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Landgericht Dortmund·8 O 80/14 [Kart]·12.08.2019

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten

Gewerblicher RechtsschutzKartellrechtKostenfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Dortmund verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten 1 Reisekosten und Gerichtskosten in Höhe von 5.889,79 EUR nebst Zinsen zu erstatten. Streitpunkt war, inwieweit tatsächlich angefallene Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Das Gericht wendete die BGH-Rechtsprechung (I ZB 62/17) an und erachtete die angefallenen Reisekosten als erstattungsfähig, da die nachgewiesene Strecke innerhalb der im Bezirk des OLG Hamm maßgeblichen Höchstdistanz lag.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten 1 insoweit stattgegeben; Klägerin zur Zahlung von 5.889,79 EUR nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich nur bis zur Höhe fiktiver Reisekosten eines am Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

2

Nach der Entscheidung des BGH (I ZB 62/17) sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten insoweit erstattungsfähig, als sie auch angefallen wären, wenn die Partei einen Rechtsanwalt am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

3

Zur Bestimmung der maßgeblichen maximalen Entfernung ist der gesamte Bezirk des zuständigen Oberlandesgerichts zugrunde zu legen; innerhalb dieser Grenze führende einfache Strecken begründen die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Reisekosten.

4

Eine Kostenfestsetzung ist vorläufig vollstreckbar; der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel kann unter Sicherheitsleistung (hier 110 % des Vollstreckungsbetrags) vorläufig vollstreckt werden.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 19.12.2018 von der Klägerin

5.889,79 EUR - fünftausendachthundertneunundachtzig Euro und neunundsiebzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.01.2019 an den Beklagten zu 1 zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 3.324,69 EUR an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Reisekosten waren in voller Höhe als erstattungsfähig anzusehen.

3

Der Beklagte zu 1) hat seinen Sitz in X1 und beauftragte einen Prozessbevollmächtigten aus C1 mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

4

Grundsätzlich sind die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzusehen, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre.

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Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

6

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2018, Aktenzeichen: I ZB 62/17, sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten des am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten jedoch insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die Partei einen Rechtsanwalt am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

7

Nach § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt es sich hierbei um den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.

8

Die weitest entfernteste Strecke liegt bei 182 km.

9

Auf der Beklagtenseite zu 1) wurde eine einfache Strecke von 129,5 km angemeldet.

10

Somit waren die Reisekosten insgesamt als erstattungsfähig anzusehen.