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Landgericht Dortmund·8 O 567/91·20.05.1992

Spielplatzunfall: Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Zaunspitzen, Teilklage stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verletzte sich beim Überklettern eines Metallzauns an einem städtischen Spielplatz und begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zentral war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und ob ein Mitverschulden vorliegt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 252 DM, lehnte weitergehende Ansprüche ab und wies den Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse zurück.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 252 DM zugesprochen, weitergehende Ansprüche und Feststellungsantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn eine Anlage so gestaltet ist, dass für die voraussehbare Benutzergruppe (z. B. Kinder auf einem Spielplatz) vermeidbare Gefahrenquellen entstehen.

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Wer durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine Gefahrenquelle schafft, haftet zum Schadensersatz nach § 823 BGB für die hierdurch verursachten Schäden.

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Die Darlegungslast für ein behauptetes Mitverschulden trifft den Anspruchsgegner; Kinder unter sieben Jahren sind schuldunfähig, bei über siebenjährigen Jugendlichen ist das Verschulden nach § 276 BGB zu prüfen.

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Vor Rechtshängigkeit geleistete Zahlungen der Haftpflichtversicherung sind auf Schmerzensgeldansprüche anzurechnen; ist die vorgezahlte Summe angemessen, besteht kein weitergehender Anspruch.

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Ein Feststellungsantrag erfordert ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse; bei ärztlicher Prognose vollständiger Heilung und fehlenden konkreten Anhaltspunkten für künftige Schäden fehlt dieses Interesse.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 828 BGB§ 276 BGB§ 847 BGB§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 252,-- DM ( i. W. zweihundertundzweiundfünfzig Deutsche Mark) nebst 6 %Zinsen seit dem

04.03.1992 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 95 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe von 750,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte unterhält in V, Ortsteil M,

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einen öffentlichen Spielplatz. Der Spielplatz grenzt

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an der nördlichen Seite an eine öffentliche Straße und

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ist mit Büschen gegen die Straße abgesichert. An der

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südlichen Seite schließt sich unmittelbar an den Spielplatz

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ein Acker an. Dort hat die Beklagte einen Metallzaun

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errichtet. Es handelt sich dabei um senkrecht stehende,

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ca. 1,20 m hohe Rundeisen, die von jeweils zwei Querstäben

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gehalten werden. Am oberen Ende des Zaunes ragen die

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senkrechten Metallstäbe um ca. 5 cm über die Querstäbe

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hinaus. Am unteren Ende schließt der Zaun mit den runden

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Querstäben ab. Die senkrechten Rundeisen stehen hier

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nicht über.

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Am 03.10.1990 hat der Kläger auf dem Spielplatz mit anderen

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Kindern Fußball gespielt. Dabei ist der Ball über den

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Zaun auf den benachbarten Acker geflogen. Der Kläger

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kletterte über den Zaun, um den Ball wiederzuholen, dabei

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hat er sich auf die Querstäbe abgestützt. Als er den

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rechten Arm bereits in voller Länge über den Zaun hinweg-

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geführt hatte, ist er abgerutscht. Er ist mit dem rechten

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Arm an den Metallspitzen hängen geblieben. Dabei hat

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er sich einen winkeIförmigen Hautriß in der rechten Achselhöhle

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zugezogen. Die Wunde ist im Krankenhaus erstversorgt

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worden. Sie ist in lokalanästhesie genäht worden. In

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der Folgezeit ist ein etwa pfenniggroßes Stück Haut abgestorben.

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Dabei ist es zu einer leicht eitrigen Entzündung

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gekommen. Es haben sich subfibrale Temperaturen eingestellt.

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Die weitere Behandlung ist von dem Hausarzt durchgeführt

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worden. Sie dauerte noch weitere vier Wochen.

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Wegen der unfallbedingten Auswirkungen hat der Kläger

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ein ärztliches Attest vom 10.10.1990 des Chefarztes

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E vom evangelischen Krankenhaus in V

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vorgelegt (BI. 6 u. 7 d. A.). Vom 15.10.1991 datiert

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ein weiterer ärztlicher Bericht des E. Auf

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den Inhalt dieses Berichtes (BI. 19 u. 20 d. A.) wird

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Bezug genommen.

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Der Kläger ist von seinen Eltern insgesamt 16 mal ins

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Krankenhaus nach V zur Behandlung gefahren worden.

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Die Entfernung zwischen Wohnung und Krankenhaus beträgt

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10 Kilometer. Der Kläger verlangt die Erstattung von

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Fahrtkosten, wobei er pro Kilometer 0,42 DM beansprucht,

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mithin insgesamt 134,50 DM. Für den ärztlichen Bericht

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vom 10.10.1990 hat der Kläger 65,00 DM und weitere 9,00 DM

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als Schreibauslagen gezahlt. Der Kläger mußte unfallbedingt

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vorübergehend von den Nachbarn beaufsichtigt und versorgt

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werden. Hierfür hat der Kläger 24,00 DM aufgewendet.

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Bei dem Unfall ist das Hemd des Klägers am rechten Arm

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eingerissen. Das Hemd hatte einen Neupreis von 40,00 DM.

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Der Kläger verlangt den Zeitwert in Höhe von 20,00 DM.

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Insgesamt beziffert der Kläger seinen Schadensersatzanspruch

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auf 252,40 DM.

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Desweiteren verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld,

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welches er in das Ermessen des Gerichts stellt.

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Er macht geltend, daß ein Betrag in Höhe von 3.000,00 DM

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angemessen sei.

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Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat am 21.11.1991

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1.000,00 DM auf die Ansprüche des Klägers gezahlt.

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Die Klageschrift ist der Beklagten am 04.03.1992 zugestellt

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worden.

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Der Kläger macht geltend, es sei nicht vorhersehbar,

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ob in Zukunft noch weitere Behandlungen notwendig seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 252,00 DM und

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ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld

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zu zahlen, das nicht unter 3.000,00 DM liegen

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sollte, nebst 6 % Zinsen seit dem 26.08.1991, abzüglich

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am 21.11.1991 gezahlter 1.000,00 DM,

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festzustellen, daß die Beklagte für alle Schäden,

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die durch den Unfall vom 03.10.1990 verursacht worden

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sind, auch zukünftig haftet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend: Durch die Montage des Zaunes

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habe sie, die Beklagte, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht

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nicht verletzt. Zumindest müsse sich der

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Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verletzung

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sei komplikationslos verheilt, so daß ein Dauerschaden

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nicht verbleibe. Das von dem Kläger geforderte Schmerzensgeld

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sei überhöht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 252,00 DM begründet und unterliegt

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im übrigen der Abweisung.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch

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gem. § 823 BGB. Die Beklagte hat die ihr obliegende

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Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat dadurch,

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daß sie den Zaun mit den offenstehenden Spitzen montiert

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hat, einen gefährlichen Zustand geschaffen. Die Gefahr

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einer Verletzung liegt insbesondere bei der Montage auf

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einem Kinderspielplatz nahe. Zwischenzeitlich hat die

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Beklagte auch, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung

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vom 21.05.1992 ausgeführt hat, die offenen Spitzen des

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Zaunes entfernen lassen.

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Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Der Kläger

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war zur Unfallzeit noch keine acht Jahre alt. Der Kläger

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ist am 13.02.1983 geboren. Kinder unter sieben Jahren

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trifft kein Verschulden (§ 828, § 276 BGB). Für Jugendliche

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über sieben Jahren richtet sich das Verschulden nach

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§ 276 BGB. Für ein entsprechendes Mitverschulden ist

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die Beklagte darlegungspflichtig. Mangels entsprechenden

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Sachvortrages ist davon auszugehen, daß ein normal entwickelter

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Jungendlicher des Alters des Klägers in der

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konkreten Situation, die dem Unfall zugrunde lag, weder

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die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen können

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noch entsprechend dieser Einsicht hätte handeln können.

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Der dem Kläger zu erstattende Sachschaden beläuft sich

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unstreitig auf 252,40 DM.

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Dem Kläger steht im übrigen ein Schmerzensgeld gemäß

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§ 847 BGB zu. Angesichts der erlittenen Verletzungen

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und der ertragenen Schmerzen erachtet das Gericht ein

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Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM für angemessen.

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Diesen Betrag hat die Beklagte bereits gezahlt. Ein weitergehender

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Anspruch steht dem Kläger insoweit nicht zu.

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Der Feststellungsantrag des Klägers ist zurückzuweisen.

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Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren.

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Nach dem Inhalt des Attestes des E

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vom 15.10.1991 ist mit einer völligen Ausheilung und

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vorraussichtlich nicht mit zurückbleibenden Dauerschäden

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zu rechnen. In dem Attest vom 10.10.1990 hatte der Arzt

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noch angegeben, daß die Frage von Folgeschäden seinerzeit

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nicht beurteilt werden konnte. Das Attest vom 15.10.1991

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ist jedoch neueren Datums. Der Kläger selbst greift das

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Attest inhaltlich nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.

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Soweit die Versicherung der Beklagten vor Rechtshängigkeit

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1.000,00 DM gezahlt hat und der Kläger dies in seinem

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Antrag berücksichtigt hat, geht das Gericht von einer

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teilweisen Klagerücknahme aus.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

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folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.