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Landgericht Dortmund·8 O 565/01·30.10.2002

§ 64 Abs. 2 GmbHG: Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer der GmbH auf Ersatz von nach Insolvenzreife veranlassten Zahlungen in Anspruch. Streitpunkt war, ob am 09.09.1999 bereits Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorlagen und ob ein einbehaltener Werklohnanspruch als Liquidität zu berücksichtigen ist. Das LG Dortmund bejahte Insolvenzreife, weil nur kurzfristig verfügbare Mittel zählen und der einbehaltene Betrag von 400.000 DM nicht kurzfristig realisierbar war; zudem überstiegen die Verbindlichkeiten die verfügbaren Mittel deutlich. Der Geschäftsführer wurde nach § 64 Abs. 2 GmbHG zum ungekürzten Ersatz verurteilt; hinsichtlich potenziell anfechtbarer Zahlungen nur Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Anfechtungsforderungen.

Ausgang: Klage auf Ersatz verbotswidriger Zahlungen nach Insolvenzreife überwiegend stattgegeben; teils Zug um Zug gegen Abtretung von Anfechtungsansprüchen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen eines GmbH-Geschäftsführers nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind nach § 64 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

2

Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind als liquide Mittel nur kurzfristig verfügbare, realisierbare Beträge zu berücksichtigen; bedingte oder streitbelastete Forderungen, die der Schuldner nicht kurzfristig durchsetzen kann, zählen hierzu nicht.

3

Auch bei bestrittenen oder streitigen Gläubigerforderungen hat ein sorgfältiger Geschäftsführer bei der Liquiditäts- und Überschuldungsprüfung Rückstellungen bzw. eine risikoadäquate Berücksichtigung vorzunehmen.

4

Eine positive Fortführungs- oder Sanierungserwartung entlastet von der Pflicht zur Vermeidung masseverkürzender Zahlungen nur bei Vorliegen eines tragfähigen, ordnungsgemäßen Fortführungskonzepts; bloße Akquisitionsbemühungen genügen nicht.

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Soweit der Insolvenzverwalter wegen anfechtbarer Zahlungen (§§ 129 ff. InsO) Rückgewähr erlangen kann, ist ein Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG insoweit nur Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Anfechtungsansprüche durchsetzbar (§ 255 BGB).

Relevante Normen
§ 64 Abs. 2 GmbHG§ 17 InsO§ 19 InsO§ 255 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 508.788,15 €(in Worten: fünf-

hundertachttausendsiebenhundertachtundachtzig 15/100 Euro)

(= 995.103,12 DM) nebst 4 % Zinsen seitdem 04.03.2001 zu zahlen.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Klägerweitere 92.019,02 €

(in Worten: zweiundneunzigtausendneunzehn 02/100 Euro)

(= 179.973,56 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.03.2001 zu zahlen, Zug

um Zug gegen Abtretung etwaiger Forderungen des Klägers nach Insol-

venzanfechtung betreffend die Zahlungen vom 27.09.1999 in Höhe von

13.920,00 DM, vom 30.09.1999 in Höhe von 53.813,56 DM, vom

02.11.1999 in Höhe von 13.920,00 DM und vom 23.11.1999 in Höhe von

13.920,00 DM an X und C (anhängig in dem Rechtsstreit 9 0 471/01

LG Bielefeld) sowie die Zahlung vom 22.10.1999 in Höhe von 84.400,00

DM an die Firma C2 (anhängig in dem Rechtsstreit 1 0 1688/01 LG Zwickau).

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils bei-

zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 01.03.2000 wurde über das Vermö-

3

gen der B GmbH (im Folgenden: B GmbH) wegen Zahlungs-

4

unfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist

5

der Insolvenzverwalter, der Beklagte der Geschäftsführer der B GmbH.

6

Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung, Fertigung und Vermark-

7

tung von Betriebsmitteln und Maschinen für die Automobilindustrie. Die B

8

GmbH war u.a. an der Herstellung des Unterbaus des Audi Hunter beteiligt.

9

Teilaufträge wurden hierbei von der Generaluntemehmerin E an die

10

B GmbH vergeben. Diese schaltete wiederum die Firma L für die Konstruktion der Werkzeuge und die Firma T GmbH für die Herstellung der konstruierten Werkzeuge ein. Wegen Konstruktions- und Fertigungsfehlem der Firmen L und T GmbH und wegen Terminverzugs kam es zwischen der B GmbH und der Firma E zu einem

11

Rechtsstreit vor dem Landgericht Heilbronn (Az.: 3 KFH 0 291/99), der mit folgendem Vergleich beendet wurde:

12

1. "Die Antragstellerin verpflichtet sich, der Antragsgegnerin die vertraglich ge-

13

schuldete Dokumentation vollständig mit dazu gehörigen Zeichnungen und

14

Datenband entsprechend der Audi-Spezifikation bis spätestens Dienstag,

15

14.09.1999, 12.00 Uhr, zur Verfügung zu stellen.

16

2. Die Antragsgegnerin zahlt bis spätestens 15.09.1999

17

DM 700.000,00 netto an die Antragstellerin,

18

3. Die Antragsgegnerin zahlt an die Antragstellerin weitere

19

DM 700.000,00 netto bis spätestens 30.09.1999.

20

4. Erweist sich die vorgelegte Dokumentation bei stichprobenartiger Prüfung

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durch die Antragsgegnerin ganz oder teilweise als nicht der Audi-

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Spezifikation in Ordnung entsprechend, ist die Antragsgegnerin nach qualifi-

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zierter Rüge berechtigt, aus dem Zahlbetrag von vorstehender Ziffer 3. einen

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Betrag von DM 400.000,00 zurückzubehalten.

25

Mit diesem Vergleich vom 09.09.1999 verzichtete die Firma B GmbH auf einen

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Großteil ihrer zunächst geltend gemachten Forderungen. Die Firma E zahlte auf diesen Vergleich insgesamt 1.000.000,00 DM. Davon wurden

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305.090,70 DM unmittelbar an die Gläubigerin der Gemeinschuldnerin N ausbezahlt. Weitere 400.000,00 DM behielt die Firma E ein, weil sie die von der B GmbH gelieferte Dokumentation für mangelhaft hielt.

28

Die B GmbH hatte nach den eigenen Buchhaltungsunterlagen zum

29

31.08.1999 Verbindlichkeiten in Höhe von 2.695.677,25 DM (Anl. K2 z. Klage-

30

schrift, Bl. 17 d.A.). Nach Abzug der bereits gebuchten Zahlungen ergaben sich

31

damit zum 09.09.1999 Verbindlichkeiten in Höhe von 2.659.151,79 DM. Zu die-

32

sen Verbindlichkeiten zählten auch Forderungen der Firmen T GmbH und L,

33

die der Beklagte selbst in einem Schreiben vom 14.09. mit 559.568,01 DM und

34

537.618,28 DM bezifferte. In diesem Schreiben vom 14.09.1999 stellte der Be-

35

klagte selbst fest, dass die Verbindlichkeiten das zur Verfügung stehende Geld

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überstiegen und führte Rechenbeispiele durch, die zumindest eine teilweise

37

Befriedigung der Gläubiger ermöglichen sollten. Wegen der Einzelheiten wird

38

auf die Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 23 ff. d.A., Bezug genommen. Zur Kon-

39

kurstabelle wurden später seitens der Firma L Konstruktionen und T GmbH

40

weitaus höhere Forderungen angemeldet und auch festgestellt. Wegen der

41

Einzelheiten wird auf die als Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom

42

22.04.2002 zu den Akten gereichte Konkurstabelle Bezug genommen. Zu den

43

Verbindlichkeiten zählten auch Forderungen der Firma K in Höhe

44

von 7.499,52 DM, der Firma N2 GmbH in Höhe von

45

122.673,91 DM, der Firma D in Höhe von 63.171,64 DM und der Fir-

46

ma J in Höhe von 39.092,09 DM.

47

Der Firma B GmbH standen zum 09.09.1999 dagegen lediglich verfügbare Zah-

48

lungsmittel in Höhe von 1.122.323,04 DM. Wegen der Zusammensetzung die-

49

ser kurzfristig verfügbaren Mittel wird auf die Aufstellung auf S. 5 der Klage-

50

schrift vom 12.11.2001 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.

51

Als weiteres Vermögen standen der B GmbH noch Vorräte und Anlagevermögens-

52

gegenstände mit einem Liquidationswert von 11.124,00 DM und einem Fortfüh-

53

rungswert von 8.245,00 DM zur Verfügung.

54

Der Beklagte nahm in der Zeit vom 16.09.1999 bis zum 31.12.1999 Auszahlun-

55

gen in Höhe von insgesamt 1.175.076,68 DM vor.

56

Es handelt sich dabei um folgende Zahlungen:

57

l. D2 AG K3, Konto: 258333400

58

16.09.99 P 1.610,70 DM

59

17.09.99 S 98,60 DM

60

S2 278,11 DM

61

F 290,00 DM

62

F2 290,94 DM

63

J2 611,07 DM

64

F 11.298,52 DM

65

T2

66

Vergleich vom 16.09.1999 28.218,77 DM

67

X2

68

Vergleich vom 16.09.1999 60.423,00 DM

69

K2 1.967,78 DM

70

30.09.99 Scheck 9922, F3, 0602740174768 1.000,00 DM

71

01.10.99 M Rate 10.99 895,52 DM

72

01.10.99 M2

73

Rate 10.99 1.228,60 DM

74

06.10.99 U 466,43 DM

75

08.10.99 F 145,00 DM

76

F (Löhne) 11.443,52 DM

77

Scheck 9216 0960110210995 98.804,13 DM

78

13.10.99 C3 3.312,40 DM

79

14.10.99 C4 149,31 DM

80

B2 999.12 DM

81

U2 899.80 DM

82

18.10.99 N2 132,50 DM

83

19.10.99 P 1.610,70 DM

84

20.10.99 K2 1.967,78 DM

85

Scheck 9201 0960210106481 170.035,11 DM

86

22.10.99 Scheck 9202 0960250108135 84.400,00 DM

87

26.10.99 Scheck 9203, X3 , 0603000186955 2.000,00 DM

88

01.11..99 M

89

Rate 11.99 895,52 DM

90

M2

91

Rate 11.99 1.228,60 DM

92

02.11.99 Scheck 9218 096030106980 13.920,00 DM

93

08.11.99 F 145,00 DM

94

F (Löhne) 11.235,47 DM

95

U 446,61 DM

96

10.11.99 C3 3.312,40 DM

97

Scheck 9204, M4, 0960110303489 2.000,00 DM

98

12.11.99 C4 149,31 DM

99

B2 1.000,74 DM

100

15.11.99 U2 1.267,90 DM

101

N2 305,67 DM

102

16.11.99 P 1.610,70 DM

103

17.11.99 C3 2.261,78 DM

104

Scheck 9205, X4, 0603220091851 3.300,00 DM

105

01.12.99 M

106

Rate 12.99 895,52 DM

107

M2

108

Rate 12.99 1.228,60 DM

109

08.12.99 U 528,13 DM

110

14.12.99 C3 3.312,40 DM

111

B2 999,66 DM

112

15.12.99 U2 1.022,50 DM

113

Lohn X5 1.584,57 DM

114

15.12.99 Lohn M4 1.759,42 DM

115

Lohn Q2 1.768,17 DM

116

Lohn I 2.756,77 DM

117

Lohn X4 3.101,41 DM

118

16.12.99 P 1.610,70 DM

119

20.12.99 N2 164,09 DM

120

22.12.99 C4 149,31 DM

121

K2 2.765,95 DM

122

23.12.99 K2 815,15 DM

123

27.12.99 N3 1. 809 60 DM

124

Zwischensumme l: 553. 929, 06 DM

125

2. Sparkasse I2, Konto: 220266969

126

20.09.99 W 3.000,00 DM

127

22.09.99 H 2.305,17 DM

128

T2 906, 87 DM

129

U 521,54 DM

130

U 464,00 DM

131

E2 65,00 DM

132

E2 101,61 DM

133

U 33,33 DM

134

23.09.99 F3 70.991,00 DM

135

I3 9.861,00 DM

136

N4 2.597,51 DM

137

27.09.99 X und C 13.920,00 DM

138

28.09.99 I4 30.989,52 DM

139

29.09.99 K2 912,00 DM

140

C3 870,00 DM

141

S2 631,62 DM

142

D2 510,00 DM

143

U3 455,47 DM

144

Q3 443,36 DM

145

G 193,26 DM

146

G 193,26 DM

147

Q3 167,56 DM

148

F2 158,62 DM

149

N4 144,22 DM

150

M5 118,41 DM

151

F2 111,42 DM

152

L2 74,65 DM

153

F2 68,28 DM

154

X5 32,57 DM

155

X5 24,13 DM

156

30.09.99 X und X 53.813,56 DM

157

01.10.99 D 10.000,00 DM

158

T2 7.093,15 DM

159

U4 2.299,21 DM

160

E2 1.700,00 DM

161

S3 820,31 DM

162

U5 696,00 DM

163

C4 250,56 DM

164

C4 215,76 DM

165

01.10.99 S3 185,60 DM

166

05.10.99 G3 4.553,76 DM

167

C5 4.523,06 DM

168

07.10.99 T 10.000,00 DM

169

08.10.99 S 98,60 DM

170

12.10.99 A 6.465,00 DM

171

13.10.99 T 3.500,00 DM

172

18.10.99 E3 5.114,00 DM

173

19.10.99 N5 2.702,17 DM

174

M 164,44 DM

175

21.10.99 O 3.321,54, DM

176

X6 3.000,00 DM

177

M6 1.444,10 DM

178

I5 1.000,00 DM

179

Q4 417,60 DM

180

22.10.99 S3 533,00 DM

181

T3 527,22 DM

182

T4 500,00 DM

183

W2 396,56 DM

184

F2 311,48 DM

185

O 205,90 DM

186

F2 141,29 DM

187

F2 139,20 DM

188

02.11.99 N6 2.252,06 DM

189

S 2.000,00 DM

190

N6 193,93 DM

191

F2 111,42 DM

192

L2 87,00 DM

193

S 42,69 DM

194

03.11.99 I6 9.208,00 DM

195

F2 87,52 DM

196

11.11.99 T GmbH 1.000,00 DM

197

X7 517,13 DM

198

23.11.99 Scheckeinlösung 13.920,00 DM

199

29.11.99 C4 2.000,00 DM

200

02.12.99 X8 7.227,57 DM

201

09.12.99 J3 134,02 DM

202

S4 50,00 DM

203

15.12.99 W 5.880,29 DM

204

28.12. 99 X4 2.870,88 DM

205

Zwischensumme lI: 316.056,92 DM

206

21.09.1999 Zahlung der Firma E

207

aufgrund des

208

zwischen ihr und der

209

B GmbH geschlossenen

210

Vergleichs an die Firma N 305.090,70 DM

211

Zwischensumme III: 305.090,70 DM

212

I + II + III = 1.175.076,68 DM

213

Der Kläger führte inzwischen Insolvenzanfechtungen durch und erhielt dabei

214

einen Betrag von 25.352,06 DM zurück, der in der o.g. Aufstellung bereits be-

215

rücksichtigt und abgezogen wurde.

216

Darüber hinaus ist bei dem LG Bielefeld, Az.: 9 U 471/01, ein Rechtsstreit an-

217

hängig, in dem der Kläger die Zahlungen an X und C vom 27.09.1999,

218

30.09.1999, 02.11.1999 und 23.11.1999 in Höhe von insgesamt 95.573,56 DM

219

angefochten hat.

220

Ein weiterer Rechtsstreit vor dem LG Zwickau (1 0 1688/01) betrifft die An-

221

fechtung der Zahlung vom 22.10.1999 in Höhe von 84.400,00 DM an die Firma

222

C2 . Eine Entscheidung wurde in diesem Verfahren noch nicht getroffen. Die Summe der anhängigen Forderungen ergibt den Betrag von 179.973,56 DM.

223

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Firma B GmbH bereits am 09.09.1999 zah-

224

lungsunfähig und überschuldet gewesen sei und der Beklagte als Geschäfts-

225

führer der Firma B GmbH dies gewusst habe. Es hätten noch lediglich liquide Mittel

226

in Höhe von 1.122.233,04 DM zur Verfügung gestanden. Der weitere Betrag in

227

Höhe von 400.000,00 DM, den die Firma E zurückgehalten hatte,

228

sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Dagegen seien bei den Verbindlichkeiten

229

die Forderungen der Firma T GmbH und L zu berücksichtigen.

230

Der Kläger beantragt,

231

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.175.076,68 DM nebst 4 %

232

Zinsen seit dem 04.03.2001 zu zahlen.

233

Der Beklagte beantragt,

234

die Klage abzuweisen.

235

Der Beklagte ist der Auffassung ,dass zum 09.09.1999 weder Überschuldung

236

noch Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hätten. Jedenfalls sei dies dem Beklag-

237

ten nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe das Vermögen und die Verbind-

238

lichkeiten nicht richtig bewertet. Auf Seiten der Liquidität sei nämlich der Einbe-

239

halt in Höhe von 400.000,00 DM hinzuzurechnen, auf der anderen Seite habe

240

die Firma B GmbH erhebliche Gegenansprüche gegen die Firmen L und

241

T GmbH, so dass deren Forderungen nicht zu berücksichtigen seien. Auch seien

242

die Forderungen der K, N2 , D und J zu dem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen.

243

Die Fortführungsprognose habe sich als positiv dargestellt, deshalb habe der

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Beklagte die Tätigkeit fortsetzen müssen, um eine Insolvenz abwenden zu kön-

245

nen. Dies sei auch erforderlich gewesen, um die Voraussetzungen für die Zah-

246

lungen weiterer 400.000,00 DM durch die Firma E zu schaffen. Dar-

247

über hinaus seit die Firma B GmbH noch akquisitorisch in erheblichem Umfang tätig

248

gewesen.

249

Der Beklagte ist auch der Auffassung, dass die Konkursquote von der Klage-

250

forderung abzuziehen sei.

251

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewech-

252

selten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

254

Die Klage ist begründet.

255

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von

256

508.788,15 sowie auf Zahlung weiterer 92.019,02 E Zug um Zug gegen Ab-

257

tretung der Forderungen, die sich noch aufgrund der Insolvenzanfechtungen

258

ergeben können, aus § 64 Abs. 2 GmbHG.

259

Die Firma B GmbH war nämlich zum Stichtag 09.09.1999 bereits zahlungsunfähig

260

und überschuldet.

261

Es bestand Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO, weil die B GmbH nicht

262

mehr in der Lage war, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Firma B

263

GmbH standen zum 09.09.1999 liquide Mittel von 1.122.323,04 DM zur Verfü-

264

gung. Soweit der Beklagte einen um 400.000,00 DM höheren Betrag errechnet

265

hat, ist dies darauf zurückzuführen, dass er auch den Betrag eingerechnet hat,

266

den die Firma E aufgrund des Vergleichs vom 09.09.1999 schulde-

267

te, jedoch einbehalten durfte, weil sie die Dokumentation als mangelhaft gerügt

268

hatte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Forderung aber nicht

269

zu berücksichtigen. Zu den liquiden Mitteln zählen nämlich nur solche Beträge,

270

die kurzfristig zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der 400.000,00 DM ist zu be-

271

rücksichtigen, dass diese von der Firma E nur bei Vorlage einer ord-

272

nungsgemäßen Dokumentation geschuldet wurden und die schlichte Rüge aus-

273

reichte, um den Einbehalt zu rechtfertigen. Insoweit ist der Betrag in Höhe von

274

400.000,00 DM nicht kurzfristig realisierbar gewesen und danach nicht zu be-

275

rücksichtigen.

276

Diesen liquiden Mitteln in Höhe von 1.122.323,04 DM standen mindestens Ver-

277

bindlichkeiten in Höhe von 1.309.515,50 DM gegenüber. Diese Summe ergibt

278

sich, wenn zugunsten des Beklagten die von ihm errechneten Forderungen in

279

Höhe von 559.568,01 DM und 537.618,28 DM der Firmen T GmbH und L

280

sowie die weiteren von ihm als zweifelhaft gerügten Forderungen in Höhe von

281

insgesamt 252.450,00 DM von den sich aufgrund der Buchführungsunterlagen

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ergebenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2.659.151,79 DM abgezogen wer-

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den. Selbst ohne Berücksichtigung der streitigen Forderung übersteigen bei

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Zugrundelegung der Zahlen, die auch der Beklagte kannte, die Verbindlichkei-

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ten die liquiden Mittel deutlich, es hätten bei dieser Berechnung maximal 86 %

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erfüllt werden können. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Forderun-

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gen der Firmen T GmbH und L überhaupt nicht berücksichtigt werden dürf-

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ten, ist dies nicht zutreffend. Ein sorgfältiger Geschäftsmann ist vielmehr ver-

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pflichtet, bzgl. streitiger Forderungen Rückstellungen vorzunehmen. Es kann

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dahingestellt bleiben, in welcher Höhe hier Rückstellungen für streitige Forde-

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rungen in Höhe von insgesamt 1.814.415,50 DM hätten vorgenommen werden

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müssen. Selbst wenn man nur einen Bruchteil dieser Forderungen als Rück-

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stellung zugrunde legen würde, würde sich die Diskrepanz zwischen Aktiva und

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Passiva noch weiter vergrößern.

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Die B GmbH war damit zum 09.09.1999 zahlungsunfähig.

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Darüber hinaus war sie auch gemäß § 19 InsO überschuldet, weil auch das

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Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Zu den liqui-

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den Mittel in Höhe von 1.122.323,04 DM waren nämlich nur noch Vermögens-

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gegenstände zu einem Fortführungswert in Höhe von 11.124,00 DM vorhan-

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den. Selbst unter Berücksichtigung dieses für den Beklagten günstigeren Fort-

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führungswertes übersteigen die Verbindlichkeiten immer noch das Vermögen

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der Gesellschaft.

303

Die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen in Höhe der Klageforderung

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entsprechen auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

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Auch wenn der Beklagte hier vorträgt, die Fortführungsprognose sei positiv ge-

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wesen und er habe auch weiter Akquisitionen betrieben, kann dies den Be-

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klagten hier nicht entlasten. Zu berücksichtigen ist nämlich dabei, dass die

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Akquisitionen nicht kurzfristig zu einer Steigerung der liquiden Mittel geführt

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hätten. Insoweit war es für die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-

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schäftsmanns erforderlich, ein ordentliches Fortführungskonzept aufzustellen.

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Ein solches hatte der Beklagte nicht. Ein besonderes öffentliches Interesse an

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der Erhaltung des Unternehmens hat er ebenfalls nicht dargelegt.

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Der Beklagte hatte auch die erforderliche Kenntnis. Bereits aus seinem Schrei-

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ben vom 14.09.1999 ergibt sich, dass ihm die prekäre finanzielle Situation des

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Unternehmens bekannt war. Selbst nach seinen eigenen Berechnungen ergab

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sich, dass die Passiva die Aktiva bei weitem überstiegen und nicht ausreichen-

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de liquide Mittel kurzfristig verfügbar waren, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen.

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Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, sich insoweit zu entlasten.

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Gemäß § 64 Abs. 2 hat der Beklagte als Geschäftsführer der insolventen Ge-

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sellschaft die Zahlungen zu ersetzen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähig-

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keit und Überschuldung geleistet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzgl.

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der Zahlungen, die der Insolvenzanfechtung unterliegen und Gegenstand der

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Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld und dem Landgericht Zwickau sind,

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der Kläger nur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Forderungen ver-

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langen kann (§ 255 BGB).

326

Der Insolvenzanfechtung unterliegen derzeit Forderungen in Höhe von insge-

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samt 179.973,56 DM (= 92.019,02 € ). Insoweit war hier eine Zug-um-Zug-

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Verurteilung auszusprechen. Wegen der weiteren Forderung in Höhe von

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995.103,12 DM (= 508.788,15 € ) war der Beklagte unbedingt zu verurteilen.

330

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass zumindest die Konkursquote ab-

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zuziehen sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Nach der Entscheidung

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des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2001 (WM 2001, 317) ist der Geschäfts-

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führer nämlich verpflichtet, die von ihm gezahlten Beträge ungekürzt zu erstat-

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ten. Der Beklagte ist danach gehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach

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Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläu-

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biger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse ge-

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gen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.

338

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläu-

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fige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.