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Landgericht Dortmund·9 T 168/10·09.05.2010

Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Stundung wegen mangelnder Erwerbsbemühungen abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten Beschwerde ein und reichte ergänzende Nachweise sowie Angaben zu ihrer Bildung und Arbeitssuche nach. Zentrale Frage war, ob sie sich ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Das Landgericht hielt die Nachweise für unsubstantiiert und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Darlegungslast für konkrete Vermittlungsbemühungen liege bei der Schuldnerin.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Aufhebung der Stundung wird als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Schuldnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO ist zulässig, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich nicht ernsthaft um eine solche bemüht oder zumutbare Tätigkeiten ablehnt.

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Die Darlegungslast für die Ernsthaftigkeit der Erwerbsbemühungen liegt beim Schuldner; dieser muss konkrete Angaben zu Art, Umfang, Dauer, Adressaten und Ergebnissen der Vermittlungsbemühungen vortragen.

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Fehlt substantiierter Sachvortrag, besteht keine Veranlassung zur Beweisaufnahme; die Prozessleitung darf fehlende tatsächliche Angaben nicht durch Zeugenvernehmung ersetzen, um den ursprünglich vorzulegenden Sachvortrag zu ersetzen.

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Anwaltliche oder sozialarbeiterische Unterstützung entbindet den Schuldner nicht von der Pflicht, die erforderlichen konkreten Nachweise und Erklärungen über seine Erwerbsbemühungen vorzulegen.

Relevante Normen
§ 4d Abs. 1 InsO§ 4c Nr. 4 InsO§ 4 InsO§ 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 253 IK 164/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 165,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.02.2010 hat das Amtsgericht Dortmund die am 14.10.2008 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren aufgehoben, nachdem die Schuldnerin trotz entsprechender Belehrung des Treuhänders ausweislich seines Berichts vom 14.01.2009 und trotz Aufforderung des Gerichts vom 30.09.2009 keine vollständige Auskunft über die Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheiten erteilt hatte. Ein vor Erlass des angefochtenen Beschlusses von der Schuldnerin vorgelegtes Schreiben der Diakonie vom 26.10.2009, in dem mitgeteilt worden war, dass die Schuldnerin und ihr Ehemann in einer städtischen Obdachlosensiedlung leben, in verschiedenen Bereichen der sozialarbeiterischen Unterstützung bedürfen und sich die Arbeitssuche der Schuldnerin aufgrund mangelnder Schul- und fehlender Berufsbildung schwierig gestalte und bislang erfolglos geblieben sei, hat das Amtsgericht Dortmund als inhaltlich unzureichend angesehen und außerdem wegen fehlender Unterzeichnung nicht berücksichtigt.

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Gegen den Beschluss vom 04.02.2010, der ihnen am 12.02.2010 zugestellt worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 19.02.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung das Schreiben der Diakonie vom 26.10.2009 im Original nachgereicht sowie ein weiteres Schreiben vom 01.03.2010 vorgelegt, demzufolge die Schuldnerin nach eigenen Angaben die Sonderschule für Lernbehinderte nach der 6. Klasse abgebrochen habe, aufgrund ihrer Heirat keinerlei weitere schulische oder berufliche Ausbildungsmaßnahmen mehr erfolgten und ihre Arbeitssuche deshalb bisher erfolg- und chancenlos geblieben sei.

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Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.

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Nach gerichtlichem Hinweis vom 09.04.2010, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30.04.2010 ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie offensichtlich nicht in der Lage sein werde, ein pfändbares Einkommen zu erzielen, da sie höchstens eine Putztätigkeit im Minijobbereich finden könnte; schriftliche Dokumente über ihre Ausbildung seien mangels geordneter Haushaltsführung nicht vorhanden; zum Abfassen schriftlicher Bewerbungen sei sie nicht in der Lage; ihre Bemühungen um Arbeit seien bisher erfolglos geblieben, sie sei aber gewillt und werde auch vom Diakonischen Werk dazu angehalten, einen Arbeitsplatz zu finden. Für ihr Vorbringen hat die Schuldnerin die Sozialarbeiterin B als Zeugin benannt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. § 4 d Abs. 1 InsO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

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Sie ist jedoch unbegründet, da auch nach dem ergänzenden Beschwerdevorbringen die Aufhebung der Stundung durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund berechtigt war.

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Gem. § 4 c Nr. 4 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Durch die Erwerbsobliegenheit soll das Argument entkräftet werden, dem Schuldner werde eine Restschuldbefreiung zum Nulltarif eröffnet. Außerdem ist sein ernsthaftes Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit ein wesentliches Indiz für seine Motivation, das mehrjährige Verfahren auch durchzustehen (Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 4 c Rdnr. 5).

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Die Schuldnerin hat trotz mehrfacher Hinweise und Aufforderungen schon nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie sich ernsthaft und ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Es ist lediglich mehrfach wiederholt worden, dass sie aufgrund ihres mangelnden Bildungsstandes weder in der Lage sei, schriftliche Bewerbungen abzufassen, noch mit der Aufnahme einer Tätigkeit rechnen könne, mit der ein pfändbares Einkommen zu erzielen sei. Es ist jedoch in keiner Weise konkret geschildert worden, seit wann, wie häufig, bei welchen Stellen und für welche Art von Arbeitstätigkeit bisher überhaupt Vermittlungsversuche unternommen worden sind. Mangels diesbezüglich substantiierten Sachvortrags bestand auch keine Veranlassung zur Vernehmung der die Schuldnerin betreuenden Sozialarbeiterin als Zeugin, da die Beweisaufnahme nicht dazu dient, bisher fehlenden Sachvortrag überhaupt erst zu erfragen. Es kann auch nicht ohne weiteres – insbesondere nicht ohne die konkrete Kenntnis von bisherigen Vermittlungsversuchen und den Gründen ihres Scheiterns – davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin nie Aussichten haben wird, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und pfändbares Einkommen zu erzielen, zumal zu dem Hinweis auf die Möglichkeit von Bemühungen, zunächst Qualifizierungsangebote wahrzunehmen, überhaupt nicht weiter eingegangen worden ist. Es mag ja sein, dass die Schuldnerin im Ergebnis aufgrund ihrer sozialen, persönlichen und bildungsbezogenen Defizite und Schwierigkeiten tatsächlich nicht in der Lage ist, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und Einkommen zu erzielen. Die Darlegungslast hierfür liegt indes zunächst bei ihr, und ihr Vorbringen war aus den dargelegten Gründen, auf die auch im Vorfeld mehrfach hingewiesen worden ist, unzureichend. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Schuldnern und wegen des Ziels, hinsichtlich der nicht ganz unerheblichen Schulden letztlich eine Restschuldbefreiung zu erlangen, darf auch im vorliegenden Fall von der Schuldnerin zumindest erwartet werden, an dem Verfahren insoweit mitzuwirken, dass sie die gestellten Fragen beantwortet und die erbetenen konkreten Nachweise beibringt, zumal sie hierbei sowohl anwaltliche als auch sozialarbeiterische Unterstützung hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 3, 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtete sich nach dem Interesse der Schuldnerin an einer Stundung der vom Treuhänder mit ca. 1.621,10 € bezifferten Kosten des Insolvenzverfahrens zu bemessen und erschien mit 10 % dieses Betrages ausreichend bemessen.