Verworfen: Beschwerden des Vorsorgebevollmächtigten gegen Betreuerbestellung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 4) legte gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerden ein. Das Landgericht verwarf die Beschwerden als unzulässig, weil dem Vorsorgebevollmächtigten kein eigenes Beschwerderecht zustehe und die Vollmacht zuvor vom gerichtlich bestellten Betreuer wirksam widerrufen worden war. Die Zustellung des erweiterten Betreuungsbeschlusses machte den Widerruf wirksam.
Ausgang: Beschwerden des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung mangels Beschwerderechts und nach wirksamem Widerruf der Vollmacht verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorsorgebevollmächtigter besitzt nicht allein aufgrund der Erteilung der Vollmacht ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers.
Ein Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten lässt sich weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG ableiten.
Wird die Vorsorgevollmacht durch einen hierzu befugten, gerichtlich bestellten Betreuer widerrufen, besteht für den Bevollmächtigten kein Beschwerderecht mehr.
Die Wirksamkeit der Erweiterung der Betreuung und damit die Befugnis des Betreuers zum Widerruf der Vollmacht tritt mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 287 Abs. 1 FamFG ein; anschließend sind mit der früheren Vollmacht erhobene Beschwerden unzulässig.
Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Dem Beteiligten zu 4) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Am 19. Juli 2004 erteilte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 4) eine notarielle Vorsorgevollmacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 104 bis 109 der Akten Bezug genommen. Durch Beschluss vom 16. Januar 2013 bestellte das Amtsgericht V den Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1) für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Am 24. Januar 2014 wurde die vom Beteiligten zu 3) für die Beteiligte zu 1) geführte Betreuung vom Amtsgericht V mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sie nunmehr die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und Widerruf der durch den Notar L am 19. Juli 2004 beurkundeten Vorsorgevollmacht betreffend die Aufgabenkreise „Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern“ umfasste. Der Beschluss des Amtsgerichts V vom 24. Januar 2014 wurde dem Beteiligten zu 3) am 10. Februar 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 widerrief der Beteiligte zu 3) gegenüber dem Beteiligten zu 4) die Vorsorgevollmacht vom 19. Juli 2004 in Bezug auf die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Am 21. Februar 2014 und 5. März 2014 erhob der Beteiligte zu 4) zunächst im eigenen Namen und sodann unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht vom 19. Juli 2004 auch im Namen der Beteiligten zu 1) Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1) in dem Beschluss des Amtsgerichts V vom 24. Januar 2014. Mit den von ihm eingelegten Beschwerden will der Beteiligte zu 4) erreichen, dass die Betreuerbestellung des Beteiligten zu 3) aufgehoben oder jedenfalls eine andere Person als Betreuer der Beteiligten zu 1) eingesetzt wird.
Die Beschwerden sind unzulässig, da dem Beteiligten zu 4) gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1) kein Beschwerderecht zusteht. Ein solches lässt sich weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG herleiten.
Ein Vorsorgebevollmächtigter hat nicht schon allein aufgrund des Umstandes, dass ihm die Betroffene eine Vollmacht erteilt hat, ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers für seine Vollmachtgeberin. Durch die Anordnung der Betreuung wird, auch wenn sich die Aufgabenkreise des Bevollmächtigten und des Betreuers überschneiden oder decken, kein eigenes Recht des Vorsorgebevollmächtigten beeinträchtigt. Denn die Vorsorgevollmacht gewährt, gleich wie andere Vollmachten, dem Bevollmächtigten kein eigenes subjektives Recht. Ihre Erteilung liegt grundsätzlich nicht im Interesse des Vorsorgebevollmächtigten, sondern im Interesse der Betroffenen. Sie soll der Berücksichtigung und Durchsetzung der Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen dienen, nicht dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung einer Rechtsmacht im eigenen Interesse ermöglichen. Gegenüber der Betroffenen selbst hat der Vorsorgebevollmächtigte daher allein auf Grund der Vollmacht keine gesicherte Rechtsstellung, da die Betroffene die Vollmacht jederzeit widerrufen kann ( BayObLG FamRZ 2003,1219; LG Hof Rpfleger 2010,426 ). Ein eigenständiges Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Vorsorgevollmacht durch einen hierzu befugten Betreuer widerrufen worden ist ( OLG Frankfurt FamRZ 2009,911; KG FamRZ 2009,908 ). Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 hat der Beteiligte zu 3) die Vorsorgevollmacht vom 19. Juli 2004 gegenüber dem Beteiligten zu 4) in Bezug auf die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern wirksam widerrufen. Am 24. Januar 2014 hat das Amtsgericht V die für die Beteiligte zu 1) geführte Betreuung erweitert und den Beteiligten zu 3) auch für den Aufgabenkreis Widerruf der durch den Notar L am 19. Juli 2004 beurkundeten Vorsorgevollmacht betreffend die Aufgabenkreise „Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern“ bestellt. Gemäß § 287 Abs. 1 FamFG ist die Erweiterung der Betreuung mit der am 10. Februar 2014 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Beteiligten zu 3) wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Beteiligte zu 3) die Vorsorgevollmacht vom 19. Juli 2004 hinsichtlich der vorgenannten Aufgabenkreise widerrufen.
Der Beteiligte zu 4) war auch nicht berechtigt, am 5. März 2014 im Namen der Beteiligten zu 1) eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung des Beteiligten zu 3) in dem Beschluss des Amtsgerichts V vom 24. Januar 2014 einzulegen. Ein Beschwerderecht im Namen der Betreuten besteht dann nicht mehr, wenn die Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Betreuer wirksam widerrufen worden ist ( LG Ravensburg BeckRS 2013,15540 ). Das ist hier vor der Einlegung der Beschwerde hinsichtlich der Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesge-richtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet
wird, und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift selbst keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung
beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe und zwar,
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug
auf das Verfahren verletzt ist, die Bezeichnung der Tatsachen, die den
Mangel ergeben.