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Landgericht Dortmund·9 T 286/20·05.07.2020

Beschwerde gegen Anweisung im Zwangsverwaltungsverfahren – Land nicht Beteiligter

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsverwaltung (ZVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen legte Vollstreckungserinnerung gegen eine Anweisung des Amtsgerichts an den Zwangsverwalter ein. Streitgegenstand war, ob das Land als Beteiligter im Sinne des § 154 S.1 ZVG zur Erhebung einer Vollstreckungserinnerung befugt ist. Das Gericht verneint die Beteiligtenstellung, weil die Verpflichtungsgrundlage der Steuerzahlung in § 34 Abs. 3 AO und nicht im ZVG liegt. Eine Verweisung an das Finanzgericht kommt nicht in Betracht; die Beschwerde wurde abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Landes gegen die Anweisung an den Zwangsverwalter als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen Anweisungen des Vollstreckungsgerichts ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Beteiligter im Sinn des § 154 S.1 ZVG ist.

2

Beteiligte im Sinne des § 154 S.1 ZVG sind neben den formell Verfahrensbeteiligten gemäß § 9 ZVG nur solche Personen, denen das ZVG dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt.

3

Eine Verpflichtungsgrundlage des Zwangsverwalters, die außerhalb des Zwangsversteigerungsgesetzes liegt (z. B. § 34 Abs. 3 AO), begründet keine Beteiligtenstellung nach § 154 S.1 ZVG.

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Eine dem Zwangsverwaltungsverfahren zuzuordnende Streitigkeit über die Richtigkeit einer gerichtlichen Anweisung ist nicht an das Finanzgericht zu verweisen; steuerrechtliche Vorfragen können und müssen im Zwangsverwaltungsverfahren vor den Zivilgerichten mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 1 ZVG§ 9 ZVG§ 154 S. 1 ZVG§ 766 ZPO§ 34 Abs. 3 AO§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Die Vollstreckungserinnerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12. November 2018 ist unzulässig. Zwar können gegen Anweisungen des Vollstreckungsgerichts an den Zwangsverwalter nach § 153 Abs. 1 ZVG im Falle des Unterbleibens einer vorherigen Anhörung nicht nur der Schuldner und der Gläubiger, sondern auch alle anderen Beteiligten eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen ( Stöber, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 22. Auflage, § 153 Rdnr. 21; Böttcher, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 6. Auflage, § 153 Rdnr. 21 ). Das Land Nordrhein-Westfalen gehört aber weder nach § 9 ZVG noch nach § 154 S. 1 ZVG zu den Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens. Beteiligte im Sinne des § 154 S. 1 ZVG sind über die formell Verfahrensbeteiligten gemäß § 9 ZVG hinaus diejenigen Personen, denen gegenüber das Zwangsverwaltungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt ( BGH NJW 2016,497; BGH NJW-RR 2012,263; BGH NJW 2009,1677; BGH NJW 2009,1674 ). Die Verpflichtung eines Zwangsverwalters zur Entrichtung der aus der Vermietung einer beschlagnahmten Eigentumswohnung herrührenden Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners ergibt sich aber nicht aus dem Zwangsversteigerungsgesetz, sondern aus § 34 Abs. 3 AO. Diese Vorschrift enthält eine außerhalb des Zwangsversteigerungsgesetzes stehende Verpflichtungsgrundlage ( BFH NZI 2019,308; BFH NJW 2015,2524 ).

4

Eine Verweisung an das Finanzgericht Münster kommt nicht in Betracht. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO vor. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Einwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die dem Zwangsverwalter vom Amtsgericht Dortmund durch Beschluss vom 12. November 2018 erteilte Anweisung. Diese sind im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens mit den dort von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Die Entscheidungskompetenz der im Zwangsverwaltungsverfahren zuständigen Zivilgerichte erstreckt sich dann auch auf steuerrechtliche Vorfragen.

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Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt. Das gilt sowohl für den Beteiligtenbegriff im Sinne des § 154 S. 1 ZVG als auch für die Einordnung des § 34 Abs. 3 AO als außerhalb des Zwangsversteigerungsgesetzes stehende Verpflichtungsgrundlage. Da die Vollstreckungserinnerung unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob das Amtsgericht Dortmund dem Zwangsverwalter die Anweisung erteilen durfte, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu leisten.