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Landgericht Dortmund·8 S 9/03·18.12.2003

Berufung zurückgewiesen: Aufrechnung in der Wohlverhaltensperiode zulässig

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund ein. Streitgegenstand war, ob ein Gläubiger in der Wohlverhaltensperiode gegen sonstige Forderungen aufrechnen darf. Das Landgericht schließt sich der Vorinstanz an und weist die Berufung zurück, da die InsO-Ausnahmen (insb. §96) die Gläubigergleichbehandlung einschränken. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben bestehen; Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Aufrechnung in der Wohlverhaltensperiode als zulässig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Grundsätze der Gläubigergleichbehandlung und der gleichmäßigen Befriedigung gelten auch in der Wohlverhaltensperiode, sind jedoch durch die ausdrücklichen Ausnahmevorschriften der Insolvenzordnung eingeschränkt.

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Die ausdrückliche Ausnahme des § 96 Nr. 1 InsO für die Aufrechnung gegen Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO indiziert, dass eine Aufrechnung gegen sonstige Forderungen in der Wohlverhaltensperiode zulässig sein kann.

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Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.

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Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen.

Relevante Normen
§ 294 Abs. 3§ 114 Abs. 2 Satz 2§ 96 Nr. 1§ 287§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 134 C 1381/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund

vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-

ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

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Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden.

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Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

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Es trifft zwar zu, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 12.07.2003,

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Bl. 38-40 d. A.- auf die Bezug genommen wird - hinweist, dass auch in der so-

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genannten Wohlverhaltensperiode die Grundsätze der Gläubigergleichbehand-

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lung und der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger grundsätzlich gelten. Wie

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sich aus der Verweisungskette der §§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2, Satz 2,

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96 Nr. 2-4 Insolvenzordnung ergibt, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt.

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Der Gesetzgeber hat den hier einschlägigen Fall des § 96 Nr. 1 ausdrücklich ausgenommen, soweit

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es um die Aufrechnung eines Gläubigers gegen Bezüge im Sinne des § 287

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Abs. 2 Insolvenzordnung geht. Dies zeigt, dass der Gläubigerschutz in der Wohl-

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verhaltensperiode gelockert ist. Dies rechtfertigt, auch eine Aufrechnung gegen

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sonstige Forderungen, wie im vorliegenden Falle gegeben, zuzulassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die

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vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

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Revisionsgericht erfordert, hat die Kammer die Revision gem. § 543 Abs. 2

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Nr. 2 ZPO zugelassen.