§ 64 Abs. 2 GmbHG: Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer der GmbH auf Ersatz von nach Insolvenzreife veranlassten Zahlungen in Anspruch. Streitpunkt war, ob am 09.09.1999 bereits Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorlagen und ob ein einbehaltener Werklohnanspruch als Liquidität zu berücksichtigen ist. Das LG Dortmund bejahte Insolvenzreife, weil nur kurzfristig verfügbare Mittel zählen und der einbehaltene Betrag von 400.000 DM nicht kurzfristig realisierbar war; zudem überstiegen die Verbindlichkeiten die verfügbaren Mittel deutlich. Der Geschäftsführer wurde nach § 64 Abs. 2 GmbHG zum ungekürzten Ersatz verurteilt; hinsichtlich potenziell anfechtbarer Zahlungen nur Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Anfechtungsforderungen.
Ausgang: Klage auf Ersatz verbotswidriger Zahlungen nach Insolvenzreife überwiegend stattgegeben; teils Zug um Zug gegen Abtretung von Anfechtungsansprüchen.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen eines GmbH-Geschäftsführers nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind nach § 64 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.
Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind als liquide Mittel nur kurzfristig verfügbare, realisierbare Beträge zu berücksichtigen; bedingte oder streitbelastete Forderungen, die der Schuldner nicht kurzfristig durchsetzen kann, zählen hierzu nicht.
Auch bei bestrittenen oder streitigen Gläubigerforderungen hat ein sorgfältiger Geschäftsführer bei der Liquiditäts- und Überschuldungsprüfung Rückstellungen bzw. eine risikoadäquate Berücksichtigung vorzunehmen.
Eine positive Fortführungs- oder Sanierungserwartung entlastet von der Pflicht zur Vermeidung masseverkürzender Zahlungen nur bei Vorliegen eines tragfähigen, ordnungsgemäßen Fortführungskonzepts; bloße Akquisitionsbemühungen genügen nicht.
Soweit der Insolvenzverwalter wegen anfechtbarer Zahlungen (§§ 129 ff. InsO) Rückgewähr erlangen kann, ist ein Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG insoweit nur Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Anfechtungsansprüche durchsetzbar (§ 255 BGB).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 508.788,15 €(in Worten: fünf-
hundertachttausendsiebenhundertachtundachtzig 15/100 Euro)
(= 995.103,12 DM) nebst 4 % Zinsen seitdem 04.03.2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Klägerweitere 92.019,02 €
(in Worten: zweiundneunzigtausendneunzehn 02/100 Euro)
(= 179.973,56 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.03.2001 zu zahlen, Zug
um Zug gegen Abtretung etwaiger Forderungen des Klägers nach Insol-
venzanfechtung betreffend die Zahlungen vom 27.09.1999 in Höhe von
13.920,00 DM, vom 30.09.1999 in Höhe von 53.813,56 DM, vom
02.11.1999 in Höhe von 13.920,00 DM und vom 23.11.1999 in Höhe von
13.920,00 DM an X und C (anhängig in dem Rechtsstreit 9 0 471/01
LG Bielefeld) sowie die Zahlung vom 22.10.1999 in Höhe von 84.400,00
DM an die Firma C2 (anhängig in dem Rechtsstreit 1 0 1688/01 LG Zwickau).
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils bei-
zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 01.03.2000 wurde über das Vermö-
gen der B GmbH (im Folgenden: B GmbH) wegen Zahlungs-
unfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist
der Insolvenzverwalter, der Beklagte der Geschäftsführer der B GmbH.
Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung, Fertigung und Vermark-
tung von Betriebsmitteln und Maschinen für die Automobilindustrie. Die B
GmbH war u.a. an der Herstellung des Unterbaus des Audi Hunter beteiligt.
Teilaufträge wurden hierbei von der Generaluntemehmerin E an die
B GmbH vergeben. Diese schaltete wiederum die Firma L für die Konstruktion der Werkzeuge und die Firma T GmbH für die Herstellung der konstruierten Werkzeuge ein. Wegen Konstruktions- und Fertigungsfehlem der Firmen L und T GmbH und wegen Terminverzugs kam es zwischen der B GmbH und der Firma E zu einem
Rechtsstreit vor dem Landgericht Heilbronn (Az.: 3 KFH 0 291/99), der mit folgendem Vergleich beendet wurde:
1. "Die Antragstellerin verpflichtet sich, der Antragsgegnerin die vertraglich ge-
schuldete Dokumentation vollständig mit dazu gehörigen Zeichnungen und
Datenband entsprechend der Audi-Spezifikation bis spätestens Dienstag,
14.09.1999, 12.00 Uhr, zur Verfügung zu stellen.
2. Die Antragsgegnerin zahlt bis spätestens 15.09.1999
DM 700.000,00 netto an die Antragstellerin,
3. Die Antragsgegnerin zahlt an die Antragstellerin weitere
DM 700.000,00 netto bis spätestens 30.09.1999.
4. Erweist sich die vorgelegte Dokumentation bei stichprobenartiger Prüfung
durch die Antragsgegnerin ganz oder teilweise als nicht der Audi-
Spezifikation in Ordnung entsprechend, ist die Antragsgegnerin nach qualifi-
zierter Rüge berechtigt, aus dem Zahlbetrag von vorstehender Ziffer 3. einen
Betrag von DM 400.000,00 zurückzubehalten.
Mit diesem Vergleich vom 09.09.1999 verzichtete die Firma B GmbH auf einen
Großteil ihrer zunächst geltend gemachten Forderungen. Die Firma E zahlte auf diesen Vergleich insgesamt 1.000.000,00 DM. Davon wurden
305.090,70 DM unmittelbar an die Gläubigerin der Gemeinschuldnerin N ausbezahlt. Weitere 400.000,00 DM behielt die Firma E ein, weil sie die von der B GmbH gelieferte Dokumentation für mangelhaft hielt.
Die B GmbH hatte nach den eigenen Buchhaltungsunterlagen zum
31.08.1999 Verbindlichkeiten in Höhe von 2.695.677,25 DM (Anl. K2 z. Klage-
schrift, Bl. 17 d.A.). Nach Abzug der bereits gebuchten Zahlungen ergaben sich
damit zum 09.09.1999 Verbindlichkeiten in Höhe von 2.659.151,79 DM. Zu die-
sen Verbindlichkeiten zählten auch Forderungen der Firmen T GmbH und L,
die der Beklagte selbst in einem Schreiben vom 14.09. mit 559.568,01 DM und
537.618,28 DM bezifferte. In diesem Schreiben vom 14.09.1999 stellte der Be-
klagte selbst fest, dass die Verbindlichkeiten das zur Verfügung stehende Geld
überstiegen und führte Rechenbeispiele durch, die zumindest eine teilweise
Befriedigung der Gläubiger ermöglichen sollten. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 23 ff. d.A., Bezug genommen. Zur Kon-
kurstabelle wurden später seitens der Firma L Konstruktionen und T GmbH
weitaus höhere Forderungen angemeldet und auch festgestellt. Wegen der
Einzelheiten wird auf die als Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom
22.04.2002 zu den Akten gereichte Konkurstabelle Bezug genommen. Zu den
Verbindlichkeiten zählten auch Forderungen der Firma K in Höhe
von 7.499,52 DM, der Firma N2 GmbH in Höhe von
122.673,91 DM, der Firma D in Höhe von 63.171,64 DM und der Fir-
ma J in Höhe von 39.092,09 DM.
Der Firma B GmbH standen zum 09.09.1999 dagegen lediglich verfügbare Zah-
lungsmittel in Höhe von 1.122.323,04 DM. Wegen der Zusammensetzung die-
ser kurzfristig verfügbaren Mittel wird auf die Aufstellung auf S. 5 der Klage-
schrift vom 12.11.2001 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.
Als weiteres Vermögen standen der B GmbH noch Vorräte und Anlagevermögens-
gegenstände mit einem Liquidationswert von 11.124,00 DM und einem Fortfüh-
rungswert von 8.245,00 DM zur Verfügung.
Der Beklagte nahm in der Zeit vom 16.09.1999 bis zum 31.12.1999 Auszahlun-
gen in Höhe von insgesamt 1.175.076,68 DM vor.
Es handelt sich dabei um folgende Zahlungen:
l. D2 AG K3, Konto: 258333400
16.09.99 P 1.610,70 DM
17.09.99 S 98,60 DM
S2 278,11 DM
F 290,00 DM
F2 290,94 DM
J2 611,07 DM
F 11.298,52 DM
T2
Vergleich vom 16.09.1999 28.218,77 DM
X2
Vergleich vom 16.09.1999 60.423,00 DM
K2 1.967,78 DM
30.09.99 Scheck 9922, F3, 0602740174768 1.000,00 DM
01.10.99 M Rate 10.99 895,52 DM
01.10.99 M2
Rate 10.99 1.228,60 DM
06.10.99 U 466,43 DM
08.10.99 F 145,00 DM
F (Löhne) 11.443,52 DM
Scheck 9216 0960110210995 98.804,13 DM
13.10.99 C3 3.312,40 DM
14.10.99 C4 149,31 DM
B2 999.12 DM
U2 899.80 DM
18.10.99 N2 132,50 DM
19.10.99 P 1.610,70 DM
20.10.99 K2 1.967,78 DM
Scheck 9201 0960210106481 170.035,11 DM
22.10.99 Scheck 9202 0960250108135 84.400,00 DM
26.10.99 Scheck 9203, X3 , 0603000186955 2.000,00 DM
01.11..99 M
Rate 11.99 895,52 DM
M2
Rate 11.99 1.228,60 DM
02.11.99 Scheck 9218 096030106980 13.920,00 DM
08.11.99 F 145,00 DM
F (Löhne) 11.235,47 DM
U 446,61 DM
10.11.99 C3 3.312,40 DM
Scheck 9204, M4, 0960110303489 2.000,00 DM
12.11.99 C4 149,31 DM
B2 1.000,74 DM
15.11.99 U2 1.267,90 DM
N2 305,67 DM
16.11.99 P 1.610,70 DM
17.11.99 C3 2.261,78 DM
Scheck 9205, X4, 0603220091851 3.300,00 DM
01.12.99 M
Rate 12.99 895,52 DM
M2
Rate 12.99 1.228,60 DM
08.12.99 U 528,13 DM
14.12.99 C3 3.312,40 DM
B2 999,66 DM
15.12.99 U2 1.022,50 DM
Lohn X5 1.584,57 DM
15.12.99 Lohn M4 1.759,42 DM
Lohn Q2 1.768,17 DM
Lohn I 2.756,77 DM
Lohn X4 3.101,41 DM
16.12.99 P 1.610,70 DM
20.12.99 N2 164,09 DM
22.12.99 C4 149,31 DM
K2 2.765,95 DM
23.12.99 K2 815,15 DM
27.12.99 N3 1. 809 60 DM
Zwischensumme l: 553. 929, 06 DM
2. Sparkasse I2, Konto: 220266969
20.09.99 W 3.000,00 DM
22.09.99 H 2.305,17 DM
T2 906, 87 DM
U 521,54 DM
U 464,00 DM
E2 65,00 DM
E2 101,61 DM
U 33,33 DM
23.09.99 F3 70.991,00 DM
I3 9.861,00 DM
N4 2.597,51 DM
27.09.99 X und C 13.920,00 DM
28.09.99 I4 30.989,52 DM
29.09.99 K2 912,00 DM
C3 870,00 DM
S2 631,62 DM
D2 510,00 DM
U3 455,47 DM
Q3 443,36 DM
G 193,26 DM
G 193,26 DM
Q3 167,56 DM
F2 158,62 DM
N4 144,22 DM
M5 118,41 DM
F2 111,42 DM
L2 74,65 DM
F2 68,28 DM
X5 32,57 DM
X5 24,13 DM
30.09.99 X und X 53.813,56 DM
01.10.99 D 10.000,00 DM
T2 7.093,15 DM
U4 2.299,21 DM
E2 1.700,00 DM
S3 820,31 DM
U5 696,00 DM
C4 250,56 DM
C4 215,76 DM
01.10.99 S3 185,60 DM
05.10.99 G3 4.553,76 DM
C5 4.523,06 DM
07.10.99 T 10.000,00 DM
08.10.99 S 98,60 DM
12.10.99 A 6.465,00 DM
13.10.99 T 3.500,00 DM
18.10.99 E3 5.114,00 DM
19.10.99 N5 2.702,17 DM
M 164,44 DM
21.10.99 O 3.321,54, DM
X6 3.000,00 DM
M6 1.444,10 DM
I5 1.000,00 DM
Q4 417,60 DM
22.10.99 S3 533,00 DM
T3 527,22 DM
T4 500,00 DM
W2 396,56 DM
F2 311,48 DM
O 205,90 DM
F2 141,29 DM
F2 139,20 DM
02.11.99 N6 2.252,06 DM
S 2.000,00 DM
N6 193,93 DM
F2 111,42 DM
L2 87,00 DM
S 42,69 DM
03.11.99 I6 9.208,00 DM
F2 87,52 DM
11.11.99 T GmbH 1.000,00 DM
X7 517,13 DM
23.11.99 Scheckeinlösung 13.920,00 DM
29.11.99 C4 2.000,00 DM
02.12.99 X8 7.227,57 DM
09.12.99 J3 134,02 DM
S4 50,00 DM
15.12.99 W 5.880,29 DM
28.12. 99 X4 2.870,88 DM
Zwischensumme lI: 316.056,92 DM
21.09.1999 Zahlung der Firma E
aufgrund des
zwischen ihr und der
B GmbH geschlossenen
Vergleichs an die Firma N 305.090,70 DM
Zwischensumme III: 305.090,70 DM
I + II + III = 1.175.076,68 DM
Der Kläger führte inzwischen Insolvenzanfechtungen durch und erhielt dabei
einen Betrag von 25.352,06 DM zurück, der in der o.g. Aufstellung bereits be-
rücksichtigt und abgezogen wurde.
Darüber hinaus ist bei dem LG Bielefeld, Az.: 9 U 471/01, ein Rechtsstreit an-
hängig, in dem der Kläger die Zahlungen an X und C vom 27.09.1999,
30.09.1999, 02.11.1999 und 23.11.1999 in Höhe von insgesamt 95.573,56 DM
angefochten hat.
Ein weiterer Rechtsstreit vor dem LG Zwickau (1 0 1688/01) betrifft die An-
fechtung der Zahlung vom 22.10.1999 in Höhe von 84.400,00 DM an die Firma
C2 . Eine Entscheidung wurde in diesem Verfahren noch nicht getroffen. Die Summe der anhängigen Forderungen ergibt den Betrag von 179.973,56 DM.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Firma B GmbH bereits am 09.09.1999 zah-
lungsunfähig und überschuldet gewesen sei und der Beklagte als Geschäfts-
führer der Firma B GmbH dies gewusst habe. Es hätten noch lediglich liquide Mittel
in Höhe von 1.122.233,04 DM zur Verfügung gestanden. Der weitere Betrag in
Höhe von 400.000,00 DM, den die Firma E zurückgehalten hatte,
sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Dagegen seien bei den Verbindlichkeiten
die Forderungen der Firma T GmbH und L zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.175.076,68 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 04.03.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung ,dass zum 09.09.1999 weder Überschuldung
noch Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hätten. Jedenfalls sei dies dem Beklag-
ten nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe das Vermögen und die Verbind-
lichkeiten nicht richtig bewertet. Auf Seiten der Liquidität sei nämlich der Einbe-
halt in Höhe von 400.000,00 DM hinzuzurechnen, auf der anderen Seite habe
die Firma B GmbH erhebliche Gegenansprüche gegen die Firmen L und
T GmbH, so dass deren Forderungen nicht zu berücksichtigen seien. Auch seien
die Forderungen der K, N2 , D und J zu dem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen.
Die Fortführungsprognose habe sich als positiv dargestellt, deshalb habe der
Beklagte die Tätigkeit fortsetzen müssen, um eine Insolvenz abwenden zu kön-
nen. Dies sei auch erforderlich gewesen, um die Voraussetzungen für die Zah-
lungen weiterer 400.000,00 DM durch die Firma E zu schaffen. Dar-
über hinaus seit die Firma B GmbH noch akquisitorisch in erheblichem Umfang tätig
gewesen.
Der Beklagte ist auch der Auffassung, dass die Konkursquote von der Klage-
forderung abzuziehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewech-
selten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von
508.788,15 sowie auf Zahlung weiterer 92.019,02 E Zug um Zug gegen Ab-
tretung der Forderungen, die sich noch aufgrund der Insolvenzanfechtungen
ergeben können, aus § 64 Abs. 2 GmbHG.
Die Firma B GmbH war nämlich zum Stichtag 09.09.1999 bereits zahlungsunfähig
und überschuldet.
Es bestand Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO, weil die B GmbH nicht
mehr in der Lage war, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Firma B
GmbH standen zum 09.09.1999 liquide Mittel von 1.122.323,04 DM zur Verfü-
gung. Soweit der Beklagte einen um 400.000,00 DM höheren Betrag errechnet
hat, ist dies darauf zurückzuführen, dass er auch den Betrag eingerechnet hat,
den die Firma E aufgrund des Vergleichs vom 09.09.1999 schulde-
te, jedoch einbehalten durfte, weil sie die Dokumentation als mangelhaft gerügt
hatte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Forderung aber nicht
zu berücksichtigen. Zu den liquiden Mitteln zählen nämlich nur solche Beträge,
die kurzfristig zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der 400.000,00 DM ist zu be-
rücksichtigen, dass diese von der Firma E nur bei Vorlage einer ord-
nungsgemäßen Dokumentation geschuldet wurden und die schlichte Rüge aus-
reichte, um den Einbehalt zu rechtfertigen. Insoweit ist der Betrag in Höhe von
400.000,00 DM nicht kurzfristig realisierbar gewesen und danach nicht zu be-
rücksichtigen.
Diesen liquiden Mitteln in Höhe von 1.122.323,04 DM standen mindestens Ver-
bindlichkeiten in Höhe von 1.309.515,50 DM gegenüber. Diese Summe ergibt
sich, wenn zugunsten des Beklagten die von ihm errechneten Forderungen in
Höhe von 559.568,01 DM und 537.618,28 DM der Firmen T GmbH und L
sowie die weiteren von ihm als zweifelhaft gerügten Forderungen in Höhe von
insgesamt 252.450,00 DM von den sich aufgrund der Buchführungsunterlagen
ergebenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2.659.151,79 DM abgezogen wer-
den. Selbst ohne Berücksichtigung der streitigen Forderung übersteigen bei
Zugrundelegung der Zahlen, die auch der Beklagte kannte, die Verbindlichkei-
ten die liquiden Mittel deutlich, es hätten bei dieser Berechnung maximal 86 %
erfüllt werden können. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Forderun-
gen der Firmen T GmbH und L überhaupt nicht berücksichtigt werden dürf-
ten, ist dies nicht zutreffend. Ein sorgfältiger Geschäftsmann ist vielmehr ver-
pflichtet, bzgl. streitiger Forderungen Rückstellungen vorzunehmen. Es kann
dahingestellt bleiben, in welcher Höhe hier Rückstellungen für streitige Forde-
rungen in Höhe von insgesamt 1.814.415,50 DM hätten vorgenommen werden
müssen. Selbst wenn man nur einen Bruchteil dieser Forderungen als Rück-
stellung zugrunde legen würde, würde sich die Diskrepanz zwischen Aktiva und
Passiva noch weiter vergrößern.
Die B GmbH war damit zum 09.09.1999 zahlungsunfähig.
Darüber hinaus war sie auch gemäß § 19 InsO überschuldet, weil auch das
Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Zu den liqui-
den Mittel in Höhe von 1.122.323,04 DM waren nämlich nur noch Vermögens-
gegenstände zu einem Fortführungswert in Höhe von 11.124,00 DM vorhan-
den. Selbst unter Berücksichtigung dieses für den Beklagten günstigeren Fort-
führungswertes übersteigen die Verbindlichkeiten immer noch das Vermögen
der Gesellschaft.
Die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen in Höhe der Klageforderung
entsprechen auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Auch wenn der Beklagte hier vorträgt, die Fortführungsprognose sei positiv ge-
wesen und er habe auch weiter Akquisitionen betrieben, kann dies den Be-
klagten hier nicht entlasten. Zu berücksichtigen ist nämlich dabei, dass die
Akquisitionen nicht kurzfristig zu einer Steigerung der liquiden Mittel geführt
hätten. Insoweit war es für die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmanns erforderlich, ein ordentliches Fortführungskonzept aufzustellen.
Ein solches hatte der Beklagte nicht. Ein besonderes öffentliches Interesse an
der Erhaltung des Unternehmens hat er ebenfalls nicht dargelegt.
Der Beklagte hatte auch die erforderliche Kenntnis. Bereits aus seinem Schrei-
ben vom 14.09.1999 ergibt sich, dass ihm die prekäre finanzielle Situation des
Unternehmens bekannt war. Selbst nach seinen eigenen Berechnungen ergab
sich, dass die Passiva die Aktiva bei weitem überstiegen und nicht ausreichen-
de liquide Mittel kurzfristig verfügbar waren, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen.
Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, sich insoweit zu entlasten.
Gemäß § 64 Abs. 2 hat der Beklagte als Geschäftsführer der insolventen Ge-
sellschaft die Zahlungen zu ersetzen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähig-
keit und Überschuldung geleistet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzgl.
der Zahlungen, die der Insolvenzanfechtung unterliegen und Gegenstand der
Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld und dem Landgericht Zwickau sind,
der Kläger nur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Forderungen ver-
langen kann (§ 255 BGB).
Der Insolvenzanfechtung unterliegen derzeit Forderungen in Höhe von insge-
samt 179.973,56 DM (= 92.019,02 € ). Insoweit war hier eine Zug-um-Zug-
Verurteilung auszusprechen. Wegen der weiteren Forderung in Höhe von
995.103,12 DM (= 508.788,15 € ) war der Beklagte unbedingt zu verurteilen.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass zumindest die Konkursquote ab-
zuziehen sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Nach der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2001 (WM 2001, 317) ist der Geschäfts-
führer nämlich verpflichtet, die von ihm gezahlten Beträge ungekürzt zu erstat-
ten. Der Beklagte ist danach gehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach
Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläu-
biger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse ge-
gen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläu-
fige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.