Beschwerde gegen Kostenerinnerung im Zwangsversteigerungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin wandte sich gegen die Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung und die Weiterleitung der Akte vor Einzahlung eines Kostenvorschusses. Das Landgericht hielt die Beschwerde für unbegründet. Es verneint eine unrichtige Sachbehandlung nach §21 GKG, bejaht die Zuständigkeit zur zeitnahen Beauftragung eines Sachverständigen ohne Kostenvorschuss und erachtet die angesetzte Vergütung als angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf §66 Abs. 8 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Kostenerinnerung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
§21 GKG findet nur bei objektiv unrichtiger Sachbehandlung Anwendung; erforderlich ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher, schwerer Verfahrensfehler bzw. die offensichtlich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.
Das Vollstreckungsgericht hat den Grundstückswert von Amts wegen zu ermitteln und kann zur Ermittlung des Verkehrswerts zeitnah einen Sachverständigen beauftragen; die Beauftragung ist nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig.
Die gerichtliche Anordnung zur Verlegung eines Ortstermins ist nicht geboten, wenn die Parteien widersprüchliche Angaben zu Vergleichsverhandlungen machen; Zwangsversteigerungsverfahren sind auf zügige Durchsetzung gerichtet und vertragen sich grundsätzlich nicht mit einer Aussetzung oder einem Ruhen des Verfahrens.
Die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung richtet sich nach Umfang und Tiefe der Sichtung, der Terminvorbereitung, der tatsächlichen Durchführung sowie dem Umfang des schriftlichen Gutachtens; auch eine nur von außen erfolgte Besichtigung kann eine höhere Zeitaufwendung für die Gutachtenerstellung rechtfertigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
I.
Die Kostenschuldnerin macht geltend, dass die Weiterleitung der Akte an den Sachverständigen vor Eingang eines Kostenvorschusses eine falsche Sachbearbeitung darstelle. Die in Ansatz gebrachte Sachverständigenentschädigung i. H. v. 6.175,12 € sei zudem weit überhöht, da der Sachverständige weder eine Innenbesichtigung des Objekts durchgeführt noch ein Gutachten erstattet habe. Es sei zudem verfahrensrechtlich geboten gewesen, den Ortstermin auch ohne Einstellung des Verfahrens aufzuheben, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
II.
Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Kostenerinnerung zurückgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden.
1.
Von der Erhebung der Sachverständigenentschädigung ist nicht gem. § 21 Abs. S. 1 GKG abzusehen. Nach der Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG erfordert, dass der Richter, der Rechtspfleger oder ein sonstiger Bediensteter objektiv unrichtig gehandelt hat. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Auch ein etwaiges Mitverschulden der Partei oder ihres Anwalts bleibt unberücksichtigt (Binz-Dörndorfer-Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 21 GKG Rn. 4). Dabei führt nicht jeder Fehler des Gerichts zur Anwendung des § 21 GKG. Notwendig ist vielmehr ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen. Eine unrichtige Sachbehandlung kann angenommen werden, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (BGH BeckRS 2005, 06651). Derartiges kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Das Vollstreckungsgericht muss in jedem Versteigerungsverfahren den Grundstückswert von Amts wegen ermitteln und festsetzen. Bedient sich der Rechtspfleger im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks eines Sachverständigengutachtens, muss dieses zeitnah erstellt werden (Böttcher, ZVG-Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 74 a Rn. 27). Die Beauftragung des Sachverständigen ist vor dem Hintergrund der Beschleunigungsmaxime nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig und ein entsprechendes Abwarten erscheint vor diesem Hintergrund gerade nicht geboten. Ein Fehlverhalten ist insoweit daher nicht erkennbar.
Es war auch nicht geboten, den Sachverständigen zur Verlegung des Ortstermins anzuweisen. Wie bereits dargelegt hat das Vollstreckungsgericht bei der Verkehrswertermittlung darauf hinzuwirken, dass das Gutachten zeitnah erstellt wird. Der Sachverständige hatte mit Schreiben vom 16.12.2023 zum Ortstermin am 18.01.2024 geladen. Mit Schriftsatz vom 05.01.2024 beantragte der Antragsgegner die einstweilige Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, die Parteien hätten sich geeinigt. Dem widersprach die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.01.2024 und begehrte die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Mit E-Mail vom 16.01.2024 wandte sich der Antragstellervertreter an den Sachverständigen und bat diesen um Terminsverlegung mit der Begründung, es sei eine gütliche Einigung der Parteien zu erwarten. Dieser erkundigte sich daraufhin bei Gericht, ob der Bitte nachgekommen werden solle. Die zuständige Rechtspflegerin hat sich sodann umgehend telefonisch an den Antragstellervertreter gewandt und um Klarstellung gebeten, ob entgegen dem Inhalt des Schriftsatzes vom 12.01.2024 nunmehr doch der einstweiligen Einstellung zugestimmt werde. Dies wurde vom Antragstellervertreter explizit verneint. Soweit er gleichwohl die Aufhebung des Ortstermins begehrte, erscheint dieses Verhalten widersprüchlich. Mit der beantragten Aufhebung des Termins begehrte die Antragstellerin faktisch eine Verfahrensunterbrechung bzw. ein Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen der Parteien. Das Vollstreckungsverfahren ist aber auf rasche Durchsetzung gerichtet und verträgt sich seiner Natur nach nicht mit einer Aussetzung oder Unterbrechung. Auch ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die besonderen Verfahren nach den §§ 172, 175, 180 ZVG (Keller, in: Stöber, ZVG-Kommentar, 23. Aufl. 2022, Einl. Rn. 87 f.). Das Verhalten der Rechtspflegerin war daher nicht fehlerhaft.
Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.01.2023, dass das Gutachten aufgrund des äußeren Anscheins und den zur Verfügung stehenden Unterlagen erstellt werde, wenn nicht binnen 14 Tagen ein neuer Termin mit dem Sachverständigen vereinbart werde, erfolgte keine Reaktion der Beteiligten, sodass das Gutachten letztlich in Kenntnis der Beteiligten erstellt wurde. Hierbei hätte es allein die Antragstellerin in der Hand gehabt – da Einstellungsgründe i. S. v. § 180 Abs. 2 ZVG nicht vorlagen –, die weiteren Sachverständigenkosten zu verhindern, indem sie einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für bis zu 6 Monate zustimmt, um in diesem Zeitraum die Vergleichsverhandlungen gegebenenfalls zu Ende zu führen.
2.
Die Sachverständigenentschädigung ist auch nicht überhöht. Entgegen des noch im Rahmen der Erinnerung vom 19.12.2023 erfolgten Vortrags der Kostenschuldnerin ist das Gutachten tatsächlich erstattet worden. Der diesbezügliche Vortrag wird offenbar auch im Rahmen der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Die in Ansatz gebrachten Stunden erscheinen auch nicht überzogen. Für die Sichtung und Bewertung der eingegangenen Unterlagen, die Abstimmung zur Ortsbesichtigung und die Ladungen hat der Sachverständige 4 Stunden abgerechnet, was der Kammer angemessen erscheint. Für die Durchführung des Ortstermins selbst wurde 1 Stunde in Ansatz gebracht, was unter Berücksichtigung der An- und Abfahrt als moderat zu bezeichnen ist, auch wenn die Immobilie lediglich von außen besichtigt wurde. Für die Erstellung des 44 Seiten umfassenden Gutachtens wurden weitere 33,75 Stunden in Rechnung gestellt, was in Anbetracht des Umfangs ebenfalls nachvollziehbar ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.