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Landgericht Dortmund·8 O 512/08·02.08.2010

Schadensersatzklage wegen angeblicher steuerlicher Falschberatung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeraterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Schadensersatz und Feststellung weitergehender Ersatzpflichten wegen angeblicher steuerlicher Falschberatung. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Kläger weder eine Pflichtverletzung noch einen konkreten Schaden substantiiert dargetan haben. Die Umstellung auf Bilanzierung war wegen Handelsgewerbes gerechtfertigt. Kosten- und Schadensangaben blieben unzureichend.

Ausgang: Klage wegen angeblicher steuerlicher Falschberatung mangels substantiiertem Vortrag zu Pflichtverletzung und Schaden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung setzt einen substantiiert dargelegten Beratungsfehler, einen konkreten Schaden und dessen Kausalität voraus.

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Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für Art und Höhe des geltend gemachten Schadens sowie für die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aufgewendeter Beratungskosten.

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Bloße pauschale Behauptungen über Unrichtigkeiten in Kassenbüchern oder eine angebliche Manipulation genügen nicht; konkrete Substantiierung zu Art, Zeitpunkt und Ausmaß der Änderungen ist erforderlich.

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Die Umstellung von einer Einnahmen-Überschussrechnung auf Bilanzierung stellt bei Vorliegen eines Handelsgewerbes regelmäßig keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die Beklagte wegen steuerlicher Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Bis zum 01.05.2001 war der Kläger zu 2. Inhaber der Einzelfirma T mit Sitz in I. Zum 01.05.2001 übernahm die Klägerin zu 1. den Betrieb. In den Jahren 1999 bis Mai 2002 war für Buchführung und Umsatzsteuererklärung Herr Steuerberater B zuständig. Ab diesem Zeitpunkt führte die Beklagte die Buchführung und fertigte die Steuererklärungen an. Unter dem 14.01.2005 erging gegenüber der Beklagten eine Prüfungsanordnung des Finanzamtes Hamm. Nachdem der Steuerberater B zunächst lediglich eine Einnahme-/ Überschussrechnung gefertigt hatte, ging die Beklagte dazu über, eine Bilanzierung durchzuführen.

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Die Kläger behaupten, im Büro der Beklagten seien die Kassenbücher teilweise mit Tipp-Ex überstrichen worden. Aus diesem Grunde habe das Finanzamt die Kassenbücher beanstandet. Es sei infolgedessen ein Rohgewinnaufschlag in Höhe von 43 % erfolgt. Der Kläger behauptet, die Buchführung durch die Beklagte sei insgesamt nicht fachgerecht gewesen. Auch sei bei Übergang zur Bilanzierung der sich aus der Eröffnungsbilanz ergebende Übergangsgewinn nicht in der Einkommenssteuererklärung angesetzt worden.

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Weiter behaupten die Kläger, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seien Beratungskosten in Höhe von insgesamt 56.230,49 € entstanden. Im Übrigen sei die Schadenshöhe nicht zu beziffern, da unklar sei, ob die Steuerbescheide des Finanzamtes aufgehoben würden oder nicht.

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Die Kläger beantragten,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 56.230,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtete ist, ihnen sämtlichen materiellen Schaden aus der steuerberatenden Tätigkeit der Beklagen, der aus den Jahren 2002 bis 2006 entsteht, zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, ihre steuerliche Beratung sei nicht zu beanstanden. Es sei aufgrund des Handelsgewerbes der Kläger erforderlich gewesen, eine Bilanz zu erstellen. Im Übrigen entspreche die steuerliche Veranlagung aus den Steuerbescheiden der Rechtslage. Ein Schaden sei insofern nicht entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter steuerlicher Beratung zu. Soweit die Kläger Schadensersatz in Höhe von 56.230,49 € für die zweckentsprechende Beratung und Rechtsverfolgung verlangen, ist die Klage bereits unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, wofür genau diese Kosten aufgewendet worden sein sollen. Insofern findet sich lediglich eine tabellarische Übersicht der Kläger. Ein substantiierter Sachvortrag nebst Beweisantritten findet sich nicht.

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Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage unsubstantiiert. Die Kläger haben weder schlüssig dargelegt, dass eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten vorliegt, noch dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. So berufen sich die Kläger zum einen darauf, dass die Beklagte von der Überschussrechnung in eine Bilanz gewechselt sei. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass die Kläger ein Handelsgewerbe betrieben und somit Bilanzen zu erstellen waren. In der Bilanzierung kann somit eine Pflichtverletzung bereits nicht gesehen werden. Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Beklagte habe in den Kassenbüchern Eintragungen mit Tipp-Ex übermalt und geändert, ist diese Behauptung ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Das Gericht hat die Kläger mit Beschluss vom 10.11.2009 darauf hingewiesen, dass insofern substantiiert zu den behaupteten Veränderungen vorgetragen werden müsste. Ein weiterer Sachvortrag dazu, wer welche Eintragungen im Kassenbuch manipuliert haben soll, erfolgte indessen nicht. Die Kläger haben weder dargelegt, inwiefern unrichtige Warenbestände angegeben worden sein sollen, noch welche Daten gegenüber den angegebenen Daten richtig gewesen sein sollen.

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Schließlich ist auch das Vorhandensein eines Schadens nicht substantiiert dargelegt. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass insofern anzugeben sein würde, wie hoch die Steuerlast der Kläger bei Verwendung korrekter Daten durch die Beklagte gewesen sei. Weitere Ausführungen hierzu finden sich indessen nicht. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass den Klägern durch die steuerliche Veranlagung, selbst wenn seitens der Beklagten ein Beratungsfehler vorliegen sollte, ein Schaden entstanden ist. Hierzu hätte es den Klägern oblegen, dazulegen, inwieweit die erfolgten Steuerbescheide des Finanzamtes zu ihren Ungunsten unrichtig sind. Hierzu fehlt jeder Sachvortrag. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Bestandskraft der Steuerbescheide noch nicht eingetreten ist, hätte es den Klägern zumindest oblegen, überhaupt einen Schaden darzulegen. Insofern genügt es nicht, auf die Fehlerhaftigkeit der Beratung der Beklagten hinzuweisen. Vielmehr wäre dazulegen gewesen, dass den Klägern dadurch auch ein konkreter Schaden erwachsen ist.

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Mangels Hauptanspruch sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 76.230,49 €

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(Klageantrag zu 1.: 56.230,49 €; Klageantrag zu 2.: 20.000,00 €)