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Landgericht Dortmund·9 T 230/07·03.09.2007

Sofortige Beschwerde: Mobiliarvollstreckungskosten nicht in Rangklasse 3 nach §10 ZVG

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) begehrt die Zulassung des Beitritts zu Zwangsversteigerungen der Miteigentumsanteile wegen rückständiger Grundsteuern einschließlich Kosten der Mobiliarvollstreckung als bevorrechtigte Forderung. Das Amtsgericht ordnete den Beitritt an, wies die Zuordnung der Mobiliarvollstreckungskosten zu Rangklasse 3 jedoch zurück. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde ab, weil Mobiliarvollstreckungskosten persönliche Forderungen sind und nur Kosten, die der Befriedigung aus dem Grundstück dienen, den Rang der Hauptforderung teilen. §51 Abs.2 VwVG (NW) ändert daran nichts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtzuordnung der Mobiliarvollstreckungskosten zur Rangklasse 3 des § 10 ZVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten der Mobiliarvollstreckung gehören nicht zur dinglichen Rechtsverfolgung des Grundstücks, sondern sind persönliche Forderungen und fallen regelmäßig unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG.

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Kosten der Rechtsverfolgung teilen nur dann den Rang der Hauptforderung nach § 10 Abs. 2 ZVG, wenn sie der Befriedigung aus dem Grundstück unmittelbar dienen.

3

Zu den privilegierten dinglichen Rechtsverfolgungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen, die durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung veranlasst werden; eigenständige Vollstreckungen in bewegliches Vermögen sind hiervon nicht erfasst.

4

Eine als Sollvorschrift ausgestaltete Regelung (z. B. § 51 Abs. 2 VwVG NW) macht die Mobiliarvollstreckung nicht zur bloßen Vorbereitung der Zwangsversteigerung und begründet nicht automatisch einen dinglichen Kostenrang.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG§ 51 Abs. 2 VwVG NW§ 12 GrStG§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG§ 10 Abs. 2 ZVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 275 K 10/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) sind jeweils zu ½ -Anteil Eigentümer der oben näher bezeichneten Eigentumswohnung.

4

Durch Beschluss vom 18.03.2003 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung dieses Objekts an.

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Mit Schriftsatz vom 04.09.2006 beantragte die Beteiligte zu 1), den Beitritt zur Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 2) wegen bevorrechtigter Forderungen gem. § 10 Abs. 1 Nr.3 ZVG in Höhe von 312,64 € sowie Kosten der Rechtsverfolgung und den Betritt zur Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 3) wegen bevorrechtigter Forderungen gem. § 10 Abs. 1 Nr.3 ZVG in Höhe von 220,34 € sowie Kosten der Rechtsverfolgung zuzulassen. Die Forderung in Höhe von 312,64 € setzt sich dabei aus rückständigen Grundsteuern in Höhe von 220,34 €, die die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner schulden, soweit Kosten der Mobiliarvollstreckung in Höhe von 92,30 € zusammen.

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Durch Beschluss vom 15.06.2007 ließ das Amtsgericht Dortmund den Beitritt der Beteiligten zu 1) zu, ordnete jedoch die Kosten der Mobiliarvollstreckung in Höhe von 92,30 € als persönliche Forderung gegen den Beteiligten zu 2) nicht der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zu.

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Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortige Beschwerde.

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Sie ist der Auffassung, dass auch die Kosten der Mobiliarvollstreckung als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zuzuordnen seien. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Vollstreckung von Grundsteuern nach dem VwVG NW richte und gem. § 51 Abs. 2 VwVG NW die Zwangsversteigerung nur betrieben werden solle, wenn festgestellt sei, dass der Geldbetrag durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden können. Da die Kosten dieser Zwangsvollstreckung zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben sei, teile die Kosten auch den Rang der Hauptforderung.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zu Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

12

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zugeordnet.

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Zwar handelt es sich bei der Hauptforderung um rückständige Grundsteuern, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt sind, da sie gem. § 12 GrStG auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhen. Die geltend gemachten Kosten der Mobiliarvollstreckung gehören jedoch zu den persönlichen Ansprüchen, die unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG fallen.

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Kosten der Rechtsverfolgung können nur dann gem. § 10 Abs. 2 ZVG den Rang der Hauptforderung teilen, wenn sie der Befriedigung aus dem Grundstück dienen. Dies ist bei Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Fall (Stöber, ZVG, § 10 Rdn. 15.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, B 8.3.2.1.).

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Zu den gem. § 10 Abs. 2 ZVG privilegierten dinglichen Rechtsverfolgungskosten zählen die durch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung veranlassten notwendigen Aufwendungen. Bei der Mobiliarvollstreckung hingegen wird aus der persönlichen Forderung die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betrieben. Dies stellt ein von der Zwangsversteigerung unabhängiges Verfahren zur Befriedigung der Forderung dar.

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Soweit die Beteiligte zu 1) geltend macht, dass gem. § 51 Abs. 2 VwVG NW die Zwangsversteigerung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen nur betrieben werden solle, wenn festgestellt sei, dass der Geldbetrag durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden könne, so dass die Mobiliarvollstreckung der Vorbereitung der Zwangsversteigerung diene, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

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Bei § 51 Abs. 2 VwVG NW handelt es sich nämlich um eine Sollvorschrift, die den Schuldner vor unbilligen Härten schützen und der Vermeidung einer Zwangsversteigerung dienen soll. Die Mobiliarvollstreckung hat damit eine eigenständige Funktion und dient nicht nur der Vorbereitung der Zwangsversteigerung. Die erfolglose Mobiliarvollstreckung ist auch keine unabdingbare Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung. § 51 VwVG lässt vielmehr in Ausnahmefällen auch die Zwangsversteigerung ohne vorherigen Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zu. Der Vollstreckungsbehörde steht insoweit Ermessen zu.

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Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 3 ZPO, 48 GKG.