VDH: Streichung eines vorläufigen Mitglieds wegen falscher Angaben im Aufnahmeverfahren
KI-Zusammenfassung
Ein Rassehundzuchtverein begehrte die Feststellung, dass seine Streichung als vorläufiges Mitglied eines Dachverbandes rechtsunwirksam sei. Streitpunkt war, ob die Streichung nach der Satzung wegen „falscher Angaben“ zulässig war und ob der Kläger solche Angaben gemacht hatte. Das LG hielt die Feststellungsklage trotz Schiedsgerichtsregelungen für zulässig, weil das Verbandsschiedsgericht eine Sachentscheidung abgelehnt und auf die staatlichen Gerichte verwiesen hatte. In der Sache wies es die Klage ab, da der Kläger durch übersandte Protokolle eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über Satzungs-/Zuchtordnungsänderungen unzutreffend dargestellt und so die vorläufige Aufnahme erreicht hatte.
Ausgang: Feststellungsklage gegen die Streichung als vorläufiges Verbandsmitglied wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Satzungsregelung, die die fristlose Streichung eines Vereinsmitglieds durch Vorstandsbeschluss bei durch falsche Angaben erschlichener Aufnahme vorsieht, ist wirksam, wenn sie an einen hinreichend einfach gelagerten und feststellbaren Tatbestand anknüpft.
Der Tatbestand „falsche Angaben“ i.S.d. vereinsrechtlichen Streichungsklausel erfasst unzutreffende positive Erklärungen gegenüber dem Verband, nicht dagegen bloßes Unterlassen erforderlicher Mitteilungen, wenn die Satzung ausschließlich an „Angaben“ anknüpft.
Übersendet ein Aufnahmebewerber Protokolle als Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung und geben diese den Ablauf der Versammlung in wesentlichen Punkten unzutreffend wieder, kann hierin eine falsche Angabe liegen, wenn der Verband die Aufnahmeentscheidung hierauf stützt.
Die Frage, ob vereinsinterne Beschlussfassungen nach der eigenen Satzung auch in abweichenden Formen zulässig wären, ist für die Bewertung „falscher Angaben“ gegenüber dem aufnehmenden Verband unerheblich, wenn dem Verband diese abweichende Form nicht offengelegt wurde.
Wird eine Klage vor dem Verbandsschiedsgericht als unschlüssig abgewiesen und der Kläger zugleich auf den Zivilrechtsweg verwiesen, kann der Einwand einer vorrangigen Schiedsvereinbarung im anschließenden staatlichen Verfahren ausgeschlossen sein, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung endgültig abgelehnt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts
Y eingetragener Verein, der sich der Zucht der
Hunderasse "Rhodesian Rigdeback" verschrieben hat. Der
Beklagte ist Dachverband der deutschen Rassehunde-
Zuchtvereine, und Hundesportverbände mit Sitz in E.
In ihm sind etwa 150 - 160 Vereine mit etwa 500.000 Mitgliedern
zusammengeschlossen. Die Satzung des Beklagten
vom 06.03.1994 in der geänderten Fassung vom 09.11.1996
enthält unter § 4 Ziff. 4 Regelungen über die Aufnahme
als "vorläufiges Mitglied". Wegen der Einzelheiten wird
auf die genannte Regelung verwiesen (BI. 12 d.A.) . In § 5
Ziff. 3 ist eine Streichung aus der Mitgliederliste geregelt u.a.
wie folgt:
"Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung
eintretende Kündigung durch den Vorstand. Sie er-
folgt durch Vorstandsbeschluss in den Formen wie zu 2.
Sie darf nur vorgenommen werden wenn
…
b) ein Mitglied die endgültige oder vorläufige Aufnahme
in den Verband durch falsche Angaben erschlichen hat.
…
Weiter heißt es in § 5ziff. 3 u.a.:
Gegen die Streichung ist binnen Monatsfrist nach Zustellung
des Vorstandsbeschlusses die Anrufung des VDH Schiedsgerichtes
gegeben.
In der Aufnahmeordnung des Beklagten ist unter § 5 be-
stimmt, dass jeder Bewerber um die Mitgliedschaft zu erklären
hat, dass er jede Veränderung, die während des
Aufnahmeverfahrens eintritt und Einfluss auf das Ergebnis
der Prüfung der Aufnahmevoraussetzung haben könnte. …
- unverzüglich mitteilen wird.
In § 6 ist unter der Rubrik "Verstöße" u.a. ausgeführt,
dass bei schuldhaften Verstößen gegen die §§ 3 - 5 der
Bewerber Gefahr läuft, dass seinem Aufnahmeantrag nicht
entsprochen wird. Weiter ist bestimmt, dass sich der Be-
werber ebenfalls das Verhalten von Züchtern zurechnen
lassen muss, wenn diese während der Dauer des Aufnahmeverfah-
ens entgegen § 34 züchten. In § 16 ist unter Ziff.I
bestimmt, dass Satzung und Ordnungen des Bewerbers mit
der Satzung und dem Ordnungswerk des Beklagten überein-
stimmen müssen. Weiter ist bestimmt, dass der Bewerber
ggf. die entsprechenden rechtlichen Regelungen schaffen
und der AK gegenüber den Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung
und evtl. erforderlich werdender registerrechtlicher Eintragung erbringen muss.
In § 34 der Aufnahmeordnung ist u.a. geregelt, dass in
der Zeit zwischen Beginn des Aufnahmeantrages auf vorläufige
Mitgliedschaft und dem Wirksamwerden des Aufnahmebeschlusses
Zuchtmaßnahmen grundsätzlich nicht gestattet sind.
Der Kläger beantragte am 28.04.1997 die Mitgliedschaft im
Beklagten.
Am 20.11.1997 wurde bei der Vorsitzenden des Klägers ein
Wurf Welpen geboren, wobei streitig zwischen den Parteien
ist, ob dies in Deutschland geschah. Im Oktober 1998 kam
es zu einem Wurf bei dem weiblichen Mitglied des Klägers
U.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.1998 übersandte der
Kläger der anwaltlichen Vertretung des Beklagten ein
Schreiben, in dem ausgeführt wurde, dass It. Auskunft des
Klägers sämtliche von dem Beklagten erbetenen Änderungen
auf der Mitgliederversammlung vom 04.10.1998 abgesegnet
worden seien. Das gelte auch für die erbetenen Änderungen
der Zuchtordnung. Zugleich wurde der Beklagte aufgefordert,
ihn - den Kläger - als vorläufiges Mitglied sofort anzuerkennen.
In einem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom
08.10.1998 an die anwaltliche Vertretung des Beklagten
wurde ausgeführt, dass im Nachgang zu dem Schreiben vom
06.10.1998 die Protokolle der Einladungen und Mitglieder-
versammlungen des Klägers übersandt würden, aus denen
sich die Durchführung sämtlicher Änderungen, wie vom Be-
klagten gewünscht, ergebe. Mitübersandt wurden Protokolle
über außerordentliche Mitgliederversammlungen, des Klägers
vom 23.08.1998 und 04.10.1998 mit beigefügten Teilnehmerlisten.
Zugleich wurden Einladungen zu diesen Mitgliederversammlungen
beiqefüqt (BI. 117 – 124 d.A.). In dem
Protokoll über die außerordentliche Mitgliederversammlung
vom 23.08.1998 wird unter der Rubrik "Anwesende
Mitglieder" ausgeführt:
20 Personen (siehe Liste). In der anliegenden
Teilnehmerliste sind u.a. als Teilnehmer aufgeführt:
T, T2 und U.
In dem Protokoll der außerordentlichen Mitgiiederversamm-
lung vom 04.10.1998 ist unter der Rubrik "Teilnehmer"
ausgeführt: 18 Personen (siehe Liste). Weiter heißt es
einleitend: ;,Frau L begrüßte alle Anwesenden, stellte
die Ordnungsgemäßheit der Einladung und Beschlussfähigkeit
der Versammlung fest. In der Teilnehmerliste
sind als Teilnehmer u.a. aufgeführt: T und
T2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die in Kopie vorgelegten Protokolle über die genannten
außerordentlichen Mitgliederversammlungen verwiesen (vgl.
BI. 118 - 120 d.A. u. Bl. 122 - 124 d.A.).
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zumindest
nicht alle Personen, die in den Teilnehmerlisten der Mitgliederversammlungen
aufgeführt sind, körperlich anwesend waren.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob diese Mitgliederversammlungen
überhaupt stattgefunden haben bzw.
ob die Mitglieder T und - bzgl. derjenigen
vom 23.08.1998 - U an den Mitgliederversammlungen -
in welcher Form auch immer - teilgenommen haben
und zu diesen geladen worden sind.
Am 12.02.1999 wurde der Kläger vorläufiges Mitglied im
Beklagten.
Am 27.02.2000 fand eine Mitgliederversammlung des Beklagten
statt, auf dem u..a. eine neue Schiedsgerichtsordnung
verabschiedet wurde. Diese wurde am 17.07.2000 im
Vereinsregister eingetragen. Weiterhin wurde in der Sat-
zung des Beklagten § 5 Ziff. 3 b dahingehend geändert,
dass eine Streichung aus der Mitgliederliste vorgenommen
werden kann, wenn ein Mitglied die endgültige und vorläufige
Aufnahme in den Verband durch falsche Angaben erreicht hat.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2000 teilte der Beklagte
dem Kläger mit, dass dieser durch Vorstandsbeschluss
vom 30.06./07.O1 (korrekt wohl 01.07.) 2000 als
vorläufiges Mitglied des Beklagten gestrichen wurde. Es
wurden diverse Gründe aufgeführt, wegen derer zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf das genannte Schreiben ver-
wiesen wird (Bl. 45 - 47d.A ).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.09.2000 gerichtet an
das Schiedsgerichts des Beklagten erhob der Kläger Klage
mit dem Antrag vorab festzustellen, dass das Schiedsge-
richts mangels wirksamer Schiedsvereinbarung zur Entscheidung
über den Streitfall nicht zuständig sei. Unter
diesem Vorbehalt wurde weiter beantragt, festzustellen,
dass die Streichung des Klägers als vorläufiges Mitglied
von der Mitgliederliste des Beklagten gemäß Vorstands-
beschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen am 05.09.2000,
rechtsunwirksam sei. Zur Begründung wurde u.a. aufgeführt,
die Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam.
Auch die Streichung des Klägers sei zu Unrecht erfolgt.
Unter dem 21.09.2000 wies das Schiedsgericht die Klage
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei un -
schlüssig. Nach dem Vortrag des Klägers sei, das Schieds-
gericht weder zuständig noch existierte eine gültige Verfahrensordnung
für Entscheidungen jenes Gerichts. Daher
sei eine Entscheidung, den Vortrag des Klägers als rich-
tig unterstellt, nicht möglich. Die Feststellung, ob das
Schiedsgericht des Beklagten zuständig und die Schiedsge -
richtsordnung wirksam sei, sei vor dem Zivilgericht zu
erklären. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach Auf-
fassung Schiedsgerichtes für eine Entscheidung jenes Ge-
richts ohnehin dann kein Raum mehr sei, wenn in gleicher
Sache die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts ergangen
sei.
Gegen diesen Urteilsspruch hat der Kläger Aufhebungsantrag beim
OLG Hamm gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
Der Kläger trägt. Vor:
Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam, da sie
nicht von allen Mitgliedern einstimmig gefasst worden
sei. Auch die bei der Mitgliederversammlung nicht anwe-
senden Mitglieder hätten zustimmen müssen. Zudem sei die
Schiedsvereinbarung widersprüchlich und irreführend. In
ihr würde auch die Unparteilichkeit nicht gewahrt.
Die Satzung des Beklagten sei unwirksam, soweit darin ge-
regelt sei, dass bei einer Aufnahme durch falsche Angaben
eine Streichung durch den Vorstand erfolgen könne. Eine
Streichung sei nur bei wertungsfreien, objektiv leicht
feststellbaren Tatbeständen zulässig. Dies sei bei dieser Regelung
nicht der Fall.
Darüber hinaus habe er die vorläufige Mitgliedschaft im
Beklagten nicht durch falsche Angaben erreicht.
Die Zucht der Vorsitzenden des Klägers während des Auf-
nahmeverfahrens sei unter der Hoheit des luxemburgischen
Verbandes erfolgt . Der fragliche Wurf sei in dem Wohnsitz
der Vorsitzenden des Klägers in Luxemburg erfolgt.
Der Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei zwar wäh-
rend des Aufnahmeverfahrens erfolgt. Es habe sich aber um
einen ungewollten und ungeplanten Wurf gehandelt, weshalb
keine Züchtung vorliege.
Die Mitgliederversammlungen vom 23.08.1998 und 04.10.1998
hätten nach ordnungsgemäßer Einladung stattgefunden. In
den Protokollen sei lediglich nicht zwischen körperlich
und nur telefonisch anwesenden Mitgliedern unterschieden
worden. Im übrigen sei nach seiner - des Klägers - Satzung
für eine wirksame Beschlussfassung sogar die Anwesenheit
eines einzelnen Mitglieds ausreichend.
Die Krankheit der Hündin "C" sei erst im
Frühjahr 2000, festgestellt und anschließend umgehend der
Aufnahmekommission mitgeteilt worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass seine Streichung als vorläufiges
Mitglied von der Mitgliederliste des Beklagten gemäß
Vorstandsbeschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen
05.09.2000, rechtsunwirksam ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die neue Schiedsgerichtsvereinbarung sei wirksam, da diese
einstimmig durch alle anwesenden Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung beschlossen worden sei. Dies sei
auch aus aisreichend gewesen, da mit der neuen Schiedsge-
richtsordnung lediglich eine bereits bestehende Regelung
über das Schiedsgericht neu gefasst worden sei. Im übri-
gen sei in der Schiedsgerichtsordnung die Unparteilich-
keit gewahrt worden und diese nicht irreführend. Die vorliegende
Feststellungsklage sei daher unzulässig.
Soweit in der Satzung eine Streichung bei Aufnahmeer-
schleichung durch falsche Angaben vorgesehen sei, so sei
diese Regelung wirksam. Diese sei eindeutig und die zu-
grunde liegenden Tatsachen seien leicht feststellbar.
Darüber hinaus habe sich der Kläger die vorläufige Mitgliedschaft
Erschlichen. Deren Vorsitzende L habe
während des Aufnahmeverfahrens in Deutschland gezüchtet.
Der Wurf vom 20.11.1997 sei in Deutschland geboren worden.
Mit dem Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei
gegen § 34, der Aufnahmeordnung verstoßen worden. Die Mit-
gliederversammlung vom 23.08.1998 und 04.10.1998 hätte
nicht stattgefunden. Die Mitglieder T und
U seien weder ordnungsgemäß geladen noch auf
der Mitgliederversammlung telefonisch zugeschaltet ge-
schweige denn anwesend gewesen.
BzgI. der Hündin "C" habe der Klägern noch
vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens erfahren, dass diese
wegen einer Erkrankung nicht zuchttauglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes
wird auf den vorgetragenen Inhalt der' Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll
vom 30.03.2001 (Bl. 158 - 159 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht des
Beklagten nicht die Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen.
Insofern kann dahinstehen, ob die neue Schiedsgerichtsordnung
wirksam ist.
Wenn sie unwirksam wäre, würde eine Vorrangigkeit des
Schiedsgerichts nicht bestehen mit der Folge, dass die
Klage vor dem Zivilgericht ohne Zweifel zulässig wäre.
Wäre sie wirksam, so würde sich die Zulässigkeit der Klage
vor dem Zivilgericht aus dem Schiedsspruch vom
21.09.2000 ergeben. In diesem wurde die vor dem Schiedsgericht
erhobene Klage als unschlüssig abgewiesen. In den
Gründen hat jenes Gericht den Kläger eindeutig auf eine
Klage vor dem Zivilgericht verwiesen. Bei einer Klage vor
dem staatlichen Gericht kann die Rüge des Bestehens einer
Schiedsvereinbarung jedoch nicht erhoben werden, wenn bereits
das Schiedsgericht eine Sachentscheidung
(endgültig) abgelehnt hat (vql. Zöller - Geimer, ZPO, 22.
Aufl., 2001, § 1032 Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend
der Fall, und zwar unabhängig davon, ob diese Entscheidung mit
Erfolg angefochten werden kann. Denn das
Schiedsgericht des Beklagten hat in der Entscheidung vom
21.09.2000 inhaltlich eine Entscheidung zur Sache abge-
lehnt und damit den Kläger vor ihm - dem Schiedsgericht - letztlich
rechtsschutzlos gestellt . Dies gilt umso mehr,
als es noch nicht einmal erwogen hat, von der in § 1040
Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen,
selbst über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu
entscheiden. Vielmehr hat es hierzu ausgeführt, dass eine
derartige Frage vor dem Zivilgericht zu klären ist.
II.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der
Streichungsbeschluss des Vorstandes des Beklagten vom
30.06./01.07.2000 ist zu Recht erfolgt.
1.
Die Berechtigung zur Streichung ergab sich aus der Regelung
des § 5 Ziffer 3 b der Satzung des Beklagten in der
Fassung vom 09.11.1996 bzw. in der geänderten Fassung vom
27.02.2000, nach der eine Streichung durch Vorstandsbeschluss
erfolgen kann, wenn ein Mitglied die endgültige
oder vorläufige Aufnahme in den Beklagten durch falsche
Angaben erschlichen /erreicht hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Regelung wirksam.
Zwar mag es sein, dass eine Streichung der Mitgliedschaft
durch den Vorstand nur an einfach gelagerte und
leicht feststellbare Tatbestände geknüpft werden darf
(vgl. hierzu Reichert/ van Look, Handbuch des Vereins und
Verbandsrechts , 6. Aufl., 1995, Rn. 696, 1631, 2834;
Stöber , Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., 2000, Rn.
198; Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl .,
1999, Rn. 93). Dies wird jedoch in der Regelung des § 5
Ziff. 3 b der Satzung des Beklagten auf jeden Fall ge-
macht .Für die Streichung wird – scheinbar teilweise ent-
gegen der Anwendung des Vorstandes des Beklagten – an das
Vorhandensein falscher Angaben angeknüpft. Damit ist jedoch
zugleich geregelt, dass das Unterlassen ggf. erfor-
derlicher Angaben, insbesondere etwaiger Mitteilungen von
Änderungen, kein Streichungsgrund ist. Dass zur Feststel-
lung, ob falsche Angaben gemacht wurden, ggf. Nachfor-
schungen anzustellen bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen
sind, hindert nicht, dass es sich bei den Merkmal
"falsche Angaben" um einen leicht feststellbaren Tatbestand
handelt. Denn auch andere in der Rechtsprechung und
in der Literatur anerkannte "Streichungstatbestände" wie
z.B. die Verlegung des Wohnsitzes, das unentschuldigte
Fehlen bei einer bestimmten Anzahl von Vereinsveranstal-
tungen und der Beitragsrückstand trotz mehrmaliger erfolgloser
Anmahnungen können vor ihrer Feststellung Nachforschungen bzw.
Beweiserhebungen erforderlich machen,
die vom Schwierigkeitsgrad her auch für die Feststellung
von "falschen Angaben" erforderlich sind. So können bei
der Verlegung des Wohnsitzes Nachfragen beim Einwohnermeldeamt bzw.
bei Nachbarn erforderlich werden. Beim unentschuldigten
Fehlen bei einer bestimmten Zahl von Vereinsveranstaltungen
können Nachforschungen zu der Anzahl
des Fehlens und zu den Gründen erforderlich werden. Bei
Beitragsrückständen können Nachforschungen bzgl. des Zahlungsweges
bzw. bzgl. der Einzahlungsnachweise erforderlich werden.
2.
Der Kläger hat seine vorläufige Mitgliedschaft durch fal-
sche Angaben erschlichen/erreicht.
Für eine Streichung dürfte irrelevant sein, ob die Vorsitzende
des Klägers während des Aufnahmeverfahrens in
Deutschland gezüchtet hat, ob es zu einer Zucht bei dem
weiblichen Mitglied des Klägers U gekommen ist, und
ob die Krankheit der Hündin "C" vor der vor-
läufigen Aufnahme des Klägers als Mitglied im Beklagten
festgestellt wurde. Etwaige Versäumnisse des Klägers in
diesem Zusammenhang dürften, keine "Angaben" gegenüber dem
Beklagten darstellen. Vielmehr dürften sie "nur"' ein Unterlassen
des Klägers darstellen, das nachdem insoweit
klaren Wortlaut in § 5 Ziff. 3 b der Satzung des Beklag-
ten mangels Vorliegen einer"Angabe" nicht zur Streichung
berechtigt.
Allerdings stellen die Mitteilungen des Klägers über das
Zustandekommen der Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen,
eine falsche Angabe dar, durch die die vorläufige Aufnahme
im Beklagten erschlichen/erreicht wurde.
Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 08.10.1998 wurden die
Protokolle über die Mitgliederversammlung vom 23.08.1998
und 04.10.1998 übersandt zum Zwecke des Nachweises der
"Durchführung sämtlicher Änderungen", die vom Beklagten
gewünscht wurden.
Im Hinblick auf die Frage, ob falsche Angaben gemacht
wurden, kann dahinstehen, ob die Mitgliederversammlungen
vom 23.08.1998 und 04.10.1998 überhaupt abgehalten wur-
den . Auf jeden Fall ergibt sich bereits aus dem Vorbringen
des Klägers, dass diese Mitgliederversammlungen zumindest
nicht in der Form abgehalten wurden, wie dies die
Protokolle wiedergeben.
Auch nach der Darstellung des Klägers waren bei beiden
Mitgliederversammlungen nicht alle in den Teilnehmerli-
sten aufgeführten Mitglieder (körperlich) anwesend. Vielmehr
seien einige telefonisch zugeschaltet gewesen. Demgegenüber
ergibt sich aus dem Inhalt der Protokolle, dass
die in den Teilnehmerlisten aufgeführten Mitglieder anwesend
waren. So heißt es zu dem Protokoll der Mitgliederversammlung
vom 23.08.1998 zu Beginn "Anwesende Mitglieder".
In dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom
04.10.1998 ist unmittelbar nach Aufführung der teilneh-
menden 18 Personen ausgeführt, dass Frau L alle
"Anwesenden" begrüßte. Demgemäß geben die Protokolle kei-
nesfalls den Ablauf der Versammlungen so wieder, wie sie
tatsächlich abgelaufen sind. Durch die Übersendung der
Protokolle mit dem Anschreiben vom 08.10.1998 unter Bezugnahme
auf das Schreiben vom 06.10.1998 hat der Kläger
jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die auf den Mitglie-
derversammlungen beschlossenen Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen
unter den Förmlichkeiten zustande gekommen
sind, die auch protokollarisch festgehalten wurden.
Dies war jedoch - wie bereits geschildert - tatsächlich
auch nachdem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Kläger die
Mitgliederversammlung auch nur unter Beteiligung einer
Person durchführen konnte. Denn gegenüber dem Beklagten
wurden durch die Übersendung der Protokolle zum Ausdruck
gebracht, dass die Satzungsänderungen unter den Förmlich-
keiten herbeigeführt wurden, wie diese protokolliert wurden.
Dies machte der Beklagte auch zur Grundlage seiner
Aufnahmeentscheidung. In seiner Aufnahmeordnung ist unter
§ 16 zudem ausgeführt, dass der Bewerber u. a. "den Nach-
weis ordnungsgemäßer Beschlussfassung zu erbringen hat.
Dem Beklagten war es. damit weder aufgrund der eigenen
Aufnahmeordnung gestattet noch zuzumuten, die Entscheidung
über die Frage, ob der Kläger seine Satzung und
Zuchtordnung wunschgemäß geändert hat, auf von diesem
Übersandte Protokolle zu stützen, die den eigentlichen
Ablauf des Zustandekommens der Änderungen unzutreffend
wiedergeben. Aufgrund der eigenen Aufnahmeordnung durfte
und musste sich der Beklagte nicht auf den nachträglichen
Versuch des Klägers einlassen, quasi durch
"geltungserhaltende Reduktion" das gerade noch Zulässige
zu tolerieren, wenn dies ihm nicht zugleich durch Vorlage
eines entsprechenden Protokolls mitgeteilt worden war.
Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger
vereinsintern vereinbart hat, dass eine Mitgliederversammlung
in der von ihm geschilderten Form durchgeführt
werden kann. Darauf kommt es Überhaupt nicht an. Denn was
möglicherweise vereinsintern machbar war, wurde dem Beklagten
gegenüber nicht offenbart, sondern vielmehr so
dargestellt, als seien die gewünschten Änderungen in der
protokollierten Form zustande gekommen. Aus diesem Grunde
war dem Kläger auch kein Schriftsatznachlass mehr zu gewähren.
Denn auf die Punkte, zu denen er noch vortragen
wollte, kam es für die Entscheidung nicht an.
III .
Die Entscheidung über die Kosten der damit im Ergebnis
erfolglosen Klage ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.