Sofortige Beschwerde gegen Insolvenzeröffnung wegen Steuerforderungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen behaupteter unberechtigter Steuerforderungen ein. Streitgegenstand war, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt und ob die Steuerforderungen hinreichend geprüft wurden. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Forderungen waren glaubhaft gemacht, das Amtsgericht und der Insolvenzverwalter haben ausreichend aufgeklärt, und die Mitwirkungsverweigerung des Schuldners rechtfertigt keine weiteren Ermittlungen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nicht wegen behaupteter Nutzung zur Einzelzwangsvollstreckung unzulässig, solange kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zur erzwungenen Zahlung vorliegt.
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit genügt es, dass der Gläubiger die Forderung so glaubhaft macht, dass das Insolvenzgericht von ihrem Bestehen überzeugt ist; auch noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide können hierfür ausreichend sein.
Die Amtsermittlungs- und Aufklärungspflicht des Insolvenzgerichts ist erfüllt, wenn das Gericht und der eingesetzte Insolvenzverwalter die Forderungen geprüft haben und der Schuldner durch fehlende Mitwirkung keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefert.
Ein anhängiges Strafverfahren oder eine Einstellung nach § 153a StPO begründen keinen zwingenden Schluss über das Bestehen zivilrechtlicher Steuerforderungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 253 IN 171/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.716,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner betreibt in E eine Arztpraxis. Seinen Wohnort gibt er Behörden und Gerichten gegenüber nicht an.
Mit Schriftsatz vom 7.11.2003 beantragte die Gläubigerin, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Die Gläubigerin macht geltend, dass der Schuldner Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 84.566,37 € nicht beglichen habe. Es handelt sich dabei um Nachzahlungen und Zuschläge für die Jahre 1995 bis 1998 sowie um die Steuerforderungen aufgrund von Schätzungen für die Jahre 1999 bis 2003. Der Schuldner hatte seit 1999 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Die Steuerbescheide sind zum Teil noch nicht bestandskräftig. Nach Ablauf der Aussetzungsfristen sind die geltend gemachten Forderungen vollstreckbar.
Vollstreckungsversuche der Gläubigerin blieben erfolglos.
Zur Zeit ist noch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung beim Amtsgericht Dortmund (170 Js 2479/02 71 Cs 183/04) anhängig. In diesem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft den zunächst erlassenen Strafbefehl zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Strafbefehl nicht hinreichend konkretisiert sein dürfte. Es wurde am 5.11.2004 ein neuer Strafbefehl erlassen, gegen den der Schuldner Einspruch eingelegt hat. Zur Zeit wird eine Einstellung nach § 153a StPO in Erwägung gezogen, weil Zeugen nicht erreichbar sind.
Mit Beschluss vom 6.1.2004 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Schuldner weigerte sich in der Folgezeit, mit dem Sachverständigen zusammenzuarbeiten. Geschäftsunterlagen wurden dem Sachverständigen nicht zugänglich gemacht, der Schuldner weigert sich auch, seine Privatanschrift mitzuteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Sachverständigen, den späteren Insolvenzverwalter, vom 20.1.2004 (Bl. 52 f. d.A.), 22.3.2004 (Bl. 70 f. d.A.), 2.4.2004 (Bl. 73 f. d.A.), 15.6.2004 (Bl. 109 d.A.), 5.8.2004 (Bl. 135 f. d.A.), 20.8.2004 (Bl 138 f. d.A.) und 21.10.2004 (Bl. 178 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.8.2004 ordnete das Amtsgericht Dortmund Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse an und bestellte Rechtsanwalt I zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
In einem Bericht vom 31.3.2005 (Bl. 257 ff. d.A.) regte dieser die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.
Mit Beschluss vom 26.4.2005 eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte Rechtsanwalt I zum Insolvenzverwalter.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 10.5.2005 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nunmehr die Einzelzwangsvollstreckung der Gläubigerin wegen unberechtigter Forderungen ermöglicht werde. Er bestreitet das Bestehen der von der Gläubigerin geltend gemachten Steuerforderungen und rügt, dass das Amtsgericht keine Ermittlungen zur Prüfung der Berechtigung der Forderungen vorgenommen habe. Immerhin sei das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden.
Das Finanzamt E sei im übrigen für die Steuererhebung überhaupt nicht zuständig, weil er in E keinen Wohnsitz angemeldet habe.
Auch sei die Kostendeckung für die Verfahrenskosten nur dadurch erreicht worden, dass der Insolvenzverwalter fällige Zahlungen in Rahmen der Praxisführung zurückgehalten habe, um so einen Überschuss zu erwirtschaften.
Der Insolvenzverwalter hat auf die Beschwerde erwidert. Es wird insoweit auf die Stellungnahme vom 2.6.2005 (Bl. 354 f. d.A.) und ergänzend auf den Bericht vom 29.6.2005 (Bl. 378 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 34 Abs. 2 InsO zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 27 InsO liegen vor.
Der Insolvenzantrag der Gläubigerin ist zulässig. Der Einwand des Schuldners, die Insolvenzeröffnung diene allein der Einzelzwangsvollstreckung der einzigen Gläubigerin, greift nicht durch. Zwar kann bei der Verfolgung insolvenzfremder Zwecke das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Insolvenzeröffnung zu verneinen sein; das gilt insbesondere dann, wenn das Insolvenzverfahren genutzt werden soll, um einen solventen, aber zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu zwingen (Uhlenbruck, InsO, § 14 Rdn. 5).
Hier ist ein solcher Rechtsmissbrauch seitens der Gläubigerin jedoch nicht festzustellen. Die Gläubigerin macht hier erhebliche Forderungen geltend, die durch Steuerbescheide festgesetzt worden sind, und sie hat den Insolvenzantrag erst gestellt, nachdem die Einzelzwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht Dortmund auch den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO festgestellt.
Der Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die von dem Finanzamt E geltend gemachten Steuerforderungen, die sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf 84.566,37 € beliefen. Entgegen der Auffassung des Schuldners ist die Berechtigung dieser Steuerforderungen durch das Amtsgericht ausreichend geprüft worden. Weitere Ermittlungen zur Feststellung des Bestehens waren hier nicht angezeigt.
So hat die Gläubigerin nachvollziehbar dargelegt, wie sich der Gesamtbetrag im einzelnen zusammensetzt. Dass die Steuerbescheide zum Teil noch nicht bestandskräftig sind, steht dem nicht entgegen. Es ist ausreichend, wenn der Gläubiger die Forderung so glaubhaft macht, dass das Insolvenzgericht von dem Bestehen der Forderung überzeugt ist (OLG Köln, ZinsO 2002, 772).
Dies ist hier der Fall.
Der Insolvenzverwalter, der vom Amtsgericht zunächst als Sachverständiger eingesetzt worden war, hat sich eingehend mit diesen Forderungen beschäftigt und ist nach Überprüfung und nach Gesprächen mit dem Finanzamt E zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerforderungen berechtigt und vollstreckbar sind. Da der Schuldner seit 1999 überhaupt keine Steuererklärungen mehr eingereicht hat, war das Finanzamt E auch berechtigt, Schätzungen vorzunehmen.
Die Einwendungen des Schuldners sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen aufkommen zu lassen. Da der Schuldner es unterlassen hat, nach der Abmeldung seinen Wohnsitz erneut ordnungsgemäß anzumelden, und er noch nicht einmal bereit ist, seinen Wohnsitz den Behörden und Gerichten mitzuteilen, sind die Steuern hier zu Recht durch das für den Sitz der Arztpraxis zuständige Finanzamt E erhoben worden.
Das von dem Schuldner angeführte Strafverfahren ist nicht geeignet, um das Bestehen der Forderungen zu widerlegen. Entgegen seines Vortrags wurde das Strafverfahren noch nicht durch Einstellung beendet. Zur Zeit wird die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO aus Zweckmäßigkeitsgründen – Unerreichbarkeit der Zeugen – in Erwägung gezogen. Im Übrigen könnten aus einer Einstellung nach § 153a StPO keine sicheren Schlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerforderungen gezogen werden. Selbst bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder einem Freispruch wäre ein solcher Schluss nicht zwingend, wenn es z.B. an den subjektiven Tatbestandselementen für eine Steuerhinterziehung gefehlt hätte.
Da der Schuldner darüber hinaus die Steuerforderung nur pauschal bestreitet und er seine Mitwirkung in der Weise verweigert, dass er weder selbst Steuererklärungen für die streitigen Jahre erstellt noch die dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt hat, sind Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen nicht gegeben. Das Amtsgericht hat die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht erfüllt.
Die liquiden Finanzmittel des Schuldners reichen nicht aus, um alle Forderungen zu begleichen. Das Guthaben auf dem für das Insolvenzverfahren eingerichteten Anderkonto belief sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf 46.716,62 €. Dadurch, dass der Insolvenzverwalter weitere Forderungen aus dem Betrieb der Arztpraxis eingezogen hat, beträgt Guthaben nunmehr 65.349,45 € (Stand 26.4.2005). Neben den Steuerforderungen sind jedoch noch weitere Verbindlichkeiten aus der Fortführung der Arztpraxis entstanden. So sind noch rückständige Löhne und Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 29.6.2005 (Bl. 378 f. d.A.) Bezug genommen.
Da durch die Fortführung der Arztpraxis laufend Einnahmen erzielt werden und der Schuldner nicht völlig vermögenslos ist, sind auch die Ausführungen des Insolvenzverwalters zur Kostendeckung nachvollziehbar, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahren auch nicht mangels Masse abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I ZPO und 58 III 1 und I 1 GKG.