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Landgericht Dortmund·9 T 241/03·03.06.2003

Sicherungshaft nach §57 Abs.2 AusIG: Beschwerde wegen Fluchtgefahr abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene, dessen Asylantrag abgelehnt und bestandskräftig ist, wurde nach Feststellung mit falschem Sozialversicherungsausweis und tätlichem Widerstand gegen Identitätsfeststellungen in Sicherungshaft genommen. Das Amtsgericht ordnete die Haft nach §57 Abs.2 AusIG an. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen, da begründeter Verdacht der Entziehung der Abschiebung (Untertauchen, Identitätsverschleierung, Gewaltanwendung) vorliegt und die Haft verhältnismäßig ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungshaft nach §57 Abs.2 AusIG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Sicherungshaft nach §57 Abs.2 AusIG ist zulässig, wenn dringende Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein Ausländer der Abschiebung entziehen will.

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Die Bestandskraft eines ablehnenden asylrechtlichen Bescheids kann durch Rücknahme der gegen ihn gerichteten Klage festgestellt werden und begründet die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

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Untertauchen, Kontaktabbruch zur Ausländerbehörde, Fälschung oder Manipulation von Identitätsdokumenten sowie gewaltsamer Widerstand gegen Identitätsfeststellungen begründen regelmäßig den Verdacht der Entziehung der Abschiebung.

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Die Schwangerschaft einer Partnerin begründet allein keinen Anspruch auf Duldung und steht nicht zwingend der Anordnung von Sicherungshaft entgegen; bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob die Abschiebung voraussichtlich innerhalb der Höchstdauer der Haft durchführbar ist.

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Eine erneute persönliche Anhörung kann entfallen, wenn daraus keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 2 AusIG§ 57 Abs. 2 Nr. 5 AusIG§ 57 Abs. 2 Satz 4 AusIG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 50 XIV 70/03 L-B

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Betroffene, nach seinen Angaben sierra-leonischer

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Staatsangehöriger, reiste im am 14.08.2001 in die Bundesrepublik

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Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit - seit dem

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19.04.2001 bestandskräftigen- Bescheid des Bundesamtes für die

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Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ( Bundesamt )vom 20.11.2001

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(Gesch.-Z. '####### ), auf den wegen der weiteren Einzelheiten -

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verwiesen wird, Bl. 39-44 d.A., abgelehnt wurde. Der Betroffene wurde

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aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach

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Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, die Abschiebung in den

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Herkunftsstaat wurde angedroht. Der Betroffene hat die gegen den

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ablehnenden Bescheid erhobene Klage zurückgenommen.

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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Betroffene angegeben,

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über Guinea mit einem falschen Pass in die Bundesrepublik Deutschland

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eingereist zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die

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Anhörungsniederschrift vom 05.09.2001, Bl. 46-52 d.A., Bezug

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genommen.

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Am 15.03.2003 wurde der Betroffene am E Hauptbahnhof

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aufgegriffen, bei der Kontrolle legte er einen Sozialversicherungsausweis,

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ausgestellt auf die oben genannten Alias-Personalien, vor. Als der

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Betroffene zur Personalienüberprüfung zur Bundesgrenzschutzwache

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verbracht werden sollte, versuchte er zu flüchten, setzte hierbei unter

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anderem Schläge und Tritte ein und verletzte die eingesetzten Beamten.

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Bei seiner Vernehmung räumte er ein, sein Foto in den Ausweis eingefügt

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zu haben.

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Anlässlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Dortmund hat der

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Betroffene ausgeführt, dass er von der Ablehnung seines Asylantrages

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nichts wisse, er habe sich nicht mehr darum gekümmert, weil seine

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Freundin schwanger gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird

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verwiesen auf das Anhörungsprotokoll vom 1.6.03.2003, Bl. 16-17 d.A.

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Mit Beschluss vom 16.03.2003, auf den wegen der weiteren Einzelheiten

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verwiesen wird, Bl. 14-15 d.A., hat das Amtsgericht Dortmund gegen den

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Betroffenen die Sicherungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten

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angeordnet.

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Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines

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Verfahrensbevollmächtigten vom 31.03.2003 - eingegangen bei Gericht

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per Fax am gleichen Tag - sofortige Beschwerde eingelegt und

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insbesondere geltend gemacht, dass er Frau P, geb. Q, I , ###### I2, bei der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes beistehen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.03., 01.04. und 12.05.2003, Bl. 27, 25, 36 d.A. Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Rechtsgrundlage der Haftanordnung ist § 57 Abs. 2 AusIG.

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Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag ist

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abschlägig beschieden worden, der ablehnende Bescheid ist

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bestandskräftig. Die Abschiebeandrohung ist vollziehbar. Soweit der

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Betroffene im Rahmen seiner Anhörung bekundet hat, er habe keinen

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ablehnenden Bescheid erhalten, ist dieses durch die Abschlussmitteilung

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des Bundesamtes vom 16.05.2002, Bl. 45 d.A., widerlegt. Aus dieser

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Mitteilung ergibt sich, dass der Betroffene die gegen den ablehnenden

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Bescheid eingelegte Anfechtungsklage zurückgenommen hat.

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Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der

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Abschiebung entziehen will, § 57 Abs. 2 Nr. 5 AusIG. Der Betroffene ist

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untergetaucht, er hat den Kontakt zur Ausländerbehörde abgebrochen

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und musste zur Festnahmeausgeschrieben werden. Er hat versucht,

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seine Identität zu verschleiern, indem er einen falschen

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Sozialversicherungsausweis gefertigt und verwendet hat. Außerdem hat

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der Betroffene unter Anwendung von körperlicher Gewalt versucht, sich

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den Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu entziehen.

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Ob der Betroffene wegen der Behauptung, Frau P erwarte von ihm

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ein Kind, einen Anspruch auf Duldung hat, ist im vorliegenden Verfahren

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nicht zu prüfen. Dies fällt unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.

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Die Haft erscheint wegen der Schwangerschaft auch nicht unverhältnismäßig.

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Es steht auch nicht fest, dass die Abschiebung aus von dem Betroffenen

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nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der nächsten drei Monate

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durchgeführt werden kann, § 57 Abs. 2 Satz 4 AusIG.

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Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des

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Betroffenen abgesehen, da hiervon weitere entscheidungserhebliche

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Erkenntnisse nicht zu erwarten waren.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss kann mit der sofortigen weiteren Beschwerde

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angegriffen werden. Diese ist einzulegen innerhalb einer Frist von zwei

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Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses durch mündliche Erklärung zu

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Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund, des Landge-

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richts Dortmund, des Oberlandesgerichts Hamm oder des Amtsgerichts, in

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dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Betroffene befindet, oder

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durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift.