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Landgericht Dortmund·8 O 587/00·29.03.2001

VDH: Streichung eines vorläufigen Mitglieds wegen falscher Angaben im Aufnahmeverfahren

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rassehundzuchtverein begehrte die Feststellung, dass seine Streichung als vorläufiges Mitglied eines Dachverbandes rechtsunwirksam sei. Streitpunkt war, ob die Streichung nach der Satzung wegen „falscher Angaben“ zulässig war und ob der Kläger solche Angaben gemacht hatte. Das LG hielt die Feststellungsklage trotz Schiedsgerichtsregelungen für zulässig, weil das Verbandsschiedsgericht eine Sachentscheidung abgelehnt und auf die staatlichen Gerichte verwiesen hatte. In der Sache wies es die Klage ab, da der Kläger durch übersandte Protokolle eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über Satzungs-/Zuchtordnungsänderungen unzutreffend dargestellt und so die vorläufige Aufnahme erreicht hatte.

Ausgang: Feststellungsklage gegen die Streichung als vorläufiges Verbandsmitglied wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Satzungsregelung, die die fristlose Streichung eines Vereinsmitglieds durch Vorstandsbeschluss bei durch falsche Angaben erschlichener Aufnahme vorsieht, ist wirksam, wenn sie an einen hinreichend einfach gelagerten und feststellbaren Tatbestand anknüpft.

2

Der Tatbestand „falsche Angaben“ i.S.d. vereinsrechtlichen Streichungsklausel erfasst unzutreffende positive Erklärungen gegenüber dem Verband, nicht dagegen bloßes Unterlassen erforderlicher Mitteilungen, wenn die Satzung ausschließlich an „Angaben“ anknüpft.

3

Übersendet ein Aufnahmebewerber Protokolle als Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung und geben diese den Ablauf der Versammlung in wesentlichen Punkten unzutreffend wieder, kann hierin eine falsche Angabe liegen, wenn der Verband die Aufnahmeentscheidung hierauf stützt.

4

Die Frage, ob vereinsinterne Beschlussfassungen nach der eigenen Satzung auch in abweichenden Formen zulässig wären, ist für die Bewertung „falscher Angaben“ gegenüber dem aufnehmenden Verband unerheblich, wenn dem Verband diese abweichende Form nicht offengelegt wurde.

5

Wird eine Klage vor dem Verbandsschiedsgericht als unschlüssig abgewiesen und der Kläger zugleich auf den Zivilrechtsweg verwiesen, kann der Einwand einer vorrangigen Schiedsvereinbarung im anschließenden staatlichen Verfahren ausgeschlossen sein, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung endgültig abgelehnt hat.

Relevante Normen
§ 4 Ziff. 4§ 5§ 5 Ziff. 3§ 6§ 34 Aufnahmeordnung§ 1040

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts

3

Y eingetragener Verein, der sich der Zucht der

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Hunderasse "Rhodesian Rigdeback" verschrieben hat. Der

5

Beklagte ist Dachverband der deutschen Rassehunde-

6

Zuchtvereine, und Hundesportverbände mit Sitz in E.

7

In ihm sind etwa 150 - 160 Vereine mit etwa 500.000 Mitgliedern

8

zusammengeschlossen. Die Satzung des Beklagten

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vom 06.03.1994 in der geänderten Fassung vom 09.11.1996

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enthält unter § 4 Ziff. 4 Regelungen über die Aufnahme

11

als "vorläufiges Mitglied". Wegen der Einzelheiten wird

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auf die genannte Regelung verwiesen (BI. 12 d.A.) . In § 5

13

Ziff. 3 ist eine Streichung aus der Mitgliederliste geregelt u.a.

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wie folgt:

15

"Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung

16

eintretende Kündigung durch den Vorstand. Sie er-

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folgt durch Vorstandsbeschluss in den Formen wie zu 2.

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Sie darf nur vorgenommen werden wenn

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20

b) ein Mitglied die endgültige oder vorläufige Aufnahme

21

in den Verband durch falsche Angaben erschlichen hat.

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23

Weiter heißt es in § 5ziff. 3 u.a.:

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Gegen die Streichung ist binnen Monatsfrist nach Zustellung

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des Vorstandsbeschlusses die Anrufung des VDH Schiedsgerichtes

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gegeben.

27

In der Aufnahmeordnung des Beklagten ist unter § 5 be-

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stimmt, dass jeder Bewerber um die Mitgliedschaft zu erklären

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hat, dass er jede Veränderung, die während des

30

Aufnahmeverfahrens eintritt und Einfluss auf das Ergebnis

31

der Prüfung der Aufnahmevoraussetzung haben könnte. …

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- unverzüglich mitteilen wird.

33

In § 6 ist unter der Rubrik "Verstöße" u.a. ausgeführt,

34

dass bei schuldhaften Verstößen gegen die §§ 3 - 5 der

35

Bewerber Gefahr läuft, dass seinem Aufnahmeantrag nicht

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entsprochen wird. Weiter ist bestimmt, dass sich der Be-

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werber ebenfalls das Verhalten von Züchtern zurechnen

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lassen muss, wenn diese während der Dauer des Aufnahmeverfah-

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ens entgegen § 34 züchten. In § 16 ist unter Ziff.I

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bestimmt, dass Satzung und Ordnungen des Bewerbers mit

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der Satzung und dem Ordnungswerk des Beklagten überein-

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stimmen müssen. Weiter ist bestimmt, dass der Bewerber

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ggf. die entsprechenden rechtlichen Regelungen schaffen

44

und der AK gegenüber den Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung

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und evtl. erforderlich werdender registerrechtlicher Eintragung erbringen muss.

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In § 34 der Aufnahmeordnung ist u.a. geregelt, dass in

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der Zeit zwischen Beginn des Aufnahmeantrages auf vorläufige

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Mitgliedschaft und dem Wirksamwerden des Aufnahmebeschlusses

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Zuchtmaßnahmen grundsätzlich nicht gestattet sind.

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Der Kläger beantragte am 28.04.1997 die Mitgliedschaft im

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Beklagten.

52

Am 20.11.1997 wurde bei der Vorsitzenden des Klägers ein

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Wurf Welpen geboren, wobei streitig zwischen den Parteien

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ist, ob dies in Deutschland geschah. Im Oktober 1998 kam

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es zu einem Wurf bei dem weiblichen Mitglied des Klägers

56

U.

57

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.1998 übersandte der

58

Kläger der anwaltlichen Vertretung des Beklagten ein

59

Schreiben, in dem ausgeführt wurde, dass It. Auskunft  des

60

Klägers sämtliche von dem Beklagten erbetenen Änderungen

61

auf der Mitgliederversammlung vom 04.10.1998 abgesegnet

62

worden seien. Das gelte auch für die erbetenen Änderungen

63

der Zuchtordnung. Zugleich wurde der Beklagte aufgefordert,

64

ihn - den Kläger - als vorläufiges Mitglied sofort anzuerkennen.

65

In einem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom

66

08.10.1998 an die anwaltliche Vertretung des Beklagten

67

wurde ausgeführt, dass im Nachgang zu dem Schreiben vom

68

06.10.1998 die Protokolle der Einladungen und Mitglieder-

69

versammlungen des Klägers übersandt würden, aus denen

70

sich die Durchführung sämtlicher Änderungen, wie vom Be-

71

klagten gewünscht, ergebe. Mitübersandt wurden Protokolle

72

über außerordentliche Mitgliederversammlungen, des Klägers

73

vom 23.08.1998 und 04.10.1998 mit beigefügten Teilnehmerlisten.

74

Zugleich wurden Einladungen zu diesen Mitgliederversammlungen

75

beiqefüqt  (BI. 117 – 124 d.A.). In dem

76

Protokoll über die außerordentliche Mitgliederversammlung

77

vom 23.08.1998 wird unter der Rubrik "Anwesende

78

Mitglieder" ausgeführt:

79

20 Personen (siehe Liste). In der anliegenden

80

Teilnehmerliste sind u.a. als Teilnehmer aufgeführt:

81

T, T2 und U.

82

In dem Protokoll der außerordentlichen Mitgiiederversamm-

83

lung vom 04.10.1998 ist unter der Rubrik "Teilnehmer"

84

ausgeführt: 18 Personen (siehe Liste). Weiter heißt es

85

einleitend: ;,Frau L begrüßte alle Anwesenden, stellte

86

die Ordnungsgemäßheit der Einladung und Beschlussfähigkeit

87

der Versammlung fest. In der Teilnehmerliste

88

sind als Teilnehmer u.a. aufgeführt: T und

89

T2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf

90

die in Kopie vorgelegten Protokolle über die genannten

91

außerordentlichen Mitgliederversammlungen verwiesen (vgl.

92

BI. 118 - 120 d.A. u. Bl. 122 - 124 d.A.).

93

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zumindest

94

nicht alle Personen, die in den Teilnehmerlisten der Mitgliederversammlungen

95

aufgeführt sind, körperlich anwesend waren.

96

Streitig ist zwischen den Parteien, ob diese Mitgliederversammlungen

97

überhaupt stattgefunden haben bzw.

98

ob die Mitglieder T und - bzgl. derjenigen

99

vom 23.08.1998 - U an den Mitgliederversammlungen -

100

in welcher Form auch immer - teilgenommen haben

101

und zu diesen geladen worden sind.

102

Am 12.02.1999 wurde der Kläger vorläufiges Mitglied im

103

Beklagten.

104

Am 27.02.2000 fand eine Mitgliederversammlung des Beklagten

105

statt, auf dem u..a. eine neue Schiedsgerichtsordnung

106

verabschiedet wurde. Diese wurde am 17.07.2000 im

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Vereinsregister eingetragen. Weiterhin wurde in der Sat-

108

zung des Beklagten § 5 Ziff. 3 b dahingehend geändert,

109

dass eine Streichung aus der Mitgliederliste vorgenommen

110

werden kann, wenn ein Mitglied die endgültige und vorläufige

111

Aufnahme in den Verband durch falsche Angaben erreicht hat.

112

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2000 teilte der Beklagte

113

dem Kläger mit, dass dieser durch Vorstandsbeschluss

114

vom 30.06./07.O1 (korrekt wohl 01.07.) 2000 als

115

vorläufiges Mitglied des Beklagten gestrichen wurde. Es

116

wurden diverse Gründe aufgeführt, wegen derer zur Vermei-

117

dung von Wiederholungen auf das genannte Schreiben ver-

118

wiesen wird (Bl. 45 - 47d.A ).

119

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.09.2000 gerichtet an

120

das Schiedsgerichts des Beklagten erhob der Kläger Klage

121

mit dem Antrag vorab festzustellen, dass das Schiedsge-

122

richts mangels wirksamer Schiedsvereinbarung zur Entscheidung

123

über den Streitfall nicht zuständig sei. Unter

124

diesem Vorbehalt wurde weiter beantragt, festzustellen,

125

dass die Streichung des Klägers als vorläufiges Mitglied

126

von der Mitgliederliste des Beklagten gemäß Vorstands-

127

beschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen am 05.09.2000,

128

rechtsunwirksam sei. Zur Begründung wurde u.a. aufgeführt,

129

die Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam.

130

Auch die Streichung des Klägers sei zu Unrecht erfolgt.

131

Unter dem 21.09.2000 wies das Schiedsgericht die Klage

132

ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei un -

133

schlüssig. Nach dem Vortrag des Klägers sei, das Schieds-

134

gericht weder zuständig noch existierte eine gültige Verfahrensordnung

135

für Entscheidungen jenes Gerichts. Daher

136

sei eine Entscheidung, den Vortrag des Klägers als rich-

137

tig unterstellt, nicht möglich. Die Feststellung, ob das

138

Schiedsgericht des Beklagten zuständig und die Schiedsge -

139

richtsordnung wirksam sei, sei vor dem Zivilgericht zu

140

erklären. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach Auf-

141

fassung Schiedsgerichtes für eine Entscheidung jenes Ge-

142

richts ohnehin dann kein Raum mehr sei, wenn in gleicher

143

Sache die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts ergangen

144

sei.

145

Gegen diesen Urteilsspruch hat der Kläger Aufhebungsantrag beim

146

OLG Hamm gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

147

Der Kläger trägt. Vor:

148

Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam, da sie

149

nicht von allen Mitgliedern einstimmig gefasst worden

150

sei. Auch die bei der Mitgliederversammlung nicht anwe-

151

senden Mitglieder hätten zustimmen müssen. Zudem sei die

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Schiedsvereinbarung widersprüchlich und irreführend. In

153

ihr würde auch die Unparteilichkeit nicht gewahrt.

154

Die Satzung des Beklagten sei unwirksam, soweit darin ge-

155

regelt sei, dass bei einer Aufnahme durch falsche Angaben

156

eine Streichung durch den Vorstand erfolgen könne. Eine

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Streichung sei nur bei wertungsfreien, objektiv leicht

158

feststellbaren Tatbeständen zulässig. Dies sei bei dieser Regelung

159

nicht der Fall.

160

Darüber hinaus habe er die vorläufige Mitgliedschaft im

161

Beklagten nicht durch falsche Angaben erreicht.

162

Die Zucht der Vorsitzenden des Klägers während des Auf-

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nahmeverfahrens sei unter der Hoheit des luxemburgischen

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Verbandes erfolgt . Der fragliche Wurf sei in dem Wohnsitz

165

der Vorsitzenden des Klägers in Luxemburg erfolgt.

166

Der Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei zwar wäh-

167

rend des Aufnahmeverfahrens erfolgt. Es habe sich aber um

168

einen ungewollten und ungeplanten Wurf gehandelt, weshalb

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keine Züchtung vorliege.

170

Die Mitgliederversammlungen vom 23.08.1998 und 04.10.1998

171

hätten nach ordnungsgemäßer Einladung  stattgefunden. In

172

den Protokollen sei lediglich nicht zwischen körperlich

173

und nur telefonisch anwesenden Mitgliedern unterschieden

174

worden. Im übrigen sei nach seiner - des Klägers - Satzung

175

für eine wirksame Beschlussfassung sogar die Anwesenheit

176

eines einzelnen Mitglieds ausreichend.

177

Die Krankheit der Hündin "C" sei erst im

178

Frühjahr 2000, festgestellt und anschließend umgehend der

179

Aufnahmekommission mitgeteilt worden.

180

Der Kläger beantragt,

181

festzustellen, dass seine Streichung als vorläufiges

182

Mitglied von der Mitgliederliste des Beklagten gemäß

183

Vorstandsbeschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen

184

05.09.2000, rechtsunwirksam ist.

185

Der Beklagte beantragt,

186

die Klage abzuweisen.

187

Er trägt vor:

188

Die neue Schiedsgerichtsvereinbarung sei wirksam, da diese

189

einstimmig durch alle anwesenden Mitglieder auf der

190

Mitgliederversammlung beschlossen worden sei. Dies sei

191

auch aus aisreichend gewesen, da mit der neuen Schiedsge-

192

richtsordnung lediglich eine bereits bestehende Regelung

193

über das Schiedsgericht neu gefasst worden sei. Im übri-

194

gen sei in der Schiedsgerichtsordnung die Unparteilich-

195

keit gewahrt worden und diese nicht irreführend. Die vorliegende

196

Feststellungsklage sei daher unzulässig.

197

Soweit in der Satzung eine Streichung bei Aufnahmeer-

198

schleichung durch falsche Angaben vorgesehen sei, so sei

199

diese Regelung wirksam. Diese sei eindeutig und die zu-

200

grunde liegenden Tatsachen seien leicht feststellbar.

201

Darüber hinaus habe sich der Kläger die vorläufige Mitgliedschaft

202

Erschlichen. Deren Vorsitzende L habe

203

während des Aufnahmeverfahrens in Deutschland gezüchtet.

204

Der Wurf vom 20.11.1997 sei in Deutschland geboren worden.

205

Mit dem Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei

206

gegen § 34, der Aufnahmeordnung verstoßen worden. Die Mit-

207

gliederversammlung vom 23.08.1998 und 04.10.1998 hätte

208

nicht stattgefunden. Die Mitglieder T und

209

U seien weder ordnungsgemäß geladen noch auf

210

der Mitgliederversammlung telefonisch zugeschaltet ge-

211

schweige denn anwesend gewesen.

212

BzgI. der Hündin "C" habe der Klägern noch

213

vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens erfahren, dass diese

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wegen einer Erkrankung nicht zuchttauglich sei.

215

Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes

216

wird auf den vorgetragenen Inhalt der' Schriftsätze

217

der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll

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vom 30.03.2001 (Bl. 158 - 159 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

220

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

221

I.

222

Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht  des

223

Beklagten nicht die Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen.

224

Insofern kann dahinstehen, ob die neue Schiedsgerichtsordnung

225

wirksam ist.

226

Wenn sie unwirksam wäre, würde eine Vorrangigkeit des

227

Schiedsgerichts nicht bestehen mit der Folge, dass die

228

Klage vor dem Zivilgericht ohne Zweifel zulässig wäre.

229

Wäre sie wirksam, so würde sich die Zulässigkeit der Klage

230

vor dem Zivilgericht aus dem Schiedsspruch vom

231

21.09.2000 ergeben. In diesem wurde die vor dem Schiedsgericht

232

erhobene Klage als unschlüssig abgewiesen. In den

233

Gründen hat jenes Gericht den Kläger eindeutig auf eine

234

Klage vor dem Zivilgericht verwiesen. Bei einer Klage vor

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dem staatlichen Gericht kann die Rüge des Bestehens einer

236

Schiedsvereinbarung jedoch nicht erhoben werden, wenn bereits

237

das Schiedsgericht eine Sachentscheidung

238

(endgültig) abgelehnt hat (vql. Zöller - Geimer, ZPO, 22.

239

Aufl., 2001, § 1032 Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend

240

der Fall, und zwar unabhängig davon, ob diese Entscheidung mit

241

Erfolg angefochten werden kann. Denn das

242

Schiedsgericht des Beklagten hat in der Entscheidung vom

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21.09.2000 inhaltlich eine Entscheidung zur Sache abge-

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lehnt und damit den Kläger vor ihm - dem Schiedsgericht - letztlich

245

rechtsschutzlos gestellt . Dies gilt umso mehr,

246

als es noch nicht einmal erwogen hat, von der in § 1040

247

Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen,

248

selbst über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu

249

entscheiden. Vielmehr hat es hierzu ausgeführt, dass eine

250

derartige Frage vor dem Zivilgericht zu klären ist.

251

II.

252

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der

253

Streichungsbeschluss des Vorstandes des Beklagten vom

254

30.06./01.07.2000 ist zu Recht erfolgt.

255

1.

256

Die Berechtigung zur Streichung ergab sich aus der Regelung

257

des § 5 Ziffer 3 b der Satzung des Beklagten in der

258

Fassung vom 09.11.1996 bzw. in der geänderten Fassung vom

259

27.02.2000, nach der eine Streichung durch Vorstandsbeschluss

260

erfolgen kann, wenn ein Mitglied die endgültige

261

oder vorläufige Aufnahme in den Beklagten durch falsche

262

Angaben erschlichen /erreicht hat.

263

Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Regelung wirksam.

264

Zwar mag es sein, dass eine Streichung der Mitgliedschaft

265

durch den Vorstand nur an einfach gelagerte und

266

leicht feststellbare Tatbestände geknüpft werden darf

267

(vgl. hierzu Reichert/ van Look, Handbuch des Vereins und

268

Verbandsrechts , 6. Aufl., 1995, Rn. 696, 1631, 2834;

269

Stöber , Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., 2000, Rn.

270

198; Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl .,

271

1999, Rn. 93). Dies wird jedoch in der Regelung des § 5

272

Ziff. 3 b der Satzung des Beklagten auf  jeden Fall ge-

273

macht .Für die Streichung wird – scheinbar teilweise ent-

274

gegen der Anwendung des Vorstandes des Beklagten – an das

275

Vorhandensein falscher Angaben angeknüpft. Damit ist jedoch

276

zugleich geregelt, dass das Unterlassen ggf. erfor-

277

derlicher Angaben, insbesondere etwaiger Mitteilungen von

278

Änderungen, kein Streichungsgrund ist. Dass zur Feststel-

279

lung, ob falsche Angaben gemacht wurden, ggf. Nachfor-

280

schungen anzustellen bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen

281

sind, hindert nicht, dass es sich bei den Merkmal

282

"falsche Angaben" um einen leicht feststellbaren Tatbestand

283

handelt. Denn auch andere in der Rechtsprechung und

284

in der Literatur anerkannte "Streichungstatbestände" wie

285

z.B. die Verlegung des Wohnsitzes, das unentschuldigte

286

Fehlen bei einer bestimmten Anzahl von Vereinsveranstal-

287

tungen und der Beitragsrückstand trotz mehrmaliger erfolgloser

288

Anmahnungen können vor ihrer Feststellung Nachforschungen bzw.

289

Beweiserhebungen erforderlich machen,

290

die vom Schwierigkeitsgrad her auch für die Feststellung

291

von "falschen Angaben" erforderlich sind. So können bei

292

der Verlegung des Wohnsitzes Nachfragen beim Einwohnermeldeamt bzw.

293

bei Nachbarn erforderlich werden. Beim unentschuldigten

294

Fehlen bei einer bestimmten Zahl von Vereinsveranstaltungen

295

können Nachforschungen zu der Anzahl

296

des Fehlens und zu den Gründen erforderlich werden. Bei

297

Beitragsrückständen können Nachforschungen bzgl. des Zahlungsweges

298

bzw. bzgl. der Einzahlungsnachweise erforderlich werden.

299

2.

300

Der Kläger hat seine vorläufige Mitgliedschaft durch fal-

301

sche Angaben erschlichen/erreicht.

302

Für eine Streichung dürfte irrelevant sein, ob die Vorsitzende

303

des Klägers während des Aufnahmeverfahrens in

304

Deutschland gezüchtet hat, ob es zu einer Zucht bei dem

305

weiblichen Mitglied des Klägers U gekommen ist, und

306

ob die Krankheit der Hündin "C" vor der vor-

307

läufigen Aufnahme des Klägers als Mitglied im Beklagten

308

festgestellt wurde. Etwaige Versäumnisse des Klägers in

309

diesem Zusammenhang dürften, keine "Angaben" gegenüber dem

310

Beklagten darstellen. Vielmehr dürften sie "nur"' ein Unterlassen

311

des Klägers darstellen, das nachdem insoweit

312

klaren Wortlaut in § 5 Ziff. 3 b der Satzung des Beklag-

313

ten mangels Vorliegen einer"Angabe" nicht zur Streichung

314

berechtigt.

315

Allerdings stellen die Mitteilungen des Klägers über das

316

Zustandekommen der Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen,

317

eine falsche Angabe dar, durch die die vorläufige Aufnahme

318

im Beklagten erschlichen/erreicht wurde.

319

Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 08.10.1998 wurden die

320

Protokolle über die Mitgliederversammlung vom 23.08.1998

321

und 04.10.1998 übersandt zum Zwecke des Nachweises der

322

"Durchführung sämtlicher Änderungen", die vom Beklagten

323

gewünscht wurden.

324

Im Hinblick auf die Frage, ob falsche Angaben gemacht

325

wurden, kann dahinstehen, ob die Mitgliederversammlungen

326

vom 23.08.1998 und 04.10.1998 überhaupt abgehalten wur-

327

den . Auf jeden Fall ergibt sich bereits aus dem Vorbringen

328

des Klägers, dass diese Mitgliederversammlungen  zumindest

329

nicht in der Form abgehalten wurden, wie dies die

330

Protokolle wiedergeben.

331

Auch nach der Darstellung des Klägers waren bei beiden

332

Mitgliederversammlungen nicht alle in den Teilnehmerli-

333

sten aufgeführten Mitglieder (körperlich) anwesend. Vielmehr

334

seien einige telefonisch zugeschaltet gewesen. Demgegenüber

335

ergibt sich aus dem Inhalt der Protokolle, dass

336

die in den Teilnehmerlisten aufgeführten Mitglieder anwesend

337

waren. So heißt es zu dem Protokoll der Mitgliederversammlung

338

vom 23.08.1998 zu Beginn "Anwesende Mitglieder".

339

In dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom

340

04.10.1998 ist unmittelbar nach Aufführung der teilneh-

341

menden 18 Personen ausgeführt, dass Frau L alle

342

"Anwesenden" begrüßte. Demgemäß geben die Protokolle kei-

343

nesfalls den Ablauf der Versammlungen so wieder, wie sie

344

tatsächlich abgelaufen sind. Durch die Übersendung der

345

Protokolle mit dem Anschreiben vom 08.10.1998 unter Bezugnahme

346

auf das Schreiben vom 06.10.1998 hat der Kläger

347

jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die auf den Mitglie-

348

derversammlungen beschlossenen Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen

349

unter den Förmlichkeiten zustande gekommen

350

sind, die auch protokollarisch festgehalten wurden.

351

Dies war jedoch - wie bereits geschildert - tatsächlich

352

auch nachdem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.

353

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Kläger die

354

Mitgliederversammlung auch nur unter Beteiligung einer

355

Person durchführen konnte. Denn gegenüber dem Beklagten

356

wurden durch die Übersendung der Protokolle zum Ausdruck

357

gebracht, dass die Satzungsänderungen unter den Förmlich-

358

keiten herbeigeführt wurden, wie diese protokolliert wurden.

359

Dies machte der Beklagte auch zur Grundlage seiner

360

Aufnahmeentscheidung. In seiner Aufnahmeordnung ist unter

361

§ 16 zudem ausgeführt, dass der Bewerber u. a. "den Nach-

362

weis ordnungsgemäßer Beschlussfassung zu erbringen hat.

363

Dem Beklagten war es. damit weder aufgrund der eigenen

364

Aufnahmeordnung gestattet noch zuzumuten, die Entscheidung

365

über die Frage, ob der Kläger seine Satzung und

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Zuchtordnung wunschgemäß geändert hat, auf von diesem

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Übersandte Protokolle zu stützen, die den eigentlichen

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Ablauf des Zustandekommens der Änderungen unzutreffend

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wiedergeben. Aufgrund der eigenen Aufnahmeordnung durfte

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und musste sich der Beklagte nicht auf den nachträglichen

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Versuch des Klägers einlassen, quasi durch

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"geltungserhaltende Reduktion" das gerade noch Zulässige

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zu tolerieren, wenn dies ihm nicht zugleich durch Vorlage

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eines entsprechenden Protokolls mitgeteilt worden war.

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Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger

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vereinsintern vereinbart hat, dass eine Mitgliederversammlung

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in der von ihm geschilderten Form durchgeführt

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werden kann. Darauf kommt es Überhaupt nicht an. Denn was

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möglicherweise vereinsintern machbar war, wurde dem Beklagten

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gegenüber nicht offenbart, sondern vielmehr so

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dargestellt, als seien die gewünschten Änderungen in der

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protokollierten Form zustande gekommen. Aus diesem Grunde

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war dem Kläger auch kein Schriftsatznachlass mehr zu gewähren.

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Denn auf die Punkte, zu denen er noch vortragen

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wollte, kam es für die Entscheidung nicht an.

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III .

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Die Entscheidung über die Kosten der damit im Ergebnis

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erfolglosen Klage ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die

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vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.