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Landgericht Dortmund·8 O 72/14·29.06.2014

Einstweilige Verfügung: Vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb der Handball-Bundesliga angeordnet

ZivilrechtWettbewerbsrecht (GWB)SportrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund ordnete mit Beschluss vom 30.06.2014 auf Antrag einstweilige Verfügung an und verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 zur ersten Handball-Bundesliga zuzulassen. Der Antrag stützte sich auf §§ 33 Abs.1, 19 Abs.1 GWB und § 242 BGB; Anspruchsgrundlagen und dringender Verfügungsgrund wurden durch Unterlagen und eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Wegen der Dringlichkeit erfolgte die Anordnung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 935, 937 Abs.2, 940 ZPO. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur vorläufigen Zulassung zum Spielbetrieb 2014/2015 stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller den Verfügungsanspruch und den dringenden Verfügungsgrund glaubhaft macht.

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Zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs genügen in geeigneten Fällen schriftliche Unterlagen und eine eidesstattliche Versicherung; darauf kann das Gericht die sofortige Anordnung des Gewünschten stützen.

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Ansprüche auf vorläufige Zulassung zu einem Sportwettbewerb können sich auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (z.B. §§ 19, 33 GWB) und allgemeine Grundsätze wie Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen.

4

Die Kostenentscheidung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Zwecke erfolgt nach §§ 53 Abs.1 GKG, 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 33 Abs. 1 GWB§ 19 Abs. 1 GWB§ 242 BGB§ 937 Abs. 2 ZPO

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 29.06.2014 gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 für den Spielbetrieb der ersten Handball-Bundesliga/Männer zuzulassen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift nebst Anlagen A 1 - 17, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch die Vorlage diverser der Antragsschrift beigefügter Unterlagen wie Abschlusstabelle der ersten Handball-Bundesliga/Männer, Pressemitteilungen, Spieler- und Sponsorenverträgen sowie der eidesstattlichen Versicherung vom 27.06.2014 sind sowohl die den Anspruch (§§ 33 Abs.1, 19 Abs.1 GWB, 242 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

8

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.