Beschwerde gegen Nichtanerkennung südafrikanischer Adoption wegen ordre public
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die Zurückweisung ihres Antrags auf Anerkennung einer in Südafrika ausgesprochenen Adoption. Streitpunkt ist, ob nach § 16a Nr. 4 FGG ein ordre-public-Verstoß vorliegt. Das Landgericht weist die Beschwerde ab: Die gemeinschaftliche Annahme durch nicht verheiratete Antragsteller war nach deutschem (§1741 Abs.2 BGB) und südafrikanischem Recht nicht möglich und beruhte auf Falschangaben.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der südafrikanischen Adoption als unbegründet abgewiesen; Anerkennung wegen ordre-public-Verstoßes und fehlender rechtlicher Grundlage versagt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ausgeschlossen, wenn deren Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (ordre public) ist.
Eine Anerkennung ausländischer Adoptionen kann versagt werden, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund falscher Angaben ergangen ist und die Adoption nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtlich nicht möglich war.
Die Tatsache, dass eine Adoption auf unrichtigen Angaben beruht, macht diese nach deutschem Recht nicht zwingend nichtig; im Anerkennungsverfahren kann dies jedoch zur Versagung der Anerkennung führen, wenn die Adoption rechtlich nicht bestehen kann.
Für die ordre-public-Prüfung genügt nicht, dass nach deutschem Recht anders entschieden würde; entscheidend ist, ob das Anerkennungsergebnis in so starkem Widerspruch zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung steht, dass es untragbar erscheint.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, XVI 64/08
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 16.04.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € den Antragstellern auferlegt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Amtsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16.04.2009 den Antrag auf Anerkennung der Adoption des Kindes durch die Antragsteller zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 21.04.2009 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 05.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen ihren Antrag auf Anerkennung der Adoption weiter und führen zur Begründung aus, dass diese dem Kindeswohl entspreche.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht Hamm hat den Antrag auf Anerkennung der am 20.02.2001 durch den Children’s Court für den Bezirk Randburg ausgesprochenen Adoption des Kindes durch die Antragsteller zu Recht gem. § 16 a Nr. 4 FGG mit der Begründung zurückgewiesen, sie verstoße gegen den deutschen ordre public.
Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
Unter Anwendung dieser Vorgaben ist jedoch im hiesigen Fall von einer Unvereinbarkeit der Adoption mit dem deutschen ordre public auszugehen. Dabei hätte sie nicht nur nach deutschem Recht in der vorliegenden Form nicht ausgesprochen werden können, weil nach § 1741 Abs. 2 BGB unverheiratete Personen ein Kind nur alleine und (nur) Ehepaare ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen können, die Antragsteller jedoch zum Zeitpunkt der Adoption jedoch nicht (mehr) miteinander verheiratet waren und gleichwohl das Kind gemeinschaftlich angenommen haben. Auch nach südafrikanischem Recht wäre die Adoption in der vorliegenden Form nicht ausgesprochen worden, da insoweit Sektion 17 des südafrikanischen Child Care Act die Adoption eines Kindes nur durch ein Ehepaar, einen Witwer / eine Witwe, eine unverheiratete oder geschiedene Einzelperson oder durch den Ehepartner des anderen Elternteils des anzunehmenden Kindes vorsieht. Dieser Umstand ist durchaus maßgeblich, weil es gerade nicht darum geht, nur zu überprüfen, ob eine nach ausländischem Recht zulässige, aber in Deutschland so nicht bekannte Adoptionsform gleichwohl anerkannt werden kann. Vielmehr ist auch in Südafrika die Adoption nur ausgesprochen worden, weil die Antragsteller dort falsche Angaben gemacht haben, indem sie ihre Heiratsurkunde vorlegten und dabei die zwischenzeitliche Scheidung wissentlich – anderes ist nicht vorstellbar – verschwiegen.
Zwar ist auch nach deutschem Recht eine auf unrichtigen Angaben eines Adoptionsbewerbers beruhende Adoptionsentscheidung nicht allein aus einem solchen Grund aufhebbar, wie die §§ 1760, 1763 BGB zeigen. Doch kann andererseits – und diese Prüfung gebietet § 16 a Nr. 4 FGG – nicht über das Anerkennungsverfahren des § 2 AdWirkG eine Adoption anerkannt werden, die weder nach dem Recht des Auslandsstaates noch nach deutschem Recht so bestehen kann. Insoweit geht es auch gerade nicht nur um die Tatsache, dass die Antragsteller einmal falsche Angaben gemacht haben – die indizielle Bedeutung dieses Umstandes für die Annahme ihrer Ungeeignetheit zur Annahme eines Kindes könnte im Rahmen der am Kindeswohl orientierten Prüfung der Anerkennung entkräftet werden (vgl. KG NJOZ 2006, 2655 ff.) –, sondern insbesondere darum, dass die daraufhin ausgesprochene Adoption rechtlich nicht möglich ist und bleibt. Hierüber konnte das Vormundschaftsgericht sich – wie in allen Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Adoption nicht vollständig vorliegen – auch mit Erwägungen zum Kindeswohl nicht hinwegsetzen, so dass es zu Recht die Anerkennung der Adoption versagt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.