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Landgericht Dortmund·9 T 286/20·28.07.2020

Anhörungsrüge gegen Anweisung nach §153 ZVG zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Land Nordrhein‑Westfalen rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur Erteilung einer Anweisung nach §153 ZVG. Das Land trug keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vor; daher wäre die Entscheidung bei Kenntnis der nachgereichten Ausführungen nicht anders ergangen. Die Rüge ist deshalb unbegründet und zurückzuweisen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.

Ausgang: Anhörungsrüge des Landes gegen die Anweisung nach §153 ZVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass dem Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen unbekannt geblieben sind, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

2

Beteiligte im Sinne des §154 S.1 ZVG sind nur Personen, denen das Zwangsverwaltungsgesetz dem Zwangsverwalter gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt.

3

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern kann auf eigenständigen Normen der Abgabenordnung beruhen; daraus folgt, dass steuerliche Forderungen nicht schon deshalb Dritte zu Beteiligten im ZVG machen, weil ihre Durchsetzung betroffen ist.

4

§11 Abs.2 S.1 RpflG findet keine Anwendung, wenn gegen einen Beschluss nach §153 Abs.1 ZVG ein sonstiges Rechtsmittel gegeben ist; die Frage der Erinnerungsbefugnis ist gesondert zu prüfen.

Relevante Normen
§ 155 Abs. 1 ZVG§ 156 Abs. 1 S. 1 ZVG§ 34 Abs. 3 AO§ 154 S. 1 ZVG§ 153 Abs. 1 ZVG§ 11 Abs. 2 S. 1 RpflG

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Es kann dahinstehen, ob der Anspruch des Landes Nordrhein-Westfalen auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden ist, dass die Kammer vor ihrer Beschlussfassung nicht eine weitere Beschwerdebegründung des Landes Nordrhein-Westfalen abgewartet hat. Jedenfalls ist ausgeschlossen, dass die Kammer bei einer Kenntnis der Ausführungen in dem Schriftsatz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2020 am 6. Juli 2020 anders entschieden hätte, da es in der Sache nur um Rechtsfragen geht und das Land Nordrhein-Westfalen mit der Anhörungsrüge keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass das Land Nordrhein-Westfalen zu den Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens gehört. Der Bundesfinanzhof leitet die Verpflichtung zur Entrichtung der Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners nicht aus den §§ 155 Abs. 1 ZVG und 156 Abs. 1 S. 1 ZVG, sondern aus § 34 Abs. 3 AO her und geht insoweit ausdrücklich von einer außerhalb der ZVG stehenden Verpflichtungsgrundlage aus. Beteiligte im Sinne des § 154 S. 1 ZVG sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Personen, denen gegenüber das Zwangsverwaltungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Verpflichtungen auferlegt. Da nur das Vollstreckungsgericht und der Zwangsverwalter, nicht aber auch Dritte an eine Anweisung nach § 153 Abs. 1 ZVG gebunden sind ( Böttcher, Kommentar zum Zwangsversteigerungsrecht, 6. Auflage, § 153 Rdnr. 9 ), wird das Land Nordrhein-Westfalen durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12. November 2018 nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Soweit die Durchsetzung der Steuerforderungen durch die Anweisung erschwert wird, handelt es sich nur um eine mittelbare Auswirkung des Beschlusses vom 12. November 2018, die nicht genügt, um von einer Erinnerungsbefugnis des Landes Nordrhein-Westfalen ausgehen zu können. Es liegt kein Fall des § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG vor, da gegen einen Beschluss nach § 153 Abs. 1 ZVG ein Rechtsmittel gegeben ist. In Frage steht hier allein, ob das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt ist, gegen die vom Amtsgericht Dortmund erteilte Anweisung vorzugehen. Ob diese rechtmäßig ist, kann wegen der Unzulässigkeit der Vollstreckungserinnerung dahinstehen. Schließlich besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Kammer bei den für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs abweicht.