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Landgericht Dortmund·8 O 507/01·14.08.2003

Amtshaftung: Unvertretbarer Haftbefehlsantrag führt zu Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen 21 Tagen Auslieferungshaft in Moskau auf Grundlage eines internationalen Haftbefehls. Das LG Dortmund sprach ihm weiteres Schmerzensgeld zu, weil der Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft mangels dringenden Tatverdachts unvertretbar und damit amtspflichtwidrig war. Ersatzansprüche für Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und Verdienstausfall der Tochter wurden abgewiesen, da Drittansprüche nach dem StrEG grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien und die Schäden nicht vom Schutzzweck des § 839 BGB erfasst würden. Dolmetscherkosten wurden durch Teilvergleich erledigt.

Ausgang: Land zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes verurteilt; weitere Schadenspositionen abgewiesen, Dolmetscherkosten per Teilvergleich erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.

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Ein Haftbefehlsantrag ist unvertretbar, wenn auf Grundlage des Akteninhalts ein dringender Tatverdacht offensichtlich nicht begründet werden kann.

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Die Belastung durch einen (Haupt-)Beschuldigten vor Abschluss seines eigenen Strafverfahrens genügt ohne weitere Überprüfung und ohne Erhärtung durch weitere Beweismittel regelmäßig nicht zur Begründung dringenden Tatverdachts.

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Ansprüche Dritter auf Ersatz eigener Vermögensschäden sind nach dem StrEG grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

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Der Schutzzweck der Amtshaftung wegen unberechtigter Freiheitsentziehung erfasst regelmäßig nur Schäden des Verhafteten selbst, nicht bloß mittelbare Vermögensschäden von Arbeitgebern oder Angehörigen.

Relevante Normen
§ 205 StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 7 StrEG§ 839 BGB§ 847 BGB§ 112 StPO

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.875,59 €

(i.W.dreitausendachthundertfünfundsiebzig59/100Euro)

nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 %

und das beklagte Land zu 28%.

Die Kosten des Teilvergleichs werden gegeneinander

aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch

nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit

in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche

3

und Schmerzensgeldansprüche geltend, nachdem er 21 Tage in Aus-

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lieferungshaft in Moskau aufgrund des internationalen Haftbefehls des

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Amtsgerichts Bochum verbracht hat.

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Die Staatsanwaltschaft Bochum führte unter dem Aktenzeichen ##gegen T ein Strafverfahren wegen Anlagebetrugs und Untreue.

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T war Inhaber der W Handelsfinanzanstalt, die sich in

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erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dennoch warb er

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neue Anleger mit hohen Zinsversprechen an, obwohl er wusste, dass er

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diese nicht würde einhalten können. Die Firma I wurde später von der Firma D mit Sitz in der Schweiz übernommen. Bezüglich der Gründung der D

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gibt es den Gründungs- und Verwaltungsauftrag des T an eine Firma Y AG vom 17.

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Februar 1994. In diesem Vertrag wird der Kläger als Verwaltungsratsmit-

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glied der Firma D genannt, der Vertrag wurde unter anderem für die

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Firma Y AG von dem Kläger unterzeichnet. Wegen der

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Einzelheiten wird auf den mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom

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10.06.2002 überreichten Gründungs- und Verwaltungsauftrag (Bl. 133 f.

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d.Ä.) verwiesen. Weitere Anschreiben an die Anleger erfolgten mit dem

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Briefkopf der Firma D und waren von einer nicht näher benannten

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Person unterzeichnet. Diese Unterschrift ist mit der des Klägers aus dem

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Gründungs- und Verwaltungsauftrag nicht identisch. Die Unterschrift, die

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nicht eindeutig lesbar ist, könnte für den Namen "N" stehen.

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Insoweit wird Bezug genommen auf die mit Schriftsatz der Beklagtenseite

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vom 10.06.2002 überreichten Schreiben der Firma D (Bl. 125 f. d.A.).

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Am 13.12.1996 legte die Staatsanwaltschaft Bochum den Inhalt eines Ge-

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sprächs mit dem Beschuldigten T in einem Vermerk nieder. In die-

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sem Gespräch hatte der Beschuldigte T den Kläger belastet, indem

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er behauptete, der Kläger habe die Schreiben der Firma D an die An-

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leger unterzeichnet und abgesandt. Dabei sei dem Kläger bekannt gewe-

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sen, dass die D keine tatsächlichen Geschäfte betreibe, sondern

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lediglich eine Briefkastenfirma sei (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom

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10.06.2002, Bl. 130 d.A.).

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Aufgrund dieser Angaben des Beschuldigten T leitete die Staats-

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anwaltschaft Bochum gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein.

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Nachdem gegen den Beschuldigten T am 09.09.1997 Anklage er-

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hoben wurde (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 137 d.A.),

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verfügte die Staatsanwaltschaft am 16.09.1997 die Abtrennung des Ver-

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fahrens gegen den Kläger, dieses Verfahren erhielt nunmehr das Akten-

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zeichen #####.

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Da die Personalien des Klägers, der Schweizer Staatsbürger ist und auch

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In der Schweiz lebt, nicht bekannt waren, wurde das Verfahren gegen den

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Kläger zunächst gemäß § 205 StPO eingestellt.

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Am 28.11.1997 wurde der Angeklagte T wegen Betruges und Un-

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treue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verur-

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teilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 151 f. d.A.). Das

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Urteil wurde sofort rechtskräftig.

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Am 13.02.1998 nahm die Staatsanwaltschaft Bochum die Ermittlungen

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gegen den Kläger wieder auf und veranlasste die Prüfung der Personalien

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durch Interpol. ,

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Das Bundeskriminalamt übermittelte die Daten betreffend den Kläger am

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26.05.1998.

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Am 13.07.1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Bochum, gegen den

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Kläger einen internationalen Haftbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht Bo-

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chum erließ den Haftbefehl am 24.07.1998. (Anlage K 10 zum Schriftsatz

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vom 11.04.2002, Bl. 94 ff. d.A.).

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Am 30.07.1998 wurde der Kläger in Moskau aufgrund dieses internatio-

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nalen Haftbefehls festgenommen und befand sich bis zum 19.08.1998 in

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Auslieferungshaft.

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Der Haftbefehl wurde an diesem Tag aufgehoben, nachdem zuvor am

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18.08.1998 eine förmliche Vernehmung des T statt gefunden hat.

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T hat dabei eingeräumt, die Unterschriften selbst unter die Schreiben der Firma D gesetzt zu haben.

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Das Verfahren gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft ge-

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mäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Bochum am 15.06.2000

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den Beschluss, in dem es feststellte, dass der Kläger für die erlittene rus-

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sische Auslieferungshaft vom 30.07.1999 bis zum 19.08.1999 nach dem

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StrEG zu entschädigen ist. Der Kläger meldete daraufhin seine Schäden

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bei der Staatsanwaltschaft an, dabei handelte es sich unter anderem um

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den Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 8.000,00 DM als

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Schmerzensgeld für die Freiheitsentziehung, um die Lohnfortzahlung des

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Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 18.025,00 DM sowie Dolmetscher-

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kosten. Außerdem machte der Kläger den Verdienstausfall seiner Tochter

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in Höhe von 11.250,00 DM geltend. Die Ansprüche der Tochter und des

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Arbeitgebers sind an den Kläger abgetreten worden.

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Mit Entscheidung vom 23.07.2001 sprach die Generalstaatsanwaltschaft

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dem Kläger unter anderem als Entschädigung für den immateriellen

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Schaden einen Betrag von 420,00 DM (20,00 DM x 21 Tage) und Vertei-

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digerkosten zu. Dagegen lehnte die Generalstaatsanwaltschaft den Ersatz

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der Dolmetscherkosten, der Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers

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sowie des Verdienstausfalls der Tochter als nicht erstattungsfähig ab

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(Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 42 f. d.A.).

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Mit der Klage macht der Kläger nunmehr das weitergehende Schmer-

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zensgeld, Dolmetscherkosten, Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers

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sowie den Verdienstausfall seiner Tochter geltend.

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Der Kläger beruft sich dabei zum Einen auf § 7 StrEG, er hält die dort

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festgesetzte Entschädigungshöhe bezüglich des immateriellen Schadens

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für verfassungswidrig.

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Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass der Haftbefehlauf-

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grund der den damals den Justizbehörden vorliegenden Beweismittel.

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nicht hätte erlassen werden dürfen.

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Der Kläger meint, dass ihm ein höheres Schmerzensgeld zustehe, weil

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die Haftbedingungen in der russischen Auslieferungshaft unzumutbar ge-

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wesen seien. Er sei zunächst in einen Käfig gesperrt worden und sei

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später in einer Zelle untergebracht worden, die zeitweise mit 22 Personen

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belegt gewesen sei, obwohl nur 18 Betten vorhanden gewesen seien.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten ge-

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rerchten tagebuchähnlichen Aufzeichnungen des Klägers, Bl. 17 f. d.A.,

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Bezug genommen.

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Er behauptet weiter, dass er im großen Umfang auf die Tätigkeit eines

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Dolmetschers angewiesen gewesen sei. Der Dolmetscher habe ihm ins-

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gesamt eine Rechnung über 7.000,00 US-$ ausgestellt.

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Der Kläger hält auch die Lohnfortzahlungskosten seines Arbeitgebers für

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die Zeit der Inhaftierung in Höhe von 18.025,00 DM für erstattungsfähig.

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Darüber hinaus habe die Tochter eine Aushilfsstelle als Lehrerin infolge

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der Inhaftierung des Klägers nicht antreten können, weil die Ehefrau und

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der geistig behinderte Sohn des Klägers aufgrund der außerordentlich

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belastenden Umstände die Unterstützung der Tochter benötigt hätten.

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Mit der Klage machte der Kläger neben den Lohnfortzahlungskosten und

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dem Verdienstausfall der Tochter das restliche Schmerzensgeld in Höhe

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von 7.580,00 DM sowie 2.000,00 US-$ = 4.400,00 DM als Teilbetrag der

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Dolmetscherkosten geltend.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 41.255,00 DM

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nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2003 haben die Parteien einen

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Teilvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

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1. Das beklagte Land zahlt an den Kläger zur Abgeltung dessen

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etwaiger Ansprüche auf Ersatz von Dolmetscherkosten

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3.500,00 US-$ (i.W. dreitausendfünfhundert US-Dollar).

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Damit ist dieser Punkt in der Hauptsache erledigt.

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2. Die Kosten dieses Teilvergleichs sollen im Rahmen der Gesamt-

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kostenentscheidung gegeneinander aufgehoben werden.

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Im Übrigen nahmen die Parteien auf die ursprünglichgestellten Anträge

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Bezug. .

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Das beklagte Land bestreitet den geltend gemachten Schaden dem

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Grunde und der Höhe nach.

128

Eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum oder des

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Amtsgerichts Bochum sei nach seiner Ansicht nicht gegeben, weil der

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Erlass des Haftbefehls im Bereich des Vertretbaren liege.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien ge-

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wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klageschrift ist am 08.01.2002 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens nebst Zinsen ist be-

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gründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit nicht hinsicht-

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lich der Dolmetscherkosten erledigt.

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Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung ei-

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nes Schmerzensgeldes in der beantragten Höhe gemäß §§ 839, 847

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BGB, weil der Staatsanwaltschaft Bochum hier eine schuldhafte Amts-

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pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

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Grundsätzlich sind Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wie der Antrag

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auf Erlass eines Haftbefehls, im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses

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nicht auf die Richtigkeit, sondern daraufhin zu überprüfen, ob sie vertret-

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bar sind (BGH NJW 1998, S. 751, 752; BGH NJW 2000, 2672, 2673). Im

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vorliegenden Fall war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gegen

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den Kläger den Erlass eines internationalen Haftbefehls zu beantragen,

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unvertretbar.

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Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (§112 SIPO) la-

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gen offensichtlich nicht vor.

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Aufgrund des der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismaterials

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konnte ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger nicht begründet

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werden.

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Im Zeitpunkt des Haftbefehlsantrags existierte nämlich lediglich die

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Äußerung des Beschuldigten T, der Kläger habe im Rahmen des

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Anlagebetruges Schreiben an die Geschädigten selbst unterzeichnet.

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Dies rechtfertigte jedoch nicht den Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit

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groß war, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer einer Straftat war.

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Hier war nämlich auf Seiten der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen,

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dass der Zeuge T diese Angaben zu einem Zeitpunkt gemacht

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hatte, in dem sein eigenes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war.

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Zu einem solchen Zeitpunkt sind regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit

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der Angaben eines Beschuldigten angebracht, weil zu befürchten ist, dass

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ein Beschuldigter zu Unrecht Dritte belastet, um dadurch entweder die

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Schuld auch auf diese zu verteilen und damit seinen eigenen Beitrag zu

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den Straftaten zu reduzieren, oder weil der Beschuldigte sich durch die

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aktive Mitwirkung an der Aufklärung der Tat Vorteile bei der Strafzumes-

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sung verspricht. Besondere Vorsicht war hier deshalb geboten, weil die

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Angaben auch nicht im Rahmen einer förmlichen Vernehmung erfolgten.

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Darüber hinaus wurden die Angaben des Beschuldigten T auch

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nicht durch weitere Beweismittel erhärtet. Die Unterschriften, die der

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Kläger nach den Angaben des T auf den Schreiben der Firma D

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an Geschädigte geleistet haben soll, waren nämlich nicht mit der

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Unterschrift des Klägers identisch, von der feststand, dass er sie auch

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tatsächlich selbst geleistet hatte. Die Unterschrift auf dem Gründungs-

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und Verwaltungsauftrag vom 17. Februar 1994 unterscheidet sich deutlich

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von den anderen Unterschriften. Die schlichte Belastung des Klägers

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durch den Hauptverdächtigen T ohne weitere Überprüfung oder

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Bestätigung durch andere Beweismittel genügte nicht, den dringenden

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Tatverdacht gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Antrag auf Erlass

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eines Haftbefehls auf dieser Grundlage ohne erneute Vernehmung des

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T nach dessen rechtskräftiger Verurteilung, die zeitlich ohne

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Weiteres möglich gewesen wäre, war unvertretbar. Der Staatsanwalt-

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schaft Bochum ist soweit auch ein Verschulden zur Last zu legen, da die

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Umstände, die die Unvertretbarkeit der Maßnahme belegen, der

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Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des

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Akteninhalts bekannt waren.

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Da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht und der Kläger sich

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auch um die zügige Aufhebung des Haftbefehls mit Hilfe seines

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Verteidigers bemüht hat, haftet das beklagte Land gemäß § 839 BGB für

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die Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum. Gemäß § 847

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BGB ist dem Kläger auch der immaterielle Schaden zu ersetzen. Das

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Gericht hält das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe yon 8.000,00 DM

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= 4.090,34 € für angemessen. Dies entspricht einer Entschädigung

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von rund 195,00 € pro Tag. Zu berücksichtigen ist nämlich hier zu

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Gunsten des Klägers, dass die Haftbedingungen in Russland

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gerichtsbekannt nicht den Bedingungen entsprechen, die in Deutschland

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vorzufinden sind. So ist dem Gericht bekannt, dass dort die Unterbringung

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häufig in Großraumzellen mit schlechter Verpflegung und unter

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miserablen hygienischen Bedingungen erfolgt. Die Situation war für den

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Kläger auch deshalb besonders belastend, weil die Wahrnehmung seiner

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Rechte bereits aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der Unkenntnis

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des fremden Rechtssystems erschwert war. Danach hält das Gericht ein

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Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 DM gemäß § 287 ZPO für

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angemessen. Unter Berücksichtigung des von dem beklagten Landes

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bereits gezahlten Betrages in Höhe von 420,00 DM war dem Kläger noch

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ein Betrag in Höhe von 7.580,00 DM = 3.875,59 € nebst

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Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen.

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Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen, weil dem Kläger ein

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Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten und des Verdienstaus-

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falls seiner Tochter weder aus § 7 StrEG noch aus § 839 BGB zusteht.

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§ 7 StrEG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil nach diesem Ge-

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setz Ansprüche Dritter grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (D. Meier,,

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Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, § 2 Rdnr. 17).

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Es scheidet aber auch ein Anspruch aus § 839 BGB aus, weil die geltend

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gemachten Schäden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden.

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Die hier durch die Staatsanwaltschaft verletzten Normen sollen den einer

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Straftat Verdächtigen vor unberechtigten Freiheitsentziehungen schützen,

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zu erstatten ist dann grundsätzlich der Schaden, der dem Verhafteten

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selbst entstanden ist. Nur mittelbar in deren Vermögen geschädigten

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Personen steht hingegen kein Ersatzanspruch zu. Dies gilt insbesondere

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für den Arbeitgeber, der in der Zeit der Freiheitsentziehung weiter Lohn

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zahlen musste (vgl. Palandt, Vorbemerkung vor§ 249 BGB, Rdnr. 109).

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Gleiches gilt auch hinsichtlich des Verdienstausfalls der Tochter.

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Zwar ist anerkannt, dass auch unterbestimmten Voraussetzungen Schä-

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den Dritter zu erstatten sind. Dazu gehören aber regelmäßig nur

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sogenannte Schockschäden oder solche Schäden, die in unmittelbarer

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Verbindung zum Geschädigtenstehen. Wenn aber hier die Tochter

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darauf verzichtet, eine Stelle anzutreten, um ihre Mutter und ihren Bruder

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zu unterstützen, fehlt die unmittelbare Verbindung zum Geschädigten. Es

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handelt sich um einen reinen Vermögensschaden der Tochter, der vom

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Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage

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in §709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.