Spielplatzunfall: Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Zaunspitzen, Teilklage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verletzte sich beim Überklettern eines Metallzauns an einem städtischen Spielplatz und begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zentral war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und ob ein Mitverschulden vorliegt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 252 DM, lehnte weitergehende Ansprüche ab und wies den Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse zurück.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 252 DM zugesprochen, weitergehende Ansprüche und Feststellungsantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn eine Anlage so gestaltet ist, dass für die voraussehbare Benutzergruppe (z. B. Kinder auf einem Spielplatz) vermeidbare Gefahrenquellen entstehen.
Wer durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine Gefahrenquelle schafft, haftet zum Schadensersatz nach § 823 BGB für die hierdurch verursachten Schäden.
Die Darlegungslast für ein behauptetes Mitverschulden trifft den Anspruchsgegner; Kinder unter sieben Jahren sind schuldunfähig, bei über siebenjährigen Jugendlichen ist das Verschulden nach § 276 BGB zu prüfen.
Vor Rechtshängigkeit geleistete Zahlungen der Haftpflichtversicherung sind auf Schmerzensgeldansprüche anzurechnen; ist die vorgezahlte Summe angemessen, besteht kein weitergehender Anspruch.
Ein Feststellungsantrag erfordert ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse; bei ärztlicher Prognose vollständiger Heilung und fehlenden konkreten Anhaltspunkten für künftige Schäden fehlt dieses Interesse.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 252,-- DM ( i. W. zweihundertundzweiundfünfzig Deutsche Mark) nebst 6 %Zinsen seit dem
04.03.1992 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt 95 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 750,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte unterhält in V, Ortsteil M,
einen öffentlichen Spielplatz. Der Spielplatz grenzt
an der nördlichen Seite an eine öffentliche Straße und
ist mit Büschen gegen die Straße abgesichert. An der
südlichen Seite schließt sich unmittelbar an den Spielplatz
ein Acker an. Dort hat die Beklagte einen Metallzaun
errichtet. Es handelt sich dabei um senkrecht stehende,
ca. 1,20 m hohe Rundeisen, die von jeweils zwei Querstäben
gehalten werden. Am oberen Ende des Zaunes ragen die
senkrechten Metallstäbe um ca. 5 cm über die Querstäbe
hinaus. Am unteren Ende schließt der Zaun mit den runden
Querstäben ab. Die senkrechten Rundeisen stehen hier
nicht über.
Am 03.10.1990 hat der Kläger auf dem Spielplatz mit anderen
Kindern Fußball gespielt. Dabei ist der Ball über den
Zaun auf den benachbarten Acker geflogen. Der Kläger
kletterte über den Zaun, um den Ball wiederzuholen, dabei
hat er sich auf die Querstäbe abgestützt. Als er den
rechten Arm bereits in voller Länge über den Zaun hinweg-
geführt hatte, ist er abgerutscht. Er ist mit dem rechten
Arm an den Metallspitzen hängen geblieben. Dabei hat
er sich einen winkeIförmigen Hautriß in der rechten Achselhöhle
zugezogen. Die Wunde ist im Krankenhaus erstversorgt
worden. Sie ist in lokalanästhesie genäht worden. In
der Folgezeit ist ein etwa pfenniggroßes Stück Haut abgestorben.
Dabei ist es zu einer leicht eitrigen Entzündung
gekommen. Es haben sich subfibrale Temperaturen eingestellt.
Die weitere Behandlung ist von dem Hausarzt durchgeführt
worden. Sie dauerte noch weitere vier Wochen.
Wegen der unfallbedingten Auswirkungen hat der Kläger
ein ärztliches Attest vom 10.10.1990 des Chefarztes
E vom evangelischen Krankenhaus in V
vorgelegt (BI. 6 u. 7 d. A.). Vom 15.10.1991 datiert
ein weiterer ärztlicher Bericht des E. Auf
den Inhalt dieses Berichtes (BI. 19 u. 20 d. A.) wird
Bezug genommen.
Der Kläger ist von seinen Eltern insgesamt 16 mal ins
Krankenhaus nach V zur Behandlung gefahren worden.
Die Entfernung zwischen Wohnung und Krankenhaus beträgt
10 Kilometer. Der Kläger verlangt die Erstattung von
Fahrtkosten, wobei er pro Kilometer 0,42 DM beansprucht,
mithin insgesamt 134,50 DM. Für den ärztlichen Bericht
vom 10.10.1990 hat der Kläger 65,00 DM und weitere 9,00 DM
als Schreibauslagen gezahlt. Der Kläger mußte unfallbedingt
vorübergehend von den Nachbarn beaufsichtigt und versorgt
werden. Hierfür hat der Kläger 24,00 DM aufgewendet.
Bei dem Unfall ist das Hemd des Klägers am rechten Arm
eingerissen. Das Hemd hatte einen Neupreis von 40,00 DM.
Der Kläger verlangt den Zeitwert in Höhe von 20,00 DM.
Insgesamt beziffert der Kläger seinen Schadensersatzanspruch
auf 252,40 DM.
Desweiteren verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld,
welches er in das Ermessen des Gerichts stellt.
Er macht geltend, daß ein Betrag in Höhe von 3.000,00 DM
angemessen sei.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat am 21.11.1991
1.000,00 DM auf die Ansprüche des Klägers gezahlt.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 04.03.1992 zugestellt
worden.
Der Kläger macht geltend, es sei nicht vorhersehbar,
ob in Zukunft noch weitere Behandlungen notwendig seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 252,00 DM und
ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld
zu zahlen, das nicht unter 3.000,00 DM liegen
sollte, nebst 6 % Zinsen seit dem 26.08.1991, abzüglich
am 21.11.1991 gezahlter 1.000,00 DM,
festzustellen, daß die Beklagte für alle Schäden,
die durch den Unfall vom 03.10.1990 verursacht worden
sind, auch zukünftig haftet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend: Durch die Montage des Zaunes
habe sie, die Beklagte, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht
nicht verletzt. Zumindest müsse sich der
Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verletzung
sei komplikationslos verheilt, so daß ein Dauerschaden
nicht verbleibe. Das von dem Kläger geforderte Schmerzensgeld
sei überhöht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 252,00 DM begründet und unterliegt
im übrigen der Abweisung.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch
gem. § 823 BGB. Die Beklagte hat die ihr obliegende
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat dadurch,
daß sie den Zaun mit den offenstehenden Spitzen montiert
hat, einen gefährlichen Zustand geschaffen. Die Gefahr
einer Verletzung liegt insbesondere bei der Montage auf
einem Kinderspielplatz nahe. Zwischenzeitlich hat die
Beklagte auch, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 21.05.1992 ausgeführt hat, die offenen Spitzen des
Zaunes entfernen lassen.
Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Der Kläger
war zur Unfallzeit noch keine acht Jahre alt. Der Kläger
ist am 13.02.1983 geboren. Kinder unter sieben Jahren
trifft kein Verschulden (§ 828, § 276 BGB). Für Jugendliche
über sieben Jahren richtet sich das Verschulden nach
§ 276 BGB. Für ein entsprechendes Mitverschulden ist
die Beklagte darlegungspflichtig. Mangels entsprechenden
Sachvortrages ist davon auszugehen, daß ein normal entwickelter
Jungendlicher des Alters des Klägers in der
konkreten Situation, die dem Unfall zugrunde lag, weder
die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen können
noch entsprechend dieser Einsicht hätte handeln können.
Der dem Kläger zu erstattende Sachschaden beläuft sich
unstreitig auf 252,40 DM.
Dem Kläger steht im übrigen ein Schmerzensgeld gemäß
§ 847 BGB zu. Angesichts der erlittenen Verletzungen
und der ertragenen Schmerzen erachtet das Gericht ein
Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM für angemessen.
Diesen Betrag hat die Beklagte bereits gezahlt. Ein weitergehender
Anspruch steht dem Kläger insoweit nicht zu.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zurückzuweisen.
Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren.
Nach dem Inhalt des Attestes des E
vom 15.10.1991 ist mit einer völligen Ausheilung und
vorraussichtlich nicht mit zurückbleibenden Dauerschäden
zu rechnen. In dem Attest vom 10.10.1990 hatte der Arzt
noch angegeben, daß die Frage von Folgeschäden seinerzeit
nicht beurteilt werden konnte. Das Attest vom 15.10.1991
ist jedoch neueren Datums. Der Kläger selbst greift das
Attest inhaltlich nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.
Soweit die Versicherung der Beklagten vor Rechtshängigkeit
1.000,00 DM gezahlt hat und der Kläger dies in seinem
Antrag berücksichtigt hat, geht das Gericht von einer
teilweisen Klagerücknahme aus.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.