Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·9 T 120/07·04.10.2007

Beitritt zur Zwangsversteigerung: Säumniszuschläge als Rangklasse 3, Mobiliarvollstreckungskosten nicht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrte Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen rückständiger Grundsteuern, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Streitgegenstand war, ob Säumniszuschläge und Mobiliarvollstreckungskosten der Rangklasse 3 des §10 ZVG zuzuordnen sind. Das Gericht stellte fest, dass Säumniszuschläge vorrechtlich sind und Rangklasse 3 teilen, während Kosten der Mobiliarvollstreckung persönliche Forderungen (Rangklasse 5) bleiben.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Säumniszuschläge als vorrechtlich (Rangklasse 3) zugewiesen; Kosten der Mobiliarvollstreckung als persönliche Forderung (Rangklasse 5) nicht vorrechtlich zugewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Säumniszuschläge zu rückständigen Grundsteuern sind steuerliche Nebenleistungen, die bei der Zwangsversteigerung das rechtliche Schicksal der Grundsteuer teilen und der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen sind.

2

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasst wiederkehrende Leistungen einschließlich der Zuschläge; Entscheidungen zu § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO sind nicht ohne Weiteres auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG übertragbar.

3

Kosten der Mobiliarvollstreckung sind grundsätzlich persönliche Forderungen und gehören regelmäßig zur Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG; sie teilen nur dann den Rang der Hauptforderung nach § 10 Abs. 2 ZVG, wenn sie der Befriedigung aus dem Grundstück dienen.

4

Eine erfolglose Mobiliarvollstreckung ist keine zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung; § 51 Abs. 2 VwVG NW ist als Sollvorschrift zu verstehen und die Vollstreckungsbehörde hat insoweit Ermessen.

Relevante Normen
§ 10 ZVG§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KO§ 12 GrStG§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG§ 10 Abs. 2 ZVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 271 K 44/05

Tenor

Der Beschluss vom 30.03.2007 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des vollstreckbaren Antrags vom 20.03.2007 wird der Beitritt der Gläubigerin zu der angeordneten Zwangsversteigerung wegen eines

1. bevorrechtigten dinglichen Anspruchs (Rangklasse 3 des § 10 ZVG) auf 571,26 € Grundsteuern (III/2004 - I/2007) und auf 93,50 € Säumniszuschläge bis zum 15.04.2007 und weiteren Säumniszu-schlägen von 1% pro Monat von 550,00 € ab dem 16.04.2007

2. nicht bevorrechtigten, persönlichen Anspruchs (Rangklasse 5 des § 10 ZVG) auf Kosten der bisherigen Rechtsverfolgung in Höhe von 12,00 €

zugelassen.

Dieser Beschluss gilt zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Versteigerungsobjekts.

Der weitergehende Antrag der Gläubigerin vom 20.03.2007 wird zurück-gewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der oben näher bezeichneten Eigentumswohnung.

4

Durch Beschluss vom 01.12.2005 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung dieses Objekts an.

5

Mit Schriftsatz vom 20.03.2007 beantragte die Beteiligte zu 1), den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen bevorrechtigter Forderungen gem. § 10 Abs. 1 Nr.3 ZVG in Höhe von 676,76 € sowie Kosten der Rechtsverfolgung zuzulassen. Die Forderung in Höhe von 676,76 € setzt sich dabei aus rückständigen Grundsteuern in Höhe von 571,26 €, Säumniszuschlägen in Höhe von 93,50 € sowie Kosten der Mobiliarvollstreckung in Höhe von 12,00 € zusammen.

6

Durch Beschluss vom 30.03.2007 ließ das Amtsgericht Dortmund den Beitritt der Beteiligten zu 1) zu, ordnete jedoch die Säumniszuschläge in Höhe von 93,50 € und die Kosten der Mobiliarvollstreckung in Höhe von 12,00 € als persönliche Forderung gegen den Beteiligten zu 2) nicht der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zu.

7

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortige Beschwerde.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zu Entscheidung vorgelegt.

9

II.

10

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, soweit damit die Zuordnung der Säumniszuschläge zu der Rangklasse 5 des § 10 ZVG beanstandet wird.

11

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auch die erhobenen Säumniszuschläge ebenso wie die rückständigen Grundsteuern bevorrechtigt (Stöber, ZVG, § 10 Rdn. 6.14, 6.18; LG Ansbach, Rpfleger 1999, 141; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, B 4.4.2). Zwar fehlt für die Säumniszuschläge eine Vorschrift, die ausdrücklich anordnet, dass diese Zuschläge auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhen. Jedoch werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Grundsteuern und die Zuschläge, zu denen dann auch die Säumniszuschläge zählen, als wiederkehrende Leistungen, die im Rang bevorrechtigt sind, ausdrücklich genannt. Insoweit unterscheidet sich § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG von der Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO. Dort wurden lediglich die öffentlichen Abgaben im Rang bevorrechtigt. Steuerliche Nebenleistungen wurden dort nicht erwähnt, so dass die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 KO übertragen werden kann.

12

Die Säumniszuschläge, die ohnehin vom Bestand und der Fälligkeit der Hauptforderung abhängig sind, teilen damit bei der Zwangsversteigerung das rechtliche Schicksal der Grundsteuern.

13

Darüber hinaus ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

14

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zugeordnet.

15

Zwar handelt es sich bei der Hauptforderung um rückständige Grundsteuern, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt sind, da sie gem. § 12 GrStG auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhen. Die geltend gemachten Kosten der Mobiliarvollstreckung gehören jedoch zu den persönlichen Ansprüchen, die unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG fallen.

16

Kosten der Rechtsverfolgung können nur dann gem. § 10 Abs. 2 ZVG den Rang der Hauptforderung teilen, wenn sie der Befriedigung aus dem Grundstück dienen. Dies ist bei Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Fall (Stöber, ZVG, § 10 Rdn. 15.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, B 8.3.2.1.).

17

Zu den gem. § 10 Abs. 2 ZVG privilegierten dinglichen Rechtsverfolgungskosten zählen die durch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung veranlassten notwendigen Aufwendungen. Bei der Mobiliarvollstreckung hingegen wird aus der persönlichen Forderung die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betrieben. Dies stellt ein von der Zwangsversteigerung unabhängiges Verfahren zur Befriedigung der Forderung dar.

18

Soweit die Beteiligte zu 1) geltend macht, dass gem. § 51 Abs. 2 VwVG NW die Zwangsversteigerung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen nur betrieben werden solle, wenn festgestellt sei, dass der Geldbetrag durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden könne, so dass die Mobiliarvollstreckung der Vorbereitung der Zwangsversteigerung diene, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

19

Bei § 51 Abs. 2 VwVG NW handelt es sich nämlich um eine Sollvorschrift, die den Schuldner vor unbilligen Härten schützen und der Vermeidung einer Zwangsversteigerung dienen soll. Die Mobiliarvollstreckung hat damit eine eigenständige Funktion und dient nicht nur der Vorbereitung der Zwangsversteigerung. Die erfolglose Mobiliarvollstreckung ist auch keine unabdingbare Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung. § 51 VwVG lässt vielmehr in Ausnahmefällen auch die Zwangsversteigerung ohne vorherigen Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zu. Der Vollstreckungsbehörde steht insoweit Ermessen zu.

20

Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen.

21

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Wegen des überwiegenden Erfolgs der Beschwerde wird von der Erhebung der Beschwerdegebühr abgesehen. Die Beteiligten stehen sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber.