen Staatsangehörigen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten möglich. Die Passersatzpapierbeschaffung werde in Haftfällen in Nordrhein-Westfalen von der Zentralen Ausländerbehörde Köln unter Beachtung des Beschleunigungsgebots durchgeführt. In der Regel lägen die Passersatzpapiere innerhalb von zwei Monaten vor. Grundsätzlich fänden die Überprüfungen in Algerien statt, wobei den dortigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung gestellt würden, die für eine Identifizierung dienlich sein könnten. Das algerische Generalkonsulat teile der Zentralen Ausländerbehörde Köln anhand monatlicher Identifizierungslisten die Überprüfungsergebnisse der Heimatbehörden mit. Wenn der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und keine Angaben zu seinen Personalien mache, bestehe die Möglichkeit, ihn beim algerischen Generalkonsulat in Deutschland vorzuführen. Soweit im Rahmen einer solchen Sammelvorführung die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt werde, erfolge von Seiten des algerischen Generalkonsulats eine Passersatzpapierzusage. In den Fällen, in denen nach der Vorführung weiterhin fraglich sei, ob der Betroffene algerischer Staatsangehöriger sei, erfolge eine weitere Überprüfung durch die algerischen Heimatbehörden. Bei dem Beteiligten zu 1) sei wegen der Verwendung zahlreicher Aliasnamen und der fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung der Identität keine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich. Es sei keine Vorlage von Dokumenten erfolgt, aus denen sich die wahre Identität des Beteiligten zu 1) ergebe. Sämtliche von ihm angegebenen Namen müssten vom algerischen Generalkonsulat überprüft werden. Eine Vorführung des Beteiligten zu 1) beim algerischen Generalkonsulat könne erst am 22. Februar 2018 erfolgen. Die für den 17. bis 19. Oktober 2017 vorgesehene Vorführung habe nur deshalb nicht stattfinden können, weil der Beteiligte zu 1) vorher untergetaucht sei. Da die Identitätsprüfung im Rahmen des Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens noch nicht habe abgeschlossen werden können, sei eine Haftdauer bis zum 14. Juni 2018 zwingend erforderlich. Es lägen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG und des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vor. Der Beteiligte zu 1) sei nach der Entlassung aus der Sicherungshaft am 19. September 2017 erneut untergetaucht, obwohl er in seiner Landessprache nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden sei. Ferner bestehe eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1 und 2 AufenthG, da der Beteiligte zu 1) nach der Entlassung aus der Sicherungshaft trotz schriftlicher Belehrung keinen Aufenthaltsort mitgeteilt habe und aufgrund der Angabe von Aliasnamen eine gravierende Identitätstäuschung vorliege. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beteiligten zu 1) könne nicht davon ausgegangen werden, dass mildere Mittel wie Meldeauflagen oder Aufenthaltsbeschränkungen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass der Beteiligte zu 1) für eine Abschiebung zur Verfügung stehe. Vielmehr würde er sich ohne die Anordnung der Sicherungshaft wieder dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen. Vor dem am 15. Dezember 2017 durchgeführten Anhörungstermin erhielt der Beteiligte zu 1) eine Ablichtung des Haftantrages. Dieser wurde ihm im Termin von dem Dolmetscher Dipl.-Ing. O übersetzt. Durch Verlesen der Beschlussformel verkündete das Amtsgericht Dortmund einen Beschluss, durch den gegen den Beteiligten zu 1) längstens bis zum 14. Juni 2018 die Sicherungshaft angeordnet wurde. Weiterhin bestimmte das Amtsgericht Dortmund, dass der Beteiligte zu 1) die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Nach der Verkündung des Beschlusses wünschte der Beteiligte zu 1) eine Benachrichtigung des algerischen Konsulats von der Anordnung der Sicherungshaft. Das Anhörungsprotokoll verhielt sich nicht darüber, ob die Anhörung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden hatte. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2017 erhob der Beteiligte zu 1) am 11. Januar 2018 Beschwerde. Am 22. Februar 2018 fand eine Vorführung des Beteiligten zu 1) beim algerischen Generalkonsulat statt. Im Rahmen der dortigen Anhörung weigerte sich der Beteiligte zu 1), Angaben zu seinen Personalien zu machen. Es ist ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden, bei dem mit Hilfe von Fingerabdrücken, die die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen von dem Beteiligten zu 1) genommen hat, dessen Identität geklärt werden soll. Bisher sind weder die Personalien des Beteiligten zu 1) zweifelsfrei festgestellt noch liegen für ihn Passersatzpapiere vor.
Der Beteiligte zu 1) begründet seine Beschwerde damit,
dass der Haftantrag vom 15. Dezember 2017 nicht den Anforderungen des §§ 417 Abs. 2 FamFG genüge. Nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG gehöre das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung zu den im Haftantrag darzulegenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Der Haftantrag müsse daher auch einen Nachweis enthalten, dass die Abschiebungsandrohung den Betroffenen tatsächlich erreicht habe. Ein solcher Nachweis fehle in dem Haftantrag vom 15. Dezember 2017. Das Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2017 reiche nicht als Nachweis aus; dafür bedürfe es der Vorlage einer Postzustellungsurkunde. Der Haftantrag vom 15. Dezember 2017 enthalte keine konkreten Angaben dazu, ob eine Durchführung der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei und ob Abschiebungshindernisse vorhanden seien. Aus dem Haftantrag vom 15. Dezember 2017 ergebe sich nicht, warum es nicht weit früher gelungen sei, Passersatzpapiere zu beschaffen und den Beteiligten zu 1) abzuschieben. Die pauschale Angabe, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund ihr Einvernehmen erteilt habe, sei unzureichend. Eine Prüfung, ob das Einvernehmen tatsächlich erteilt worden sei, sei nur möglich, wenn ersichtlich sei, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnehme. Die Ausländerbehörden hätten das Abschiebungsverfahren nicht mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben und nicht geprüft, ob mildere Mittel als die Anordnung der Sicherungshaft zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit seien Meldeauflagen, räumliche Aufenthaltsbeschränkungen, Garantien durch Vertrauenspersonen und die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in Betracht gekommen. Der Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, da dem Beteiligten zu 1) angesichts der Länge des Haftantrages bereits vor dem Anhörungstermin eine Übersetzung der wesentlichen Teile habe ausgehändigt werden müssen. Der Richter am Amtsgericht habe sich vergewissern müssen, dass der hinzugezogene Dolmetscher und der Beteiligte zu 1) in derselben Sprache kommuniziert hätten. Dass er sich davon überzeugt habe, sei in den Akten zu vermerken. Da ein solcher Vermerk im Anhörungsprotokoll fehle, sei davon auszugehen, dass sich der Richter am Amtsgericht keine Gewissheit davon verschafft habe, dass es zwischen dem Dolmetscher und dem Beteiligten zu 1) keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Tatsächlich habe der Dolmetscher nicht über ausreichende Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, so dass nur eine eingeschränkte Kommunikation mit dem Beteiligten zu 1) möglich gewesen sei. Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem schwerwiegenden Mangel, weil aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgehe, ob die Anhörung gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 GVG nichtöffentlich und die Verkündung des Haftbeschlusses öffentlich erfolgt seien. Obwohl der Beteiligte zu 1) im Anhörungstermin einen entsprechenden Wunsch geäußert habe, sei das algerische Generalkonsulat nicht unverzüglich von der Inhaftierung des Beteiligten zu 1) unterrichtet worden. Die Voraussetzungen des Haftgrundes des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG seien nicht nachgewiesen. Eine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor, weil dafür erforderlich sei, dass der Betroffene aktuell über seine Identität täusche. Ein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem müsse die Täuschung ursächlich dafür sein, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könne, was nicht der Fall sei, wenn eine Abschiebung schon aus anderen Gründen ausscheide. Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungshaft sei die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der Haftzeit. Derzeit sei jedoch völlig ungewiss, innerhalb welcher Zeit Passersatzpapiere beschafft werden könnten und ob eine Abschiebung überhaupt bis zum 14. Juni 2018 möglich sei. Auf jeden Fall sei von einer Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen.
Die Beteiligte zu 2) erwidert,
dass der Haftantrag vom 15. Dezember 2017 den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genüge. Insbesondere sei darin umfangreich zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Erforderlichkeit der Haftdauer bis zum 14. Juni 2018 Stellung genommen worden. Dass die Passersatzpapierbeschaffung bei dem Beteiligten zu 1) länger dauere als im Normalfall, beruhe auf seiner Weigerung, seine Identität offen zu legen und an der Aufklärung mitzuwirken. In Bezug auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft sei nichts unklar geblieben. Die Beteiligte zu 2) habe unter Nennung des Namens des Staatsanwalts dargelegt, dass das Einvernehmen durch Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft eingeholt worden sei. Da die Vorführung beim algerischen Generalkonsulat die einzige Möglichkeit für Befragungen zur Identitätsfeststellung gewesen sei und es sich bei dem 22. Februar 2018 um den nächstmöglichen Termin gehandelt habe, sei das Abschiebungsverfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden. Bei der entsprechenden Prüfung habe sich ergeben, dass keine milderen Mittel als die Anordnung der Sicherungshaft in Betracht gekommen seien. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beteiligten zu 1) sei davon auszugehen, dass sich dieser nicht an Aufenthaltsbeschränkungen halten und Meldeauflagen nicht nachkommen, sondern bei einer Haftentlassung sofort wieder untertauchen und sich weiteren behördlichen Maßnahmen entziehen würde. Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG und des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG lägen weiterhin vor. Aufgrund der ihm in seiner Heimatsprache erteilten Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG sei sich der Beteiligte zu 1) spätestens ab dem 19. September 2017 der Tatsache bewusst gewesen, dass er einen Wechsel seines Aufenthaltsortes unverzüglich bei der Ausländerbehörde habe melden müssen. Der Beteiligte zu 1) täusche auch heute noch über seine Identität, weil er bewusst nicht an der Aufklärung mitwirke. Die Abschiebung sei grundsätzlich durchführbar. Ihr stehe derzeit nur entgegen, dass die Identität des Beteiligten zu 1) nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne und deshalb keine Passersatzpapiere erteilt würden.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache nur insoweit Erfolg, als für die erste Instanz von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer ( BGH Asylmagazin 2017,172; BGH Beschluss vom 18. Dezember 2014 – V ZB 192/13 –; BGH InfAuslR 2014,52 ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein. Sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Gesichtspunkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden ( BGH Beschluss vom 20. September 2017 – V ZB 118/17 –; BGH FGPrax 2017,185; BGH Asylmagazin 2017, 172 ). Zweck des Begründungserfordernisses ist es, den Richter und den Betroffenen durch die Angaben der Behörde in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit des Haftantrags zu prüfen. Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags ( BGH NVwZ 2017,733; BGH FGPrax 2016,231 ). Die beteiligte Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht ( BGH FGPrax 2017,185 ). In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen ( BGH InfAuslR 2013,157; BGH AuAS 2013,20; BGH Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11 – ). Das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung gehört zu den von der Behörde im Haftantrag nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt ( BGH InfAuslR 2016,432; BGH InfAuslR 2014,99; BGH Beschluss vom 16. Mai 2013 – V ZB 11/13 – ). Zu den in dem Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört das notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, muss der Antrag daher Angaben zu dem Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft enthalten ( BGH FGPrax 2013,130; BGH NJW 2012,2448; BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 – V ZB 126/11 – ). Der Haftantrag vom 15. Dezember 2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Er enthält ausreichende Angaben zur Ausreisepflicht des Beteiligten zu 1), zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer. Aus dem Haftantrag geht hervor, dass dem Beteiligten zu 1) die Abschiebung durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Februar 2016 angedroht worden ist und dieser nach der Abweisung der Klage des Beteiligten zu 1) vom 17. März 2016 durch das seit dem 24. Januar 2017 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 2016 Bestandskraft erlangt hat. Ferner ergibt sich aus dem Haftantrag, dass der Bescheid am 3. März 2016 zugestellt worden ist. Aus diesen Tatsachen ließ sich ersehen, dass dem Beteiligten zu 1) die Abschiebung angedroht und wann ihm der entsprechende Bescheid zugestellt worden ist. Der Vorlage eines Zustellungsnachweises in Form einer Postzustellungsurkunde bedurfte es für die Zulässigkeit des Haftantrages nicht, da dafür die Mitteilung der entsprechenden Tatsachen genügt. In dem Haftantrag ist ausdrücklich erwähnt worden, dass das nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Dortmund vorliegt und dieses nach Rücksprache von dem Staatsanwalt Dr. S erteilt worden ist. Dieses lässt in ausreichender Weise erkennen, woraus die Beteiligte zu 2) die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Dortmund entnimmt. Die Beteiligte zu 2) stützt sich nicht auf eine generelle Erteilung des Einvernehmens durch die Staatsanwaltschaft Dortmund, sondern auf eine von dem Staatsanwalt Dr. S im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes auf Rücksprache für den konkreten Fall abgegebene mündliche Erklärung. Auch wenn der Abschiebung entgegenstehende tatsächliche Gründe wie eine Krankheit oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen oder eine Personalknappheit der Ausländerbehörde in dem Haftantrag aufzuführen sind, lässt sich daraus keine Unzulässigkeit des Haftantrages vom 15. Dezember 2017 herleiten, da jedenfalls das Fehlen solcher Umstände nicht ausdrücklich im Haftantrag zu erwähnen ist. Aus dem Haftantrag vom 15. Dezember 2017 ergibt sich, dass die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1) bisher nicht zweifelsfrei hat festgestellt werden können. Es bedarf keiner Entscheidung, in welchem Umfang die antragstellende Behörde in dem Haftantrag zum Vorliegen von Abschiebungsverboten und Aussetzungsgründen nach den §§ 60 und 60a AufenthG Stellung zu nehmen hat. Dieses ist in dem Haftantrag vom 15. Dezember 2017 geschehen. Die Beteiligte zu 2) hat dort ausgeführt, dass Abschiebungsverbote und Duldungsgründe im Sinne der §§ 60 und 60a AufenthG weder erkennbar noch von dem Beteiligten zu 1) geltend gemacht worden seien. Die Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer sind ebenfalls ausreichend. Zunächst hat die Beteiligte zu 2) in dem Haftantrag vom 15. Dezember 2017 unter Benennung der einzelnen Schritte und des bei diesen anfallenden Zeitaufwandes dargetan, dass bei algerischen Staatsangehörigen auch im Falle der Notwendigkeit einer Passersatzpapierbeschaffung üblicherweise eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten erfolgen kann. Weiterhin sind in dem Haftantrag sich aus dem Verhalten des Beteiligten zu 1) ergebende Gründe aufgelistet worden, die aus der Sicht der Beteiligten zu 2) dazu geführt hatten, dass die Abschiebung des Beteiligten zu 1) nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hatte durchgeführt werden können und auch in den nachfolgenden drei Monaten noch nicht möglich war. Insoweit hat die Beteiligte zu 2) insbesondere darauf verwiesen, dass die Identität des Beteiligten zu 1) bis dahin nicht habe geklärt werden können, weil dieser zahlreiche Aliasnamen verwende, er in keiner Weise seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzpapierbeschaffung nachkomme und er vor der für den 17. bis 19. Oktober 2017 geplanten Vorführung untergetaucht sei. Die beantragte Haftdauer ist damit begründet worden, dass die nächste Vorführung beim algerischen Generalkonsulat erst am 22. Februar 2018 erfolgen könne und nach einer Passersatzpapierzusage noch eine weitere Vorlaufzeit benötigt werde.
Das Amtsgericht Dortmund hat nicht den Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dem Betroffenen ist vor der Anhörung durch den Haftrichter eine Ablichtung des Haftantrags zu übergeben, der erforderlichenfalls mündlich übersetzt werden muss; beides ist im Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle zu vermerken ( BGH InfAuslR 2014,384; BGH Beschluss vom 16. Januar 2014 – V ZB 108/13 – ). Aus dem Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2017 geht hervor, dass der Beteiligte zu 1) den Haftantrag bereits vor dem Termin erhalten hat und ihm der ausgehändigte Haftantrag von dem Dolmetscher Dipl.-Ing. O übersetzt worden ist. Dabei hat es nach den übereinstimmenden Angaben des Beteiligten zu 1) und des Dolmetschers Dipl.-Ing. O im Anhörungstermin vom 10. April 2018 zwischen ihnen keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Eine Verpflichtung, dem Beteiligten zu 1) vor dem Anhörungstermin eine schriftliche Übersetzung von wesentlichen Teilen des Haftantrages zur Verfügung zu stellen, bestand nicht ( BGH FGPrax 2010,154 ).
Die Haftanordnung des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2017 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 170 Abs. 1 S. 1 GVG aufzuheben. Nach dem Vermerk des die Anhörung durchführenden Richters am Amtsgericht vom 19. April 2018 ist diese in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt. Ob für die Verkündung des Beschlusses vom 15. Dezember 2017 die Öffentlichkeit hergestellt worden ist, kann dahinstehen, da ein Verkündungsmangel nicht dem wirksamen Erlass der Entscheidung entgegenstehen würde ( BGH FamRZ 2015,1006; OLG Celle NJW 2014,3458 ).
Das Amtsgericht Dortmund ist der Unterrichtungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK nachgekommen. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Verfügung des Richters am Amtsgericht vom 15. Dezember 2017, die ausweislich des Ab-Vermerks ausgeführt worden ist.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist nicht nach § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG unzulässig. Der Zweck der Haft kann nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beteiligten zu 1) ist davon auszugehen, dass ihn Meldeauflagen, räumliche Aufenthaltsbeschränkungen, Garantien durch Vertrauenspersonen und die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen nicht davon abhalten würden, sich der Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen. Meldeauflagen und räumliche Aufenthaltsbeschränkungen versprechen schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beteiligte zu 1) in der Vergangenheit Aufforderungen der Ausländerbehörde und des Sozialamtes nur in sehr eingeschränktem Maße nachgekommen ist. Trotz Zuweisung zur Sammelunterkunft Ostpark in Dortmund hat sich der Beteiligte zu 1) dort nicht aufgehalten. Obwohl er dazu verpflichtet worden war, noch am selben Tag bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, ist der Beteiligte zu 1) nach seiner Haftentlassung am 19. September 2017 untergetaucht und hat sich erst wieder an die Ausländerbehörde gewandt, nachdem er ein weiteres Mal von der Polizei aufgegriffen worden war. Weil der Beteiligte zu 1) trotz Aufforderung nach dem 2. Oktober 2017 nicht wieder bei der Ausländerbehörde vorstellig geworden ist, konnte der Beteiligte zu 1) nicht wie vorgesehen am 17. bis 19. Oktober 2017 beim algerischen Generalkonsulat vorgeführt werden. Auch die Verwendung von Aliasnamen und die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung zeigen, dass der Beteiligte zu 1) nicht für eine Abschiebung zur Verfügung stehen will, sondern nach einer Haftentlassung untertauchen würde.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist nicht nach § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig. Zwar stand schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Dezember 2017 fest, dass eine Abschiebung des Beteiligten zu 1) nicht innerhalb der nächsten drei Monate würde durchgeführt werden können. Dieses beruhte aber auf Gründen, die der Beteiligte zu 1) zu vertreten hat. Wenn ein Ausländer, der über keine Ausweispapiere verfügt, bei der Passersatzpapierbeschaffung nicht mitwirkt, hat er diejenigen Verzögerungen zu vertreten, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und um die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen ( BGH Beschluss vom 9. Dezember 2012 – V ZB 305/10 –; BGH NVwZ 2010,1175 ). Der Beteiligte zu 1) hat zahlreiche Aliasnamen benutzt und schon vor dem 15. Dezember 2017 keinerlei Bereitschaft gezeigt, an einer Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken. Die für den 17. bis 19. Oktober 2017 beabsichtigte Vorführung beim algerischen Generalkonsulat konnte nicht stattfinden, weil der Beteiligte zu 1) entgegen einer ihm erteilten Auflage nicht wieder beim Ausländeramt vorgesprochen hatte. Bei der Vorführung am 22. Februar 2018 hat sich der Beteiligte zu 1) geweigert, Angaben zu seinen Personalien zu machen.
Gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG konnte die Sicherungshaft für sechs Monate bis zum 14. Juni 2018 angeordnet werden. Angesichts der Verwendung zahlreicher Aliasnamen durch den Beteiligten zu 1) und seiner fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Feststellung seiner Personalien war von vornherein davon auszugehen, dass eine Haftdauer von sechs Monaten erforderlich war. Schon bei algerischen Staatsangehörigen, deren Personalien zweifelsfrei feststehen, wird für eine Beschaffung von Passersatzpapieren und die weiteren Vorbereitungsmaßnahmen in der Regel ein Zeitraum von drei Monaten benötigt. Hier kommt hinzu, dass es einer Vorführung des Beteiligten zu 1) beim algerischen Generalkonsulat bedurfte, die erst am 22. Februar 2018 stattfinden konnte. Auch wenn sich im Anschluss an den Termin die Personalien des Beteiligten zu 1) sicher hätten feststellen lassen, hätte zunächst noch die Ausstellung einer Passersatzpapierzusage abgewartet werden müssen, bevor eine Flugbuchung hätte vorgenommen werden können.
Eine Aufhebung der Haftanordnung hat nicht deshalb zu erfolgen, weil derzeit völlig offen ist, ob der Beteiligte zu 1) noch bis zum 14. Juni 2018 abgeschoben kann. Die Anordnung der Sicherungshaft setzt nicht den Nachweis voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der angeordneten Haftzeit durchführbar ist ( BVerfG NJW 1987,3076; LG Neuruppin BeckRS 2011,22381 ). Da ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass innerhalb der nächsten Wochen eine Klärung der Identität des Beteiligten zu 1) herbeigeführt und dieser nach der Erteilung von Passersatzpapieren abgeschoben werden kann.
Es liegt kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt ( BGH InfAuslR 2014,52; BGH FGPrax 2012,133; BGH FGPrax 2010,261 ). Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann ( BGH InfAuslR 2014,54; BGH NVwZ 2010,1172; BGH InfAuslR 2010,361 ). Verzögerungen bei der Abschiebung, die dadurch entstehen, dass der Betroffene keine oder falsche Angaben zu seinen Personalien macht, so dass es zur Feststellung der Nationalität aufwendiger Recherchen bedarf und die Beschaffung eines Passersatzpapiers länger dauert, sind dem Betroffenen zuzurechnen ( BGH Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 202/09 –; BGH NVwZ 2010,1175 ). Um den Beteiligten zu 1) schnellstmöglich abschieben zu können, sind ab dem 16. Juni 2017 alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, damit die Identität des nicht zur Mitwirkung bereiten Beteiligten zu 1) geklärt wurde und für diesen Passersatzpapiere beschafft werden konnten. Zunächst sollte am 17. bis 19. Oktober 2017 eine Vorführung des Beteiligten zu 1) beim algerischen Generalkonsulat erfolgen. Angesichts des Fehlens von Ausweispapieren und der Verwendung zahlreicher Aliasnamen durch den Beteiligten zu 1) kam nur eine Vorführung beim algerischen Generalkonsulat als erster Schritt in Betracht. Die für den 17. bis 19. Oktober 2017 geplante Vorführung des Beteiligten zu 1) konnte nur deshalb nicht erfolgen, weil dieser trotz einer entsprechenden Auflage nicht wieder beim Ausländeramt vorgesprochen hatte. Anschließend ist seitens der Zentralen Ausländerbehörde Köln zum nächstmöglichen Termin am 22. Februar 2018 eine Vorführung des Beteiligten zu 1) beim algerischen Generalkonsulat veranlasst worden. Parallel dazu sind Ermittlungen in Gang gebracht worden, um ausschließen zu können, dass der Beteiligte zu 1) die marokkanische oder die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem sich der Beteiligte zu 1) bei dem Termin am 22. Februar 2018 geweigert hatte, Angaben zu seiner Person zu machen, ist ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden, bei dem anhand der von der Polizei genommenen Fingerabdrücke die Identität des Beteiligten zu 1) geklärt werden soll. Da die Ausländerbehörden keine Möglichkeit haben, auf die Terminplanung des algerischen Generalkonsulats Einfluss zu nehmen, ist ihnen nicht anzulasten, dass der Vorführungstermin erst am 22. Februar 2018 stattgefunden hat ( BGH NVwZ 2010, 1175 ).
Es kann dahinstehen, ob sich die Anordnung der Sicherungshaft auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG stützen lässt; jedenfalls ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gegeben, weil Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 3 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass sich der Beteiligte zu 1) der Abschiebung durch Flucht entziehen will. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG enthält einen einheitlichen Haftgrund der Fluchtgefahr, der durch die Kriterien des § 2 Abs. 14 AufenthG gesetzlich näher ausgeformt ist. Für den Haftgrund der Fluchtgefahr begrenzt die Vorschrift des § 2 Abs. 14 AufenthG den Tatbestand der Fluchtgefahr auf objektive Umstände. Das Vorliegen eines der in § 2 Abs. 14 AufenthG geregelten Anhaltspunkte stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass im konkreten Fall eine Fluchtgefahr besteht. Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ( BGH BeckRS 2018,1287 ). Indem er die Ausländerbehörden im Unklaren darüber lässt, welche der von ihm in der Vergangenheit angegebenen Personalien zutreffend sind, täuscht der Beteiligte zu 1) weiterhin über seine Identität. Zudem hat der Beteiligte zu 1) bisher jede Mitwirkung bei der Feststellung seiner Identität verweigert, um seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Sein Wille, alle der Feststellung der Personalien und der Beschaffung von Passersatzpapieren dienenden behördlichen Maßnahmen zu unterlaufen, ist schon allein dadurch deutlich geworden, dass er nach dem 2. Oktober 2017 trotz entsprechender Auflage nicht wieder beim Ausländeramt vorgesprochen und bei der Vorführung am 22. Februar 2018 keine Angaben zu seinen Personalien gemacht hat. Bei einer Haftentlassung würde der Beteiligte zu 1) wieder versuchen, sich durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Auflagen sämtlichen behördlichen Maßnahmen und insbesondere der Abschiebung zu entziehen.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist insoweit abzuändern, als von dem Beteiligten zu 1) keine Dolmetscherkosten zu erstatten sind. In Abschiebehaftsachen ist von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ( BGH NVwZ 2011,127; BGH NVwZ 2010,1510; BGH FGPrax 2010,154 ).
Nach § 84 FamFG werden dem Beteiligten zu 1) mit Ausnahme der nicht zu erhebenden Dolmetscherkosten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.