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Landgericht Dortmund·8 O 57/01·15.03.2001

Bankentgelt für Nachlassbearbeitung: Intransparente „im Kopf gespeicherte“ AGB unwirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen ein Kreditinstitut auf Unterlassung einer „Gebühr für Nachlassbearbeitung“, die Erben über Kontoauszüge belastet wurde. Streitpunkt war, ob hierfür eine kontrollfähige AGB-Regelung besteht und ob Inhalt und Umfang der vergüteten Leistungen hinreichend bestimmt sind. Das LG Dortmund gab der Klage statt und untersagte die Verwendung der Klausel. Die Gebühr beruhe auf internen Vorgaben („im Kopf gespeicherte“ AGB) und verstoße wegen Unklarheit über Leistung und Entgelt gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG).

Ausgang: Unterlassungsklage gegen die Verwendung der Klausel „Gebühr für Nachlassbearbeitung“ erfolgreich; Klauselpraxis wegen Intransparenz untersagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn Entgeltregelungen nur intern vorgegeben und von Mitarbeitern „im Kopf gespeichert“ gegenüber Kunden praktiziert werden.

2

Ein Entgelt, das für Nebenleistungen im Rahmen eines kraft Gesetzes fortgesetzten Vertragsverhältnisses (z.B. Kontoumstellung nach Erbfall) erhoben wird, kann als kontrollfähige Preisnebenabrede der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen.

3

AGB-Entgeltklauseln sind intransparent und nach dem Transparenzgebot unwirksam, wenn für Kunden nicht erkennbar ist, welche konkreten Leistungen mit dem Entgelt abgegolten werden und nach welchen Kriterien sich dessen Höhe bestimmt.

4

Stellt eine Entgeltpraxis auf nicht hinreichend bestimmte bzw. für Kunden nicht bestimmbare Leistungsinhalte ab, weicht sie von gesetzlichen Leitbildern ab bzw. ergänzt diese in kontrollfähiger Weise (§ 8 AGBG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 Satz 1 AGBG§ 315 BGB§ 8 AGBG§ 9 AGBG§ 13 AGBG§ 17 Nr. 3 AGBG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines

vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von

500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu

einer Dauer von 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen

Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, die folgende

oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf

Geschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese

nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handels-

gewerbes abgeschlossen werden:

„Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag) AW = DM"

in der Form des im Folgenden angefügten Kontoauszugs

vom 07.05.1999 zur Kontonummer ###########.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-

legt, jedoch außer den Kosten, die durch die

Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf

entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 22.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein Verein i .S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AGBG,

3

zu dessen Aufgabe es gehört, die Rechte der Verbraucher

4

wahrzunehmen.

5

Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut. In ihren Allge-

6

meinen Geschäftsbedingungen ist unter der Rubrik "Kosten

7

der Bankdienstleistungen" in Ziff. 12 (Zinsen, Entgelte

8

und Auslagen) Folgendes geregelt:

9

"(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft

10

Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkunden-

11

geschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus

12

dem 'Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Pri-

13

vatkundengeschäft' und ergänzend aus dem 'Preis- und Lei-

14

stungsverzeichnis' . - Wenn ein Kunde einen dort aufge-

15

führten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in An-

16

spruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung ge-

17

troffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preis-

18

aushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen

19

Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten

20

Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mut-

21

maßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Um-

22

ständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten

23

sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem

24

Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestim-

25

men . "

26

Bei der Beklagten existiert ein sog. "internes Preisver-

27

zeichnis" und als Buch gebundene, nur für den internen

28

Gebrauch bestimmte "Richtlinien für die Eröffnung und

29

Führung von Konten und Depots".

30

Bzgl. der Entgeltberechnung für die Abwicklung von Nach-

31

lässen ist in dem "internen Preisverzeichnis" Folgendes

32

ausgeführt:

33

"Behandlung von Nachlässen; Konto ########

34

je nach Umfang der Arbeit und bis zu TDM 100

35

nach Wert des Nachlasses Richtwert 2 %o".

36

In den nur für den internen Gebrauch vorgesehenen Richt-

37

linien ist Folgendes zu diesem Thema ausgeführt:

38

"Für die Abwicklung des Nachlasses erhebt die Bank ein

39

Entgelt, Anhaltspunkte für die Höhe des Entgeltes ergeben

40

sich aus dem Konditionenverzeichnis. Entgelte der Kredit-

41

institute sind in der letzten Zeit kritisch diskutiert

42

worden. Bei Entgelten zur Abwicklung von Nachlässen wird

43

unter anderem eingewandt, die Bank sei gesetzlich ver-

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pflichtet, die Meldung an das Finanzamt vorzunehmen und

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dürfe dafür kein Entgelt berechnen. Um diese Diskussion

46

nicht zu verschärfen, sollte diese Tätigkeit bei dem

47

Nachweis der Höhe des Entgeltes außer Acht gelassen wer-

48

den.

49

Beanstandet ein Kunde das Pauschalentgelt, so muss die

50

Bank im Einzelnen darlegen, wie sie die Höhe des Entgel-

51

tes berechnet hat. Die Bank darf dieses Entgelt nach

52

Nr. 12 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Geschäftsbe-

53

dingungen einseitig festlegen. Da die Regelung auf § 315

54

BGB verweist, muss das Entgelt dem billigen Ermessen, al-

55

so im Zweifel dem Arbeitsaufwand entsprechen. Es ist des-

56

halb einer Aufschlüsselung des Entgeltes nach Arbeitsauf-

57

wand (Zeitaufwand der Mitarbeiter/Stundensatz; Pauschale

58

für Verwaltungskosten, Einschaltung der ZRA in schwieri-

59

gen Fällen, dauernde Überwachung der Konten, Schließung

60

und Abrechnung der Konten, Legitimationsprüfung bei Er-

61

ben, Prüfung der Nachlassunterlagen, Beratung der Er-

62

ben/Bevollmächtigten, Zinsabschlagsteuer usw.) vorzuneh-

63

men . "

64

Die Beklagte berechnet gegenüber den Erben ihrer Kunden

65

wiederkehrend ein Entgelt für die Nachlassbearbeitung.

66

In einem Nachlassfall (E) stellte die Fi-

67

liale Q der Beklagten in dem dem Urteil in Kopie

68

angefügten Kontoauszug vom 07.05.1999 zu Konto-Nr.

69

########### u.a. eine Gebühr für die Nachlassbearbeitung

70

in Rechnung, und zwar mit folgenden Ausführungen;

71

"900/51

72

Gebühr Nachlassbearbeitung

73

EURO 86,72. AW= DM 22.04 169,61"

74

Der Kläger hält ein derartiges Vorgehen für unzulässig.

75

Er behauptet:

76

In dem Nachlassfall Dahms habe die Beklagte die Gebühr

77

nur für die Finanzamtsmeldung gemäß § 33 Erbschaftssteu-

78

ergesetz erhoben. Über diese Meldung und gebührenfreie

79

oder anders abgegoltene Geschäftsvorgänge, wie Überwei-

80

sung oder Kontoauflösung, hinaus habe sie keinerlei Tä-

81

tigkeit entwickelt.

82

Der Kläger ist der Ansicht, bzgl. der Bearbeitung von

83

Nachlässen verwende die Beklagte Allgemeine Geschäftsbe-

84

dingungen in der Form, dass sie diese quasi "im Kopf ge-

85

speichert habe"'. Insoweit sei eine Überprüfung nach dem

86

AGB-Gesetz möglich. Eine Gebührenerhebung aufgrund derar-

87

tiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei unzulässig, da

88

die Beklagte die Gebühr zum einen für die Erfüllung einer

89

eigenen, ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtung erhebe

90

und zum anderen nicht inhaltlich differenziere.

91

Der Kläger beantragt,

92

wie erkannt.

93

Die Beklagte beantragt,

94

die Klage abzuweisen.

95

Sie behauptet:

96

Die für die Kontoführung in Nachlassfällen zuständigen

97

Mitarbeiter seien darüber unterrichtet, dass die in Nach-

98

lassfällen gesetzlich angeordneten Meldungen an das Fi-

99

nanzamt nicht als Grundlage für die Berechnung des Ent-

100

geltes genommen werden dürfen. Ihre Mitarbeiter seien

101

darüber unterrichtet worden, dass sie in jedem Einzelfall

102

darlegen müssen, wie sie die Höhe des Entgeltes berechnet

103

haben. Es sei deshalb eine Aufschlüsselung des Entgeltes

104

nach Arbeitsaufwand (z.B. Zeitaufwand der Mitarbeiter/

105

Stundensatz, Pauschale für Verwaltungskosten, Einschal-

106

tung der zentralen Rechtsabteilung in schwierigen, strei-

107

tigen Fällen, dauernde Überwachung der Konten, Ermittlung

108

der Erben, Bearbeitung von Anfragen bei Reklamationen,

109

insbesondere bei Daueraufträgen, Lastschriften, Beerdi-

110

gungskosten und Entzug von Vollmachten, Prüfung und Bear-

111

beitung der Verträge zugunsten Dritter) vorzunehmen.

112

Die Beklagte ist der Ansicht, Prüfungsmaßstab für die Be-

113

rechtigung von Gebühren für Nachlassbearbeitungen sei le-

114

diglich die Regelung in Ziff. 12 Abs. 1 Satz 3 ihrer All-

115

gemeinen Geschäftsbedingungen, da diese Regelung Rechts-

116

grund für die Gebührenerhebung sei. Diese Bestimmung ih-

117

rer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht zu bean-

118

standen, da sie den Vorgaben des § 315 BGB genüge. Die

119

Regelung sei nach § 8 AGBG nicht kontrollfähig. Vielmehr

120

sei nur bei einzelnen Kunden eine Überprüfung im Rahmen

121

des § 315 BGB möglich.

122

Aufgrund der Unüberschaubarkeit des anfallenden Dienst-

123

leistungsbedarfs im heutigen Massenverkehr könne sie

124

nicht alle von ihr zu erbringenden Leistungen absehen.

125

Ihr müsse daher die Möglichkeit freigehalten werden, für

126

nicht von ihr erfasste Dienstleistungen Entgelt zu ver-

127

langen.

128

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan-

129

des wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze

130

der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsproto-

131

koll vom 16.03.2001 (Bl. 107 - 110 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

133

Die Klage hat Erfolg.

134

I.

135

Die Beklagte hat es gemäß den §§ 9, 13, 17 Nr. 3 AGBG zu

136

unterlassen, die folgende oder dieser inhaltsgleiche

137

Klauseln in Bezug auf Geschäftsverbindungen zu verwenden,

138

soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines

139

Handelsgewerbes abgeschlossen werden:

140

"Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag)

141

AW = DM

142

in der Form des dem Tenor angefügten Kontoauszuges

143

vom 07.05.1999 zu Kontonummer #########."

144

1.

145

Bei der von der Beklagten erhobenen Gebühr für Nachlass-

146

bearbeitung handelt es sich um eine aufgrund von Allge-

147

meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhobene Ge-

148

bühr. Diese Gebühr wird - entgegen der Ansicht der Be-

149

klagten - nicht aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 1

150

Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben,

151

sondern aufgrund "im Kopf gespeicherter Allgemeiner Ge-

152

schäftsbedingungen" . Dies ergibt sich insbesondere aus

153

den diesbzgl. Ausführungen in dem "internen Preisver-

154

zeichnis" und in den nur für den internen Gebrauch be-

155

stimmten Kontoführungsrichtlinien. Insbesondere in Letz-

156

teren heißt es eindeutig:

157

"Für die Abwicklung des Nachlasses erhebt die Bank ein

158

Entgelt". Damit wird klar, dass die Beklagte für die Be-

159

arbeitung bzw. Abwicklung eines Nachlasses grundsätzlich

160

Gebühren erhebt, und zwar weil sie dies ihren Mitarbei-

161

tern zumindest durch das "interne Preisverzeichnis" und

162

durch die nur für den internen Gebrauch bestimmten Richt-

163

linien vorgibt. Für ihre Mitarbeiter sind damit die Ge-

164

bühren für die Bearbeitung bzw. die Abwicklung von Nach-

165

lässen "im Kopf gespeichert". Soweit die Beklagte darauf

166

abhebt, dass Rechtsgrund letztlich die Regelung in § 12

167

Abs. 1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei,

168

da sie aufgrund der Unüberschaubarkeit des anfallenden

169

Dienstleistungsbedarfs nicht alle von ihr zu erbringenden

170

Leistungen absehen könne, so trifft dieser Einwand er-

171

sichtlich nicht zu.

172

Die Nachlassbearbeitung bzw. -abwicklung ist sowohl in

173

ihren Richtlinien als auch in ihrem "internen Preisver-

174

zeichnis" typisiert erfasst. In Letzterem ist zudem gere-

175

gelt, dass eine Gebühr für eine derartige Tätigkeit auch

176

erhoben wird. Durch die Anweisungen in den beiden genann-

177

ten internen Regelungen ist die Gebühr für die Nachlass-

178

bearbeitung/-abwicklung bei den Mitarbeitern "im Kopf ge-

179

speichert" .

180

2.

181

Die Gebühr wird zudem i. S.d. § 8 AGBG aufgrund von Be-

182

stimmungen erhoben, die von Rechtsvorschriften abweichen

183

bzw. diese ergänzen, wobei dahinstehen kann, ob die Be-

184

klagte die Gebühr (auch) für (bloße) Meldungen an das Fi-

185

nanzamt erhebt.

186

Soweit die Beklagte unter der Bezeichnung Gebühr für

187

Nachlassbearbeitung Entgelt für die Umstellung von Konten

188

auf den oder die Erben berechnet, handelt es sich um ein

189

aufgrund von Preisnebenabreden erhobenes Entgelt für zu

190

den eigentlichen Vertragspflichten gehörende Neben-

191

leistungen.

192

Gemäß §§ 1922 ff., 1967 ff. BGB geht mit dem Tod des Erb-

193

lassers dessen Vermögen (incl. Verbindlichkeiten) kraft

194

Gesetzes auf den oder die Erben über. Der Erbe tritt da-

195

mit an die Stelle des Erblassers, dem früheren Kunden der

196

Beklagten. Etwaige buchhalterische Anpassungen der damit

197

kraft Gesetzes geänderten Vertragsverhältnisses stellen

198

damit Nebenleistungen der Beklagten im Hinblick auf das

199

neue - kraft Gesetzes begründete - Vertragsverhältnis

200

dar. Soweit in diesem Zusammenhang Entgelte aufgrund der

201

"im Kopf gespeicherten" Allgemeinen Geschäftsbedingungen

202

der Beklagten erhoben werden, handelt es sich um eine –

203

nach den §§9-11 AGBG kontrollfähige - Preisnebenabrede

204

bei Nebenleistungen.

205

Soweit die Gebühr für etwaige darüber hinausgehende Tä-

206

tigkeiten der Beklagten erhoben wird, etwa bei der Er-

207

mittlung von Erben, handelt es sich bei den "im Kopf ge-

208

speicherten" Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag-

209

ten um i .S.d. § 8 AGBG "von Rechtsvorschriften abweichen-

210

de" Regelungen. Denn die maßgeblichen Rechtsvorschriften

211

gehen davon aus, dass der Leistungsumfang, für den ein

212

Entgelt berechnet werden soll, von vornherein bestimmt

213

bzw. zumindest bestimmbar ist. Dies ist jedoch bei den

214

Leistungen, die die Beklagte ihrer Gebühr für Nachlassbe-

215

arbeitung/-abwicklung zugrunde legt, nicht der Fall. Zu-

216

mindest für den außenstehenden Kunden ist nicht erkenn-

217

bar, für welche Tätigkeit die Beklagte die Gebühr für die

218

Nachlassbearbeitung/-abwicklung nun erheben will.

219

3.

220

Die "im Kopf gespeicherten" Allgemeinen Geschäftsbedin-

221

gungen der Beklagten über die Erhebung der Gebühr für die

222

Nachlassbearbeitung/-abwicklung sind nach § 9 AGBG wegen

223

Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (vgl.

224

hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, § 9 AGBG

225

Rn. 15).

226

Insbesondere für den außenstehenden Kunden bleibt voll-

227

kommen unklar, für welche Leistungen die Beklagte die Ge-

228

bühr für die Nachlassbearbeitung/-abwicklung erhebt. In

229

den internen Richtlinien ist von einer Aufschlüsselung

230

des Entgeltes nach "Arbeitsaufwand" die Rede, wobei auch

231

bei diesem auf eine "Pauschale für Verwaltungskosten"

232

verwiesen wird. Demgegenüber wird in dem internen Preis-

233

verzeichnis nicht nur auf den Umfang der Arbeit, sondern

234

auch auf den Wert des Nachlasses abgestellt.

235

Angesichts dieser insbesondere für den außenstehenden

236

Kunden vollkommen undurchsichtigen Gebührengestaltung bej

237

der Nachlassbearbeitung/-abwicklung, und zwar sowohl im

238

Hinblick auf die abgegoltene Tätigkeit als auch im Hin-

239

blick auf das dafür berechnete Entgelt hat die Beklagte

240

es unterlassen, die Gebühr so zu erheben, wie dies in den

241

Nachlassfall "E" geschehen ist.

242

II.

243

Die Entscheidung über die Kosten des damit erfolgreichen

244

Rechtsstreites ergibt sich aus den §§ 91, 92, 281 Abs. 3

245

Satz 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus

246

den §§ 708 Nr. II, 709 ZPO, wobei das Gericht hinsicht-

247

lich des Hauptausspruches die Sicherheitsleistung auf

248

20.000,00 DM und hinsichtlich der Kosten auf 2.000,00 DM

249

festgesetzt hat.