Beschwerde gegen Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Mitwirkungspflichtverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wendet sich mit Beschwerde gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren. Zentral ist die Frage, ob seine Mitwirkungspflichtverletzung den Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO erfüllt und damit die Aufhebung rechtfertigt. Das Gericht bestätigt die Aufhebung, weil der Schuldner wiederholt erforderliche Unterlagen nicht vorlegte und damit grob fahrlässig handelte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung als unbegründet abgewiesen; Aufhebung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Insolvenzverfahren kann die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigen, wenn der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO zweifelsfrei vorliegt.
Im Umfang einer angeordneten Nachtragsverteilung gelten für den Schuldner die Pflichten aus § 97 InsO; das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über steuerliche Ansprüche verbleibt beim Insolvenzverwalter, der daher steuerliche Erklärungen zu unterzeichnen hat.
Für die Versagung der Restschuldbefreiung genügt, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden; es kommt nicht auf den Nachweis einer tatsächlichen Schmälerung an.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird; wiederholtes Nichtbefolgen von Aufforderungen kann ein derartiges Verschulden begründen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Insolvenzverfahren rechtfertigt ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 5 InsO, wenn der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei vorliegt ( BGH NZI 2009,615; BGH WM 2008,546 ). Dieser Versagungstatbestand kann auch im Nachtragsverteilungsverfahren verwirklicht werden ( AG Köln NZI 2017,860 ). In dem Umfang, wie die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist, bestehen dort für den Schuldner die Pflichten aus § 97 InsO ( BGH NJW-RR 2016,807 ). Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt zweifelsfrei vor. Allerdings ergibt sich dieser nicht daraus, dass der Schuldner die vom früheren Insolvenzverwalter für das Jahr 2017 angefertigte Einkommensteuererklärung nicht unterschrieben an diesen zurückgesandt hat. Die Anordnung der Nachtragsverteilung hat bewirkt, dass der Einkommensteuererstattungsanspruch für das Jahr 2017 weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterworfen ist, was zur Folge hat, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach wie vor beim früheren Insolvenzverwalter liegt ( BFH DStRE 2012,829; FG Düsseldorf ZInsO 2015,323 ). Soweit es um die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 geht, hat dieser nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 S. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen ( BGH NZI 2009,327; BGH NJW 2004,2976; LG Duisburg ZInsO 2011,1252 ). Das bedeutet, dass nicht der insoweit handlungsunfähige Schuldner, sondern der frühere Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen hat ( FG Münster BeckRS 2015,125709; FG Düsseldorf ZInsO 2015,323 ). Der Schuldner hat aber dadurch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, dass er dem früheren Insolvenzverwalter auf dessen Verlangen hin nicht alle für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2017 erforderlichen Unterlagen übersandt hat ( BGH NZI 2009,327; LG Duisburg ZInsO 2017,882; LG Mönchengladbach NZI 2005,173 ). Für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO genügt es, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind ( BGH NZI 2020,837; BGH ZVI 2015,458; BGH ZInsO 2011,1223 ). Die Nichtvorlage für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2017 benötigter Unterlagen war geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden, da es möglich ist, dass ein höherer Einkommensteuererstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn der frühere Insolvenzverwalter sämtliche das Jahr 2017 betreffenden Unterlagen erhält. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Schuldner beruhte zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Im Falle des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung ( BGH NZI 2020,837; BGH NZI 2013,648; BGH NZI 2011,836 ). Hier ist schon deshalb von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, weil auch wiederholte Aufforderungen des früheren Insolvenzverwalters den Schuldner nicht dazu gebracht haben, diesem sämtliche für die Fertigung der Einkommensteuererklärung 2017 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts. Bei dessen Ausübung sind auch das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, der Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners und etwaige ausgleichende Bemühungen seinerseits zu berücksichtigen ( LG Mühlhausen VuR 2012,447; LG Mühlhausen VuR 2009,30 ). Im Falle des Rechtsmittels geht die Ermessensentscheidung auf das Beschwerdegericht über ( LG Berlin ZInsO 2007,824 ). Die Kammer übt das ihr eingeräumte Ermessen dahin aus, dass die dem Schuldner durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2019 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben wird. Es ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, weil der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht auch auf erneute Aufforderungen des früheren Insolvenzverwalters nicht oder nur sehr unzureichend nachgekommen ist. Dieses hatte zur Folge, dass der frühere Insolvenzverwalter bisher für das Jahr 2017 nur eine Einkommensteuererklärung mit lückenhaft ausgefüllten Anlagen erstellen konnte. Dass sich der Schuldner nach der Übersendung dieser Einkommensteuererklärung darum bemüht hat, sich die für deren Vervollständigung erforderlichen Daten zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Nach November 2020 hat er sich gar nicht mehr bei dem früheren Insolvenzverwalter gemeldet.