Antrag auf Überprüfung einer Notarkostenberechnung für Erbscheinsantrag als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) beantragt gerichtliche Überprüfung einer Kostenberechnung des Notars über 221,94 € für die Beurkundung eines Erbscheinsantrags. Streitpunkt ist, ob die Gebühr trotz Unzulässigkeit eines gegenständlich beschränkten Erbscheins geschuldet ist und ob der Notar seine Belehrungs- und Amtspflichten verletzt hat. Das Gericht weist den Antrag als unbegründet ab: Die Gebühr war mit Abschluss der Beurkundung fällig, eine Pflichtverletzung des Notars ist nicht nachgewiesen.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Notarkostenberechnung über 221,94 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurkundung eines Erbscheinsantrags steht dem Notar nach § 49 KostO eine volle Gebühr zu; diese wird mit dem Abschluss der Beurkundung fällig, die spätere Erteilung des Erbscheins ist nicht Voraussetzung für die Gebührenpflicht.
Im Verfahren nach § 156 Abs. 1 S. 1 KostO kann der Kostenschuldner Einwendungen wegen unrichtiger Sachbehandlung oder Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nach § 19 BNotO erheben; hierfür gelten zivilprozessual vergleichbare Darlegungs- und Substantiierungspflichten.
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO liegt nur vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen nachgewiesen wird.
Der Notar ist nach § 17 BeurkG verpflichtet, über die Unzulässigkeit bestimmter Antragsgestaltungen (z.B. einen auf Auslandsvermögen beschränkten Erbschein nach § 2369 Abs. 1 BGB) zu belehren; das Unterlassen dieser Belehrung ist vom Kostenschuldner substantiiert darzulegen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die gerichtlichen Auslagen trägt die Beteiligte zu 1).
Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) die diesem im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 221,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) und ihr Bruder M1 haben aufgrund eines notariellen Testamentes vom 10. Dezember 2004 ihre am 00.00.2005 in Ort-01 verstorbene Mutter L1 zu je 1/2-Anteil beerbt. Zu deren Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung auf der Insel Teneriffa. Weil sie das Eigentum in Spanien auf sich und ihren Bruder umschreiben lassen wollte und sie dafür einen Erbschein benötigte, wandte sich die Beteiligte zu 1) Anfang Juni 2009 telefonisch an den Beteiligten zu 2). Daraufhin fand am 18. Juni 2009 zwischen den Beteiligten ein Beratungsgespräch statt, an dem auch die Zeugin C1 teilnahm. Über die Einzelheiten dieses Gesprächs besteht zwischen den Beteiligten Streit. Am 22. Juni 2010 beurkundete der Beteiligte zu 2) einen Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines auf das Auslandsvermögen in Spanien beschränkten gemeinschaftlichen Erbscheins und eine sich auf die Richtigkeit der Angaben in dem Erbscheinsantrag beziehende eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 1). Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 reichte der Beteiligte zu 2) den Erbscheinsantrag beim Amtsgericht Dortmund ein. Dieses wies den Erbscheinsantrag durch Beschluss vom 24. Februar 2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Antrag unzulässig sei, weil der Erbschein gegenständlich auf die Eigentumswohnung auf der Insel Teneriffa beschränkt werden solle. Wegen der Beurkundung des Erbscheinsantrages und der eidesstattlichen Versicherung erteilte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) unter dem 27. Mai 2011 eine Kostenberechnung über 221,94 €. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 beantragte die Beteiligte zu 1) eine gerichtliche Überprüfung dieser Kostenberechnung.
Die Beteiligte zu 1) trägt vor,
dass die berechneten Kosten nicht anerkannt würden, weil kein Erbschein vorliege. Es hätten lediglich die vom Amtsgericht Dortmund gewünschten Änderungen vorgenommen werden müssen. Das sei nicht geschehen. Die Beteiligte zu 1) sei von dem Beteiligten zu 2) nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein gegenständlich beschränkter Erbschein nicht erteilt werden könne. Vielmehr habe der Beteiligte zu 2) erklärt, dass man das machen könne. Alternative Möglichkeiten seien der Beteiligten zu 1) von dem Beteiligten zu 2) nicht aufgezeigt worden.
Der Beteiligte zu 2) erwidert,
dass die Beantragung des gegenständlich beschränkten Erbscheins auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten zu 1) erfolgt sei. Diese habe sich zunächst am 18. Juni 2009 beraten lassen, welche Möglichkeiten zur Beantragung eines Erbscheins es gegeben habe. Im Rahmen des einstündigen Beratungsgesprächs sei die Beteiligte zu 1) sowohl von dem Beteiligten zu 2) als auch von der Zeugin C1 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Amtsgericht Dortmund keinen auf das Auslandsvermögen beschränkten Erbschein erteilen könne. Am Ende der Unterredung habe die Beteiligte zu 1) erklärt, dass sie sich zunächst auf Teneriffa erkundigen wolle, ob es kostengünstigere Möglichkeiten zur Berichtigung des Grundbuchs in Spanien gebe, und sie dann mitteilen werde, wie weiter verfahren werden solle. Entsprechend einer von der Zeugin D1 und der Beteiligten zu 1) am 5. Januar 2010 telefonisch getroffenen Absprache habe der Beteiligte zu 2) einen Entwurf für einen allgemeinen Erbscheinsantrag gefertigt und diesen an die Beteiligte zu 1) übersandt. Obwohl sie erneut darauf hingewiesen worden sei, dass das Amtsgericht Dortmund einen solchen Erbschein nicht erteilen könne, habe die Beteiligte zu 1) beim Beurkundungstermin am 22. Juni 2010 darauf bestanden, dass abweichend vom vorliegenden Entwurf ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werde. Nach einer entsprechenden Abänderung des Entwurfs habe der Beteiligte zu 2) weisungsgemäß den Antrag auf Erteilung eines auf das Auslandsvermögen in Spanien beschränkten gemeinschaftlichen Erbscheins und die sich darauf beziehende eidesstattlichen Versicherung beurkundet.
Der Antrag ist nach § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässig, aber nicht begründet.
Für die am 22. Juni 2010 vorgenommene Beurkundung des Erbscheinsantrages und der eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 1) steht dem Beteiligten zu 2) nach § 49 Abs. 1 und 3 KostO eine volle Gebühr zu. Diese ist gemäß § 7 KostO mit dem Abschluss der Beurkundung fällig geworden; die Erteilung eines Erbscheins ist dafür nicht Voraussetzung.
Zwar kann ein Kostenschuldner im Verfahren nach § 156 Abs. 1 S. 1 KostO den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO erheben und geltend machen, dass die Kostenforderung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung des Notars aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO erloschen ist ( BayObLG NZM 2005,264; KG NZG 2004,826; OLG Koblenz OLGR 2003,116 ). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass im Zusammenhang mit der Beurkundung des Erbscheinsantrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juni 2010 eine unrichtige Sachbehandlung durch den Beteiligten zu 2) erfolgt ist oder er diesbezüglich seine Amtspflichten verletzt hat. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 KostO liegt nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist ( KG NZG 2004,826; BayObLG JurBüro 2001,598; BayObLG DNotZ 1990,667 ). Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO treffen den Kostenschuldner auch im Verfahren nach § 156 Abs. 1 S. 1 KostO dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Substantiierungspflichten ( BayObLG NZM 2005,264; LG Chemnitz NotBZ 2009,33 ). Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG war der Beteiligte zu 2) verpflichtet, die Beteiligte zu 1) darüber zu belehren, dass die Erteilung eines auf das Auslandsvermögen beschränkten Erbscheins angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2369 Abs. 1 BGB nicht zulässig war ( Vgl. dazu jurisPK-BGB, 5. Auflage, § 2369 Rdnr. 8; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage, § 2369 Rdnr. 19 ). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beteiligte zu 2) dieser Belehrungspflicht gegenüber der Beteiligten zu 1) nicht nachgekommen ist. Die als Fachanwältin für Erbrecht zu dem Beratungsgespräch am 18. Juni 2009 hinzugezogene Zeugin C1 hat angegeben, dass die Beteiligte zu 1) schon bei dem ersten Termin die Absicht bekundet habe, aus Kostengründen nur einen auf die Eigentumswohnung in Spanien beschränkten Erbschein beantragen zu wollen, und sie daraufhin sofort von dem Beteiligten zu 2) und der Zeugin C1 darauf hingewiesen worden sei, dass es in Deutschland nicht möglich sei, einen auf das Auslandsvermögen beschränkten Erbschein zu beantragen. Dafür, dass bereits am 18. Juni 2009 eine entsprechende Belehrung der Beteiligten zu 1) erfolgt ist, spricht auch, dass sie den Beteiligten zu 2) in einem mit der Zeugin D1 am 5. Januar 2010 geführten Telefonat damit beauftragt hat, einen Entwurf für einen allgemeinen Erb-scheinsantrag zu fertigen und ihr diesen zu übersenden, was dann auch geschehen ist. Weiterhin lässt sich aufgrund der Aussage der Zeugin D1 zumindest nicht ausschließen, dass die Beteiligte zu 1) nach der Äußerung ihres Änderungswunsches im Beurkundungstermin vom 22. Juni 2010 von dem Beteiligten zu 2) erneut darüber belehrt worden ist, dass das Amtsgericht Dortmund keinen auf das Auslandsvermögen beschränkten Erbschein erteilen konnte. Nach Angaben der Zeugin D1 hat der Beteiligte zu 2) sein Zimmer während des Beurkundungstermins verlassen und der Zeugin D1 mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1) auf der Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins bestehe. Diese Äußerung des Beteiligten zu 2) lässt es jedenfalls als möglich erscheinen, dass er damals den von der Beteiligten zu 1) gewünschten Erbscheinsantrag für unzulässig gehalten und sie auch im Rahmen des Beurkundungstermins darauf hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 156 Abs. 6 S. 1 KostO, 1 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 KostO sowie 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. In einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem ein Antrag Verfahrensvoraussetzung ist, entspricht es bei einer Zurückweisung des Antrags der Billigkeit, dem Unterlegenen die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4 und 30 Abs. 1 KostO.