Beschwerde gegen Betreuerbestellung: Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) wandte sich mit Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers und eines Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge. Das Landgericht hebt die Bestellung für die Vermögenssorge und den Einwilligungsvorbehalt auf, da die Betroffene ihre Vermögensangelegenheiten eigenständig und sachgerecht regelt. Die übrigen Aufgabenkreise der Betreuung bleiben bestehen; ein Ersatzbetreuer wird bestellt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Bestellung für Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt aufgehoben, übrige Aufgabenkreise bestätigt/abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Betreuers für die Vermögenssorge setzt voraus, dass die betroffene Person ihre Vermögensangelegenheiten nicht selbst regeln kann.
Das eigenverantwortliche Betreiben einer Berufspraxis und fehlende Anhaltspunkte für Überschuldung sprechen gegen eine Betreuung in Vermögenssachen.
Ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten ist nur anzuordnen, wenn konkrete Umstände die fehlende Geschäftsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit belegen.
Ein Ersatzbetreuer darf nur tätig werden, soweit die berufsmäßig bestellte Betreuerin verhindert ist; Aufgabenkreise sind konkret abzugrenzen und das Gericht hat eine Überprüfungsfrist zu bestimmen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 wird unter Aufhebung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Frau U, C-Straße, V, wird als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise
- Gesundheitssorge
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
- Vertretung vor Gerichten.
Herr I, C-Straße, V wird als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.
Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.
Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin verhindert ist.
Das Gericht wird spätestens am 6. Februar 2019 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt
Gründe
Durch Beschluss vom 6. Februar 2018 bestellte das Amtsgericht Unna die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 3) zu deren Ersatzbetreuer für die Aufgabenkreise Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vertretung vor Gerichten. Weiterhin ordnete das Amtsgericht Unna im Bereich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 erhob die Beteiligte zu 1) am 12. Februar 2018 Beschwerde. Im Anhörungstermin vom 24. April 2018 beschränkte die Beteiligte zu 1) ihr Rechtsmittel darauf, dass sie sich nur noch gegen die Einrichtung der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts wandte.
Die nach der Beschränkung verbliebene Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 ist aufzuheben, soweit eine Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge erfolgt ist und das Amtsgericht Unna im Bereich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Die Beteiligte zu 1) kann unter den gegenwärtigen Umständen ihre Vermögensangelegenheiten selbst besorgen. Sie ist als Heilpraktikerin tätig und betreibt in V eine eigene Praxis. Die damit in Zusammenhang stehenden geschäftlichen Angelegenheiten werden von der Beteiligten zu 1) eigenständig geregelt. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass dieses nicht sachgerecht geschieht. Für den Praxisbetrieb sind keine Kredite aufgenommen worden. Erst recht liegt keine Verschuldung vor, die ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass die Stellung eines Insolvenzantrages in Erwägung gezogen werden müsste. Auch der für die Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1) aufgenommene Kredit ist nicht von der Bank gekündigt worden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.