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Landgericht Dortmund·9 T 108/10·19.04.2010

Beschwerde gegen Versagung der Anerkennung einer türkischen Adoption abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung durch das Amtsgericht und weist die sofortige Beschwerde als unbegründet ab. Maßgeblich waren fehlende Kindeswohlprüfung, formelle Mängel (u. a. fehlende Anhörung des Minderjährigen, fehlende Zustimmung der Ehefrau) und das Fehlen einer Eltern-Kind-Bindung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Anerkennung der türkischen Adoption als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn das Ergebnis offenkundig mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) unvereinbar ist.

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Bei der Prüfung von Auslandadoptionen ist vorrangig das Kindeswohl zu beachten; die bloße Kinderlosigkeit des Annehmenden rechtfertigt eine Adoption nicht.

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Fehlen eine hinreichende Kindeswohlprüfung oder wesentliche formelle Voraussetzungen (z. B. Anhörung des minderjährigen Adoptierten, erforderliche Zustimmungen), kann dies die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verhindern.

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Das Ausbleiben einer erkennbaren Eltern-Kind-Bindung vor und nach der Adoption kann die Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Adoption rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG§ 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG§ 22 Abs. 1 FGG§ 16a Nr. 4 FGG§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG§ 130 Abs. 2 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, XVI 216/08

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 25.01.2010 und sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Anerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung.

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Mit Urteil Nr. 1996/1263 vom 11.12.1996 hatte das 6. Amtsgericht für Zivilsachen in Istanbul die Adoption des Angenommenen durch den Antragsteller genehmigt. Mit notarieller Urkunde des 12. Notars von Istanbul vom 04.06.1997 (Tagesnr. 24453) wurde sodann niedergelegt, dass der Antragsteller, vertreten durch einen Bevollmächtigten, den Angenommenen adoptiere und dieser, vertreten durch seine leiblichen Eltern, hierin einwillige. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Übersetzungen beider Urkunden sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Der Angenommene ist der Neffe des Antragstellers. Dieser lebt seit 1980 in Deutschland und ist zum zweiten Mal verheiratet, jedoch von seiner Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame, 2001 und 2002 geborene Kinder hat, getrennt. Weitere leibliche Kinder hat er nicht. Der Angenommene, der als jüngster von vier Söhnen seiner leiblichen Eltern geboren wurde, wuchs bis zu seinem 12. Lebensjahr im Haushalt seiner Eltern auf und kam nach der Adoption durch den Antragsteller erstmals und zunächst nur für ein Jahr nach Deutschland, bevor er in die Türkei zurückkehrte und dort bei seiner Großmutter lebte. Anschließend zog er mehrere Jahre lang allein durch das europäische Ausland, bis er im Juni 2008 wieder nach Deutschland kam. Seither lebt er im Haushalt des Antragstellers, zu dem er zuvor nur gelegentlichen telefonischen Kontakt hatte.

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Das Amtsgericht Hamm hat – nach Einholung einer Stellungnahme der Bundes-zentralstelle für Auslandsadoption vom 23.06.2009, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, und nach persönlicher Anhörung des Angenommenen und des Antragstellers am 11.03.2009, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll verwiesen wird – mit Beschluss vom 25.01.2010 den Antrag auf Anerkennung der vorgelegten türkischen Adoptionsentscheidung zurückgewiesen mit der Begründung, dass sie ganz offensichtlich mit dem deutschen ordre public nicht in Einklang zu bringen sei. Wegen der Ausführungen im einzelnen wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

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Gegen diesen Beschluss, der ihm am 28.01.2010 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 11.02.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch in der Folgezeit trotz gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung nicht weiter begründet.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

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Sie ist jedoch unbegründet.

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Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).

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So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen das Beschwerdegericht sich vollumfänglich anschließt und denen der Antragsteller auch nicht mehr entgegengetreten ist, Bezug genommen.

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Das in der türkischen Adoptionsentscheidung angegebene Motiv der Kinderlosigkeit des Antragstellers ist kein tragfähiger Grund, da es allein auf das Kindeswohl ankommt. Das Kindeswohl erforderte indes eine Adoption nicht, da der Angenommene zum Zeitpunkt der Entscheidung in offensichtlich – nichts Gegenteiliges ist vorgetragen worden – hinreichend intakten familiären und sozialen Verhältnissen bei seinen leiblichen Eltern und Geschwistern lebte. Auch ist nicht erkennbar, dass vor Genehmigung der Adoption überhaupt eine Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Nichts deutet darauf hin, dass ein Sozialbericht über die Situation des Kindes und des Annehmenden eingeholt worden ist – unter Einschaltung deutscher Behörden schon gar nicht – oder dass die Folgen einer Herausnahme des Angenommenen aus seiner Ursprungsfamilie und einer Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Deutschland überhaupt gewürdigt wurden. Ferner liegen schwerwiegende formelle Mängel der Adoptionsentscheidung vor, da weder der damals 13jährige Angenommene persönlich angehört wurde noch die Ehefrau des Antragstellers der Adoption zugestimmt hat; beides wäre nach damals geltendem türkischen Recht erforderlich gewesen. Schließlich ist weder vor noch nach der Adoption eine Eltern-Kind-Bindung zwischen dem Angenommenen und dem Antragsteller entstanden. Vor der Adoption kannten sie sich von gelegentlichen Besuchen des Antragstellers in der Türkei und von Telefonaten, nach der Adoption war der Angenommene nur ein Jahr bei dem Antragsteller in Deutschland, bevor er in die Türkei zurückkehrte und später – nach eigenen Angaben wie ein Ausreißer – durch das europäische Ausland reiste, bis er 2008 als 24jähriger Erwachsener erstmals wieder zu dem Antragsteller zog.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 130 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben, die binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben ist und bei dem Gericht erster Instanz, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden kann.