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Landgericht Dortmund·8 O 71/14·29.06.2014

Einstweilige Verfügung: Zulassung zur 2. Handball-Bundesliga 2014/15 angeordnet

ZivilrechtKartell- und Wettbewerbsrecht (GWB)Vertrags- und VerbandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner auf vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für die Spielzeit 2014/2015. Das Landgericht ordnete die Zulassung ohne mündliche Verhandlung an, weil Tatsachen und Dringlichkeitsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Kosten trägt der Antragsgegner; der Verfahrenswert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Zulassung zur 2. Handball‑Bundesliga für 2014/15 vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann nach den §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die für den Anspruch und den Verfügungsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind.

2

Ansprüche, die sich aus §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 GWB in Verbindung mit §§ 242 BGB herleiten lassen, können einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem Sportspielbetrieb begründen, soweit die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen.

3

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 91 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 33 Abs. 1 GWB§ 19 Abs. 1 GWB§ 242 BGB§ 937 Abs. 2 ZPO

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages  gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 für den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga/Männer zuzulassen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift nebst Anlagen A 1 - 27, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch die Vorlage diverser der Antragsschrift beigefügter Unterlagen wie Abschlusstabelle der 2. Handball-Bundessliga/Männer, Pressemitteilungen, Spieler- und Sponsorenverträgen sind sowohl die den Anspruch (§§ 33 Abs.1, 19 Abs.1 GWB, 242 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

8

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.